Wie sich Opfer gegen Mobbing wehren

Mobbing: Schikanöses Verhalten von Vorgesetzten / Quelle: Fotolia
Mobbing: Schikanöses Verhalten von Vorgesetzten / Quelle: Fotolia

Das Kesseltreiben am Arbeitsplatz gehört für viele Arbeitnehmer zum Alltag. Mit schlimmen Folgen: Mobbing macht krank. Die Opfer leiden unter systematischen Anfeindungen ihrer Kollegen. Andere werden von Vorgesetzten weich gekocht. Lesen Sie hier, wie sich Opfer von Mobbing gegen Schikanen am Arbeitsplatz juristisch wehren können: Ihre Rechte und Ihre Chancen vor dem Arbeitsgericht.

Im Ernstfall hilft meist nur ein Fachmann. Wer sich gegen Mobbing wehren möchte, sollte bei einem versierten Arbeitsrechtler Rat suchen. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht wissen nicht nur, was juristisch machbar ist, sie versetzen sich auch in die Lage des Mobbing-Opfers und stärken ihrem Mandanten mit Verhandlungsgeschick den Rücken.

Das Grundproblem von Mobbing-Opfern ist, dass sie anfangs selbst kaum begreifen, was ihnen zustößt: Ist die Stichelei des Kollegen noch ein Witz oder schon bösartig? Oder der Rüffel vom Chef. War das Kritik an der Sache oder doch eine Schikane? Dass die Grenzen fließend sind, macht es Opfern schwer, sich alleine zu wehren.

Die Methoden sind beim Mobbing so subtil wie perfide.

Einzeln betrachtet handelt es sich oft um kleine Sticheleien, jede für sich kaum der Rede wert. Erst die Summe macht’s. Das ist zugleich der Grund, warum sich auch die Arbeitsgerichte oft schwer tun, das Phänomen Mobbing arbeitsrechtlich in den Griff zu bekommen.Den Juristen fehlt es in erster Linie an einem allgemeingültigen Rechtsbegriff. Die Richter vom Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG Thüringen) haben sich immerhin an einer Definition versucht (Aktenzeichen: 5 Sa 403/00). Demnach ist „im arbeitsrechtlichen Verständnis“ von Mobbing die Rede, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es muss eine eindeutige Täter-Opfer-Beziehung geben. Damit schließt das Landesarbeitsgericht Thüringen Mobbing für solche Fälle aus, in denen sich zwei Streithähne gegenseitig hoch schaukeln.
  2. Der Arbeitnehmer wird systematisch angefeindet, schikaniert oder diskriminiert. Das heißt, beim Mobbing geht es immer um eine Reihe von Attacken. Ob der Täter mit Plan vorgeht, spielt dagegen keine Rolle. Es reicht, wenn er bei passender Gelegenheit spontan zuschlägt.
  3. Die Taten sind geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere Rechte des Betroffenen zu verletzen, etwa seine Ehre oder Gesundheit. Dabei kommt es nicht so sehr auf die einzelne Handlung an, sondern auf ihre Wirkung als Gesamtheit. Kleinvieh macht eben auch Mist.

Diese Kriterien sollte prüfen, wer sich gemobbt fühlt und wissen möchte, ob er vor Gericht eine Chance hat. Selbst dann, ist der Erfolg noch nicht sicher. Denn viele Opfer von Mobbing scheitern mit ihren Klagen, weil sie diesen Vorwurf vor dem Arbeitsgericht nicht beweisen können. Genau das aber müssen sie tun. hierfür ist eine sorgfältige Dokumentation der einzelnen Schikanen und Anfeindungen nötig: mit Datum, Uhrzeit, Zeugen und einer Schilderung des Vorgangs.

Der Arbeitgeber muss Mobbing unterbinden

Mobbing: Gegen Schikanen am Arbeitsplatz wehren / Quelle: Fotolia
Mobbing: Gegen Schikanen am Arbeitsplatz wehren / Quelle: Fotolia

Mobbiung-Opfer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass dieser dem Täter das Handwerk legt. Geeignete Maßnahmen gibt es genug: Den Anfang kann ein klärendes Gespräch mit dem Täter machen. Ändert sich nichts, muss der Arbeitgeber eine härtere Gangart einlegen ,den Täter rügen, abmahnen oder sogar verhaltensbedingt kündigen. „Mobbing kann auch ohne Abmahnung die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen“, urteilte das LAG Thüringen in einem Fall, wenn das Mobbing „das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbing-Opfers in schwerwiegender Weise verletzt“ (Aktenzeichen: 5 Sa 102/2000).

In Großunternehmen bietet sich zur Lösung von Mobbing-Fällen mitunter auch eine interne Versetzung an. Passiert nichts dergleichen, verstößt der Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Mobbing-Opfer. Die Folge: Das Opfer kann vor Gericht Schmerzensgeld einklagen. Zur Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gehört laut Bundesarbeitsgericht ausdrücklich der „Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte“ der Arbeitnehmer (Aktenzeichen 8 AZR/ 709/06).

Damit ist klar, dass ein Unternehmen, das bei Mobbing untätig wegschaut, gegenüber dem Opfer prinzipiell für alle Folgen des Mobbing gerade stehen muss: für die körperlichen genauso wie für seelische Blessuren. Dass sich Arbeitgeber das Fehlverhalten ihres Führungspersonals selbst dann anrechnen lassen müssen, wenn der Vorgesetzte die Erkrankung seines Opfers gar nicht beabsichtigt hat, zeigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit dem Aktenzeichen 8 AZR 593/06. Im Urteilsfall hatte der Chefarzt einer Klinik seinen Oberarzt solange weich geklopft, bis dieser psychisch erkrankte und seiner Arbeit nicht mehr nachgehen konnte. Weil die Klinikführung das Problem nicht gelöst hat, muss sie für den Schaden grundsätzlich aufkommen.

Wenn der Chef zum Tyrannen wird

Ein guter Führungsstil ist eine Kunst, die nicht jeder beherrscht. In der Unternehmenspraxis kommt es denn auch immer wieder vor, dass einzelne Vorgesetzte ihre Macht missbrauchen oder einen Mitarbeiter aus dem Unternehmen ekeln wollen. Wer hier auf die subtilen Methoden des Mobbing setzt, um aus Untergebenen Unterlegene zu machen, schadet sich im Grunde selbst – sprich: dem Unternehmen. Der Grund: Mobbing reduziert nicht nur Arbeitsfähigkeit und Arbeitswillen des Opfers, sondern oft genug auch der gesamten Abteilung oder Belegschaft. Im Übrigen riskiert ein Vorgesetzter, der Mitarbeiter mobbt, dass sein Unternehmen Schmerzensgeld zahlen muss. Das LAG Thüringen lässt keinen Zweifel daran, dass ein Vorgesetzter das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt wenn er die folgenden Schikanen „als Mittel der Zermürbung“ einsetzt, um einen Arbeitnehmer „zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen“ (5 Sa 403/00):

  1. Mehrmalige Abmahnung ohne stichhaltige Begründung
  2. Bloßstellen oder Abkanzeln eines Mitarbeiters vor anderen Kollegen
  3. Beauftragung mit sinnlosen Aufgaben, die mit dem Arbeitsvertrag nichts zu tun haben
  4. Entzug des zugeteilten Aufgabenbereichs.

Keine Chance bei Selbstgerechtigkeit oder Verfolgungswahn

Nicht jeder, der sich gemobbt fühlt, wird auch gemobbt. Auch Richter wissen, dass bei manchen Arbeitnehmern der Vorwurf so locker sitzt wie der Revolver in „Rauchende Colts“.Nicht jeder Streit mit einem Arbeitskollegen ist schon Mobbing. So etwas gehört nach Ansicht der Gerichte quasi zum Berufsalltag. Dazu das Landesarbeitsgericht Hamm im Urteil 18 (11) Sa 1295/01: „Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise.“

Auch die Kritik von Vorgesetzten haben Arbeitnehmer meist klaglos hinzunehmen. Um Mobbing handelt es sich in den seltensten Fällen. Bleibt die Kritik an de Arbeitsleistung sachlich die Kritik an ihrer Arbeitsleistung sachlich, muss der Arbeitnehmer diese hinnehmen. Das gilt auch für Anordnungen am Arbeitsplatz. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass die Weisungen von Arbeitgebern, „nur in seltenen Fällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen“, sofern sich diese Anweisungen „im Rahmen des Direktionsrechts bewegen“. Aber selbst außerhalb dieses Bereichs, ist nicht jede Anordnung des Chefs sofort eine Schikane. Denn der Order des Chefs können auch außerhalb seines Weisungsrechts „sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen.“