Arbeitslos wegen Umzug

Umzug: Im Interesse der Familie / Foto: © Rüdiger v. Schönfels
Umzug: Im Interesse der Familie / Foto: © Rüdiger v. Schönfels

Kündigt eine Arbeitnehmerin ihren Job aus wichtigem Grund, darf ihr die Bundesagentur für Arbeit nicht das Arbeitslosengeld sperren. Mit diesem Urteil gab das Bundessozialgericht (BSG) einer Arbeitnehmerin das Recht auf Arbeitslosengeld, weil sie ihre Arbeitsstelle nur deshalb gekündigt hatte, um samt minderjähriger Tochter zu ihrem neuen Lebenspartner in eine andere Stadt zu ziehen.

Grundsätzlich kann die Bundesagentur für Arbeit beim Arbeitslosengeld eine Sperrfrist verhängen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz vorsätzlich oder grobfahrlässig kündigt. Eine Ausnahme wird bisher nur gemacht, wenn die Eltern eines Kindes in zwei Städten wohnen und die Gründung eines gemeinsamen Hausstands bei einem Elternteil die Kündigung des Arbeitsplatzes nötig macht. Diese Rechtsprechung hat das BSG mit seinem neuen Urteil (Aktenzeichen B 11a/7a AL 52/06 R) auf den Fall von Stiefeltern erweitert.

Im Urteilsfall hatte eine Verkäuferin ihre Stelle gekündigt, um mit ihrer 14jährigen Tochter von Baden-Württemberg nach Nordrhein-Westfalen zu ziehen, wo ihr neuer Lebensgefährte wohnte, der jedoch nicht der Kindsvater war. Dort angekommen, meldete sich die Verkäuferin arbeitslos. Doch die örtliche Agentur für Arbeit zog nicht richtig mit. Statt sofort Arbeitslosengeld zu bewilligen, verhängte das Arbeitsamt eine Sperrfrist von zwölf Wochen. Hiergegen richtete sich die Klage der arbeitslosen Verkäuferin.

Mit Erfolg. Die Richter des BSG gaben der Verkäuferin mit Rücksicht auf das minderjährige Kind recht. Der Umzug sei ganz im Sinne des Kindeswohls, so die Richter. Wenn die Mutter mit ihrem Lebenspartner am gemeinsamen Wohnort eine ernsthafte und auf Dauer angelegte Erziehungsgemeinschaft bildet, würde sich damit auch die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung des Kindes verbessern. Das rechtfertigt nach Auffassung des BSG selbst die eigenmächtige Kündigung einer Arbeitsstelle.