Hausverkauf inklusive Heizöl

Wer sein Haus verkauft und das Heizöl vergisst, schenkt dem neuen Hauseigentümer schnell ein paar tausend Euro. Der Grund: Das Heizöl im Öltank gehört grundsätzlich zur verkauften Immobilie. Wer es anders haben möchte, muss das im Verkaufsvertrag explizit regeln. Was nicht funktioniert: Den Verkäufer für das Heizöl später zur Kasse bitten und ihn verklagen. Das zeigt ein Urteil vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.

Im Urteilsfall mit dem Aktenzeichen 11 U 129/94 hatte ein Immobilieneigentümer ein Mietshaus verkauft. Im Öltank lagerte Öl im Wert von rund 3000 Euro. Dieses „Extra“ wollte der Verkäufer der Immobilie dem neuen Eigentümer später gesondert in Rechnung stellen. Seiner Ansicht nach zähle Heizöl bei einem Mietshaus zu den durchlaufenden Posten und gehöre damit nicht zur Immobilie. Der Verkäufer lehnte mehr oder weniger freundlich ab und weigerte sich zu zahlen. Im Vertrag sei keine Rede von einem öligen Ausschluss, also gehöre das Heizöl zur verkauften Immobilie. Der Fall kam vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten des Käufers der Immobilie. Heizöl gilt grundsätzlich als Zubehör der Immobilie im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), also gilt es auch als automatisch mitverkauft. Die Richter erklärten, dass zum mitverkauften Zubehör einer Immobilie neben beständigen Gegenständen auch verbrauchbare Sachen gehören können.

Wenn der Verkäufer einer Immobilie das Heizöl gesondert abrechnen will, muss er das vertraglich regeln. Voraussetzung ist freilich, dass sich der Käufer der Immobilie auf die Sonderbehandlung einlässt.