Täuschung rechtfertigt Preisnachlass bei Immobilienkauf

Eigenheim im Grünen: Makler haftet für falsche Angaben / Quelle: Stockata.de
Eigenheim im Grünen: Makler haftet für falsche Angaben / Quelle: Stockata.de

Täuscht der Immobilienmakler beim Hauskauf, kann der Käufer der Immobilie den Kaufpreis nachträglich mindern. Denn für die falschen Angaben des Maklers bei den Verkaufsverhandlungen haftet der Verkäufer der Immobilie. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Aktenzeichen: 13 U 148/10).

Im Urteilsfall ging es um ein Einfamilienhaus. Der Verkäufer hatte ein Maklerbüro beauftragt, das Haus an den Mann zu bringen. Das Maklerbüro führte auch die Verhandlungen mit dem späteren Käufer. Als diesem bei der Besichtigung des Hauses ein morsches Regal und eine Wasserpumpe auffielen, erkundigte sich der Käufer ausdrücklich nach Feuchtigkeit im Keller.

Eine Mitarbeiterin des beauftragten Maklerbüros gab auch zu, dass es in der Vergangenheit ein paar Probleme mit Druckwasser gegeben habe, aber diese seien längst behoben.

Waren sie nicht! Das Druckwasser verursachte kurze Zeit nach dem Kauf einen Schaden. Daraufhin reduzierte der Käufer des Einfamilienhauses den Kaufpreis. Doch das wollte der Verkäufer der Immobilie nicht einfach hinnehmen. Der Fall landete vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab dem Käufer der Immobilie Recht. Die Begründung: Erstens hat der Immobilienmakler die Verkaufsverhandlungen im Auftrag des Verkäufers geführt. Zweitens hat er den Käufer arglistig getäuscht. Folglich muss der Verkäufer des Hauses gegenüber dem Käufer für die arglistige Täuschung gerade stehen und die Minderung des Kaufpreises hinnehmen.

Immobilienmakler handeln laut Gericht schon arglistig, wenn sie ihren Kunden einfach die Argumente des Verkäufers auftischen, ohne dessen Angaben zu hinterfragen.