Kein Frieden mit Ohropax

Parkett: An Schallschutz für Nachbarn denken / Quelle: Fotolia
Parkett: An Schallschutz für Nachbarn denken / Quelle: Fotolia

Wer seine Wohnung aufhübscht, sollte auch an seine Nachbarn denken. Sonst gerät die schicke Renovierung schnell zum kostspieligen Bumerang. Das zeigt ein Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-3 Wx 115/07). Demnach dürfen Wohneigentümer den Teppichboden in ihrer Wohnung nicht einfach gegen Parkett austauschen, wenn das zu einer erheblichen Trittschallbelästigung in der darunterliegenden Eigentumswohnung führt.

Im Urteilsfall ging es um zwei Wohnungen in einem 1927 erbauten Haus. Nachdem in der oberen Wohnung Parkett verlegt wurde, beschwerte sich der Bewohner der unteren Wohnung über unzumutbare Trittgeräusche. Diesen Vorwurf parierte der Wohnungsnachbar auf der oberen Etage mit der saloppen Bemerkung, es handele sich eben um einen hellhörigen Altbau, der untere Nachbar müsse sich mit den Geräuschen irgendwie arrangieren.

Doch Ohropax ist in so einem Streitfall keine Lösung. Das Düsseldorfer Gericht entschied, dass der obere Bewohner die sehr lauten Trittgeräusche, die sich erst nach der Parkettverlegung eingestellt haben, wieder abstellen muss. Darauf hat der Nachbar eine Etage tiefer einen rechtlichen Anspruch. Denn Wohnungsnachbarn müssen aufeinander Rücksicht nehmen. Dieses einklagbare Rücksichtnahmegebot gilt auch in Gebäuden, die Anfang des 20. Jahrhunderts ohne Beachtung von DIN-Normen gebaut wurden.

Angewendet auf die Geräuschkulisse im Haus heiß das: Die Umgestaltung einer Wohnung darf das Schallschutzniveau nicht verschlechtern. Die Grenze liegt bei 63 Dezibel.