Privatnutzung von Dienstwagen auf dem Prüfstand

Dienstwagen: Private Nutzung oft gestattet / Quelle: Fotolia
Dienstwagen: Private Nutzung oft gestattet / Quelle: Fotolia

Wenn Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens erlauben, können sie das nur im Ausnahmefall widerrufen. Selbst dann stolpern viele noch über eine unwirksame Widerrufsklausel. Ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zeigt, worauf Arbeitgeber achten müssen.

Wer als Arbeitnehmer einen Dienstwagen fährt, möchte diesen in der Regel auch privat nutzen. Ob das erlaubt ist, regelt meist ein Anhängsel des Arbeitsvertrags: der so genannte Dienstwagenvertrag. Ohne ausdrückliche Genehmigung dürfen Mitarbeiter ihren Dienstwagen nur für berufliche Fahrten einsetzen. Hierzu gehören keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte! Wurde das Recht auf Privatnutzung dagegen vereinbart, lässt es sich nur im Ausnahmefall wieder entziehen. Denn die Erlaubnis zur privaten Spritztour im Dienstwagen ist als Sachbezug mit geldwertem Vorteil ein fester Bestandteil des vereinbarten Lohns. Auf diese haben Mitarbeiter bis zum regulären Ende ihres Anstellungsverhältnisses einen Anspruch.

Ein rechtlich anerkannter Ausnahmefall ist die Freistellung eines Mitarbeiters nach der Kündigung. In dieser Situation können Arbeitgeber die Nutzungserlaubnis durchaus widerrufen, wenn der Dienstwagenvertrag eine entsprechende Widerrufsklausel enthält. Doch genau an dieser Stelle hapert es in der Praxis. Gerade ältere Verträge enthalten Widerrufsklauseln, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr stand halten. Grund ist die 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform. Seitdem unterliegen auch vorformulierte Arbeitsverträge und ihre Anhängsel den Normen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Die Folgen zeigt ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht (BAG): Steht die Privatnutzung des Dienstwagens unter einem jederzeitigen und unbeschränkten Widerrufsvorbehalt, ist die Widerrufsklausel unwirksam (Aktenzeichen: 9 AZR 294/06). Der Grund: Ein derart pauschales Widerrufsrecht benachteiligt den Arbeitnehmer auf unzumutbare Weise. Um dieses Urteil zu fällen, reicht den Richtern nach den Maßstäben der AGB-Kontrolle schon der pauschale Wortlaut der Klausel. Auf die konkrete Situation im Einzelfall kommt es also nicht an. Das war bis zur Schuldrechtsreform noch anders, so dass Arbeitgeber jetzt umdenken müssen.

Das BAG-Urteil zeigt auch, wie Arbeitgeber in Zukunft das Problem mit der Privatnutzung von Dienstwagen umgehen können. Vor allem empfiehlt sich mit Blick auf neue Dienstwagenverträge die Überprüfung der verwendeten Widerrufsklauseln. Diese sind erst dann wasserdicht, wenn ausdrücklich die Sachgründe aufgezählt werden, bei denen der Arbeitnehmer mit einem Widerruf der Erlaubnis zur privaten Dienstwagennutzung rechnen muss, etwa im Falle seiner Freistellung während der Kündigungsfrist. Schwieriger ist die Lage bei Altverträgen mit überholten Klauseln. Hier können Arbeitgeber im Regelfall nur noch eines tun: den sinnlosen Rechtsstreit mit ausscheidenden Mitarbeitern vermeiden.