Daily Paragraph - Einmal tärlich im Recht

Resturlaub nicht einfach streichen

Arbeitgeber können den Resturlaub ihrer Mitarbeiter nicht einfach zum Jahreswechsel streichen. Konnte ein Arbeitnehmer seinen Urlaub im alten Jahr nicht nehmen, bleibt ihm bis Ende März des neuen Jahres Zeit. Für die Übertragung von Resturlaub muss der Arbeitnehmer keinen Antrag stellen. Denn diese Übertragung auf das neue Jahr erfolgt laut Bundesurlaubsgesetz automatisch. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer vor Gericht jedoch nachweisen, dass er den Urlaub „aus betrieblichen oder in seiner Person liegenden Gründen“ nicht nehmen konnte. Hierfür reicht schon der Nachweis einer erfolglosen Anfrage beim Chef, urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen: 3 Sa 433/05).

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