Bühring: „Missbrauch von EC-Karten nimmt zu“

Der Missbrauch von gestohlenen EC-Karten nimmt seit Jahren zu. Doch wer zahlt die Zeche, wenn Diebe ihren Einkaufsbummel mit einer gestohlenen EC-Karte finanzieren? Rechtsanwalt Dr. Christian Bühring aus Hamburg erklärt, wie sich bestohlene Bankkunden gegen Abzocke wehren können.

Christian Bühring, Rechtsanwalt
Christian Bühring, Rechtsanwalt

Herr Bühring, der Betrug mit EC-Karten nimmt seit Jahren zu. Sind die Geldkarten zu riskant?

Für die Bankkunden weniger als für den Händler. Natürlich gibt es Fälle, wo die Kunden nicht gut genug auf ihre EC-Karte und PIN-Nummer aufpassen. Beides sollte man tunlichst nicht zusammen an einem Platz aufbewahren. Wer sich an diese Regel hält, ist selbst bei einem Diebstahl der Karte relativ sicher vor einem Verlust. Denn der Missbrauch von EC-Karten nimmt vor allem beim bargeldlosen Einkauf ohne Geheimnummer zu. Hier kommt das so genannte Lastschriftverfahren zum Einsatz. Das Risiko trägt der Einzelhändler.

Wie funktioniert dieses Verfahren?

Jeder Bankkunde mit EC-Karte kennt das: Er geht einkaufen, legt an der Kasse die EC-Karte vor und unterschreibt den Beleg. Damit ermächtigt der Kunde das Kaufhaus oder den Supermarkt, den Rechnungsbetrag des Einkaufs bei der Bank des Kunden einzuziehen. Das Problem: Viele Einzelhändler prüfen erst gar nicht, ob die Unterschrift auf dem Beleg zur Vorlage auf der EC-Karte passt. Genau das macht es Dieben leichter, mit einer gestohlenen EC-Karte einkaufen zu gehen.

Was können Bankkunden dagegen tun, dass Diebe die gestohlenen EC-Karten für einen Einkaufsbummel nutzen?

Das Lastschriftverfahren ist für die Bankkunden relativ sicher, wenn sie ihre Konten im Auge behalten. Denn der Kontoinhaber kann die Abbuchung beim Lastschriftverfahren innerhalb von sechs Wochen widerrufen. Das bedarf nicht einmal einer besonderen Begründung.

Dann tritt aber der Verkäufer persönlich auf den Plan und verlangt vom Bankkunden Geld. Was dann?

Das stimmt, denn der Händler weiß noch gar nicht, dass er einem Dieb und EC-Kartenbetrüger aufgesessen ist. Also versucht er zunächst, den ausstehenden Rechnungsbetrag beim vermeintlichen Kunden einzutreiben. Doch der kann sich zurücklehnen und in der Sache hart bleiben. Die Situation sieht doch so aus, dass der Händler etwas von dem Bankkunden will. Also muss er nachweisen, dass sein Anspruch berechtigt ist. Die Beweisfrage ist relativ einfach: Stimmt die Unterschrift auf dem Kassenbeleg mit der des Bankkunden überein, muss dieser zahlen. Andernfalls bleibt der Händler auf dem Schaden sitzen.