Wenn Eltern die Schulden ihrer erwachsenen Kinder schultern, ist das zwar eine private Belastung, aber keine außergewöhnliche im Sinne des Steuerrechts. Anders ausgedrückt: Die Eltern können die Tilgung der Schulden nicht von ihrer Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.