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Erben kraft Gesetz

Es geht auch ohne Testament. Wer seinen Nachlass nicht per Testament regelt, sagt automatisch “ja” zu einem Basismodell, das sich der Gesetzgeber ausgedacht hat. Dieses regelt die wichtigsten Fragen zum Nachlass: Wer bekommt etwas vom Erbe und wenn ja: wieviel? Manchmal ist die gesetzliche Lösung sogar die beste. Denn ein Testament gerät dem Laien oft falsch. Dann ist der Streit unter den Erben so sicher wie der Tod.

Wer gehört zu den Erben?

Die erste Frage im Erbrecht betrifft die Erbfolge. Ohne Testament oder Erbvertrag bestimmt das Gesetz die Erben. Der überlebende Ehegatte erbt immer. Bei allen anderen Kandidaten für das Erbe hängt alles vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab:

  • Erben 1. Ordnung: Die Kinder und Enkel des Erblassers
  • Erben 2. Ordnung: Die Eltern, Geschwister und deren Nachkommen
  • Erben 3. Ordnung: Die Großeltern samt Tanten, Onkel, Cousins des Erblassers

Und wenn der Erblasser keine Witwe respektive keinen Witwer hinterlässt, bekommen die Erben der nächsten beiden Ordnungen den Zugriff auf das Erbe:

  • Erben 4. Ordnung: Die Urgroßeltern und ihre Nachkommen.
  • Erben 5. Ordnung: Alle weiteren Voreltern samt Nachkommen

Bei der gesetzlichen Erbfolge gilt für die Verteilung des Erbes eine klare Regel: Die Erben einer Ordnung kommen erst zum Zug, wenn es auf allen höheren Stufen keine Erben gibt. Beispiel: Die Eltern des Verstorbenen erhalten erst dann einen Teil des Erbes, wenn der Verstorbene keine Kinder. Stiefkinder sind nicht per se erbberechtigt, es sei denn der Erblasser hat sie adoptiert.

Der letzte gesetzliche Erbe ist Vater Staat. Er schnappt sich den gesamten Nachlass seiner Bürger, wenn sich kein einziger Verwandter des Verstorbenen finden lässt.

Wie viel bekommt jeder Erbe?

Von der Erbquote ist die Rede, wenn die erben nach ihrem Anteil am Nachlass fragen. Ohne Testament regelt das Gesetz die Erbquote. Dabei hängt der Anteil am Erbe wieder vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Verstorbenen und seinen Erben ab.

Auch Witwe oder Witwer kommen nicht zu kurz. Der überlebende Ehepartner erhält vom Nachlass ein Viertel, wenn sie das Erbe mit Kindern oder Enkeln des Verstorbenen teilen müssen (Erben 1. Ordnung). Bei Erben 2. oder 3. Ordnung erben Witwe oder Witwer schon die Hälfte des Erbes. Noch mehr wird es, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt haben. In diesem Fall steigt der gesetzliche Erbteil des hinterbliebenen Ehepartners um ein weiteres Viertel, also auf die Hälfte neben den Erben 1. Ordnung und auf drei Viertel neben den Erben 2. oder 3. Ordnung.

Auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner können erbberechtigt sein. Voraussetzung ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft. In diesem Fall hat der Hinterbliebene bei Tod seines Lebenspartners die gleichen Anrechte wie die ehelichen Witwer oder Witwen.

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