Daily Paragraph - Einmal täglich im Recht

Pflichtteil: Trostpreis für Enterbte

Nachlass: Streit um Testament und PflichtteilWenn Eltern ihre Kinder komplett “enterben” wollen, geht das meist in die Hose. Warum? Weil der enterbte Nachwuchs einen Pflichtteil fordern kann. Das Erbrecht lässt nur im Ausnahmefall zu, dass Erblasser ihre nächsten Verwandten vom Pflichtteil ausschließen dürfen. Der Ratgeber von Daily Paragraph erklärt, was Erben und Enterbte beim Pflichtteil beachten müssen.

Was genau heißt “enterben”?

Enterben im juristischen Sinne bedeutet etwas anderes als in der Alltagssprache. Wenn ein Vater seinen Sohn “enterbt”, meint er damit meist, dass der Sohn überhaupt nichts bekommt. Aber das lässt das Erbrecht nur im Ausnahmefall zu. Der Sohn muss sich schon ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen, um das Rechte auf den Pflichtteil zu verspielen.

Ein Ausnahmefall ist es zum Beispiel, wenn der Sohn nach dem Leben des Vaters trachtet oder ihn schwer misshandelt. In diesem Fall verliert der Sohn auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Bis zur Reform des Erbrechts am 1. Januar 2010 erlaubte das Gesetz die vollständige Enterbung auch aus diesem Grund: Ein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel genügte, um einen Nachkommen zu enterben und den Pflichtteil zu verwehren. Klingt altmodisch. Heute lässt sich mit dieser Begründung der Anspruch auf Pflichtteil nicht mehr aushebeln.

Was meint der Jurist, wenn er von “enterben” spricht? Im Grunde, dass der Erblasser im Testament oder Erbvertrag einen nahen Angehörigen außer Acht lässt, der nach der gesetzlichen Erbfolge etwas erben würde. Die gesetzliche Erbfolge ist das Grundmodell der Erbfolge. Sie bestimmt die Erben, wenn es weder Testament noch Erbvertrag gibt.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist der halbe Nachlass eines Verstorbenen. Allerdings haben Nachkommen mit Anspruch auf einen Pflichtteil kein Recht auf die Gegenstände. Beim Pflichtteil geht es um den Wert des Nachlasses.

Warum gibt es einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Das Erbrecht sorgt mit dem Pflichtteil dafür, dass die engsten Verwandten eines Verstorbenen beim Nachlass nicht leer ausgehen. Der Anspruch auf Pflichtteil kommt ins Spiel, wenn der Erblasser die anspruchberechtigten Verwandten im Testament oder Erbvertrag nicht berücksichtigt – also enterbt – hat.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Bei den Pflichtteilsberechtigten handelt es sich um eine elitäre Auswahl der gesetzlichen Erben. Es kommen keinesfalls alle gesetzlichen Erben in Frage. Außerdem muss der Nachkomme auch wirklich erbberechtigt sein.

Zum Kreis der Auserwählten gehören nur die engsten Verwandten: Neben dem Ehepartner (oder eingetragenen Lebenspartner) sind das die Kinder, Enkelkinder oder Eltern. Alle anderen Verwandten wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Das gleiche gilt für nichteheliche Lebensgefährten.

Eine weitere Ausnahme gibt es bei nichtehelichen Kindern. Sofern diese in den alten Bundesländern vor dem 1.7.1949 geboren wurden, haben sie gegenüber ihrem Vater keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Außerdem gilt beim Pflichtteil wieder die Reihenfolge der gesetzlichen Erbfolge. Konkret: Die Eltern des Verstorbenen (Erben 2. Ordnung) kommen beim Pflichtteil erst zum Zug, wenn der Erblasser weder Kinder noch Enkel hat, die einen Anspruch auf den Pflichtteil erheben.

Was passiert mit dem Pflichtteil bei einer Scheidung?

Eheleute haben Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie auch erbberechtigt sind. Der Anspruch auf einen Pflichtteil endet spätestens am Tag der Scheidung. Im Ausnahmefall erlischt der Anspruch auf den Pflichtteil schon vor der Scheidung. Das ist der Fall, wenn der Verstorbene die Scheidung vor seinem Tod beantragt hatte und alle Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren. Der Gerade-Noch-Ehegatte verliert seine erbrechtlichen Ansprüche, obwohl die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners noch Bestand hatte.

Was passiert, wenn der Erbe sein Erbteil ausschlägt?

Wer mit seinem Anteil am Erbe laut Testament unzufrieden ist und das Erbe ausschlägt, kann nicht in jedem Fall mit dem Pflichtteil rechnen. In aller Regel geht der Anspruch auf Pflichtteil bei der Ausschlagung des Erbes flöten. Doch es gibt zwei Ausnahmen.

Die erste Ausnahme betrifft Erbteile, die der Erblasser mit einer Beschränkung oder Beschwerungen verknüpft hat. Das kann eine Auflage sein oder die Anordnung der Vorerbfolge, Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnung. In diesen Fällen dürfen Erben (sofern sie grundsätzlich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören) seit Anfang 2010 ohne Einschränkungen das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.

Die zweite Ausnahme betrifft die Witwen und Witwer. Der überlebende Ehegatte darf sein Erbteil also ausschlagen und statt dessen den Pflichtteil fordern. Mehr noch: Der überlebende Ehepartner hat auch Anspruch auf den Zugewinnausgleich. Diese Kombination aus Pflichtteil und Zugewinnausgleich zahlt sich aus, wenn die Witwe oder der Witwer während der Ehe weniger Vermögen ansammeln konnte als der verstorbene Ehepartner.

Wie wird der Pflichtteil berechnet

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist der Teil des Erbes, den der Pflichtteilsberechtigte bekommen würde, wenn es kein  Testament oder Erbvertrag geben würde.

Wie hoch der Pflichtteil ausfällt, hängt von zwei Größen ab: Neben dem Wert des Nachlasses spielt der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten die entscheidende Rolle. Erst wenn beide Größen ermittelt wurden, lässt sich der Pflichtteil eines Nachkommen bestimmen.

Beim Nachlass zählt der Bestand und Verkehrswert – respektive der Ertragswert beim Landgut – zum Zeitpunkt des Erbfalls. Den Wert können Pflichtteilsberechtigte nicht selbst bestimmen. Dafür können sie von den Erben Informationen über Bestand und Wert des Nachlasses verlangen.

Was ist der Zusatzpflichtteil (Restpflichtteil)

Wer vererbt, möchte gerne selbst bestimmen, wer das Vermögen später bekommt. Doch das ist im Normalfall nicht hundertprozentig möglich. Über Pflichtteile können Erblasser nicht frei verfügen. Ein völliger Entzug des Pflichtteils ist nur im Ausnahmefall erlaubt. Kein Wunder, dass manch Erblasser versucht, den Anspruch z.B. seiner Kinder auszuhebeln, indem er sie im Testament mit Kleinstbeträgen abzuspeisen versucht. Doch die Erben müssen sich nicht mit weniger als ihrem Pflichtteilsanspruch zufrieden geben. Sie haben zusätzlich zu ihrem Erbteil einen Anspruch auf den so genannten Zusatzpflichtteil (Restpflichtteil). Das ist der Differenzbetrag zwischen ihrem Erbanteil laut Testament und ihrem Pflichtteil.

Werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt

Andere Erblasser versuchen Ansprüche auf den Pflichtteil auszuhebeln, indem sie ihr Vermögen schon zu Lebzeiten verschenken. Wer so denkt, muss gut rechnen. Denn Schenkungen zählen je nach zeitlichem Abstand bei Nachlass und Pflichtteil mit. In dieser Rechnung ist jedes Jahr Abstand zum Todestag zehn Prozent wert. Die Schenkung zählt bei Nachlass und Pflichtteil erst dann nicht mehr mit, wenn sie mindestens zehn Jahre zurückliegt. Was der Erblasser im Jahr vor seinem Tod verschenkt hat, zählt bei Nachlass und Pflichtteil zu hundert Prozent mit. Maßgeblich ist in aller Regel der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt der Schenkung.

In welchen Fällen droht der Verlust des Pflichtteils?

Das Erbrecht erlaubt nur im Ausnahmefall den Entzug des Pflichtteils. Zu diesen Ausnahmen zählen die folgenden Situationen:

Ein Abkömmling muss mit Entzug des Pflichtteils rechnen, wenn er dem Erblasser nach dem Leben trachtet. Ebenfalls mit Pflichtteilsentzug wird bestraft, wer den Ehegatten des Erblassers auf dem Kieker hat. Mordgelüste gegenüber anderen Abkömmlingen oder Personen, die dem Erblasser nahe stehen, berechtigen zum Entzug des Pflichtteils. Auch andere Verbrechen oder schwere vorsätzliche Vergehen gegen diese Personen können den Erblasser zum Entzug des Pflichtteil berechtigen.

Auf ihren Pflichtteil verzichten müssen Abkömmlinge, die ihre gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Erblasser böswillig verletzen.

Für Erblasser unzumutbar hält das Erbrecht den Pflichtteil bei Abkömmlingen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurden. Wo der straffällige Abkömmling einsitzt, ob in Gefängnis, Psychiatrie oder Entziehungsanstalt, spielt keine Rolle.

Wann verjährt der Anspruch auf einen Pflichtteil?

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch erfahren hat. Erfährt der Pflichtteilsberechtigte nie etwas von seinem Anspruch, verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil spätestens nach 30 Jahren. Der Anspruch auf eine Pflichtteilsergänzung verjährt immer nach drei Jahren.

Nach der Verjährung von Ansprüchen auf Pflichtteil, müssen die Erben den Pflichtteilsberechtigten nichts mehr zahlen. Insofern lohnt es sich für Pflichtteilsberechtigte, von den Erben innerhalb der Verjährungsfristen eine schriftliche Anerkenntnis des Anspruchs zu verlangen oder – falls die Erben sich weigern – eine Klage einzureichen. Beides verhindert die Verjährung.

Lesen Sie auch diese Artikel

Erben kraft Gesetz

Es geht auch ohne Testament. Wer seinen Nachlass nicht per Testament regelt, sagt automatisch “ja” zu einem Basismodell, das sich der Gesetzgeber ausgedacht hat. Dieses regelt die wichtigsten Fragen zum ...

Lebensversicherung zählt beim Pflichtteil mit

Streiten sich die Nachkommen um das Erbe, kommt auch die Lebensversicherung auf den Tisch. Zum Zankapfel wird sie vor allem dann, wenn es um den Pflichtteil für enterbte Nachkommen geht. ...

Hundefutter von Steuer absetzen

Lässt sich Hundefutter von der Erbschaftsteuer abziehen? Das klingt skurril, ist aber wahr. Das zeigt das Urteil vom Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen: II B 149/08. Doch es gibt zwei Voraussetzungen: ...

ImpressumRSSAtom • Design: KOMMposition, PR-Agentur in Berlin