Deutsche Bank zu Schadensersatz verurteilt
Wer als Unternehmer mit so genannten Swaps Verluste erlitten hat, kann sich vor Gericht mit Erfolg wehren. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gegen die Deutsche Bank. Das Frankfurter Landgericht hat die Deutsche Bank in erster Instanz verurteilt, ihrem Kunden den mit einem CMS-Spread-Sammler-Swap erlittenen Schaden zu ersetzen (Aktenzeichen 2-04 O 388/06). Solche Finanztermingeschäfte sind im Grunde nichts anderes als Wetten auf bestimmte Zinssätze.
Die Deutsche Bank hat im Urteilsfall zwei entscheidende Fehler gemacht, die nach Erfahrung der Kanzlei Kälberer & Tittel Rechtsanwälte auch bei anderen Banken auftauchen:
1. Die Deutsche Bank hat gegen das Transparenzgebot verstoßen, das für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt. Der Vertrag ist deshalb unwirksam.
2. Die Deutsche Bank hat ihre Beratungspflichten verletzt und muss deshalb dem Kunden laut Urteil den entstandenen Schaden ersetzen. Hier geht es um einen für Banken typischen Interessenskonflikt: Einerseits nimmt die Bank als Hausbank ein hohes Vertrauen in Anspruch und verspricht dem Beratungskunden, diesen bestens im Interesse des Kunden zu beraten. Andererseits ist die Bank ein gewinnorientiertes Unternehmen. Je mehr die Bank an dem Produkt verdient, um so schlechter werden die Aussichten des Kunden. Je höher der Gewinn, desto größer ist die Gefahr, dass der Kunde falsch beraten wird.
Banken müssen über Interessenkonflikte aufklären
Genau das ist der Grund, warum das Wertpapierhandelsgesetz Banken dazu verpflichtet, „sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen“. Ist das nicht ganz möglich, muss die Bank den Kunden wenigstens über den Interessenskonflikt aufklären und ihm alle „zweckdienlichen Informationen“ mitteilen.
Die schlichte Information, dass es einen Konflikt gebe, reicht nicht. Kunden haben bei Finanztermingeschäften und im Wertpapierhandel vielmehr das Recht zu erfahren, wie groß das Umsatzinteresse ihrer Bank genau ist. Nur so können sie „den Grad ihrer Gefährdung aufgrund dieses Interesses einschätzen“, so die Frankfurter Richter.
Geradezu spektakulär ist die Begründung. Denn die Frankfurter Richter haben im Urteilsfall erstmals die Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) für Aktienfonds auf Finanztermingeschäfte angewendet. Mit dieser Rechtsprechung hat der BGH Banken untersagt, beim Kauf von Aktienfonds für Kunden von den Investmentgesellschaften versteckte Provisionen zu kassieren. Denn diese Rückvergütungen verhindern, dass die Kunden das Eigeninteresse der Banken richtig einschätzen können.
Neben der Gewinnmarge muss die Bank auch Auskunft über den Marktwert des Finanztermingeschäftes geben. Warum das zu den „zweckdienlichen und somit zwingend mitzuteilenden Informationen“ zählt, hat das Frankfurter Gericht so begründet: „Diese Information hätte einen entscheidenden Beitrag dazu geben können“, dass der Kunde feststellen kann, ob bei dem angebotenen Finanztermingeschäft „ein angemessenes Verhältnis zwischen Chancen und Risiken“ besteht.
Im konkreten Fall hatte die Deutsche Bank erst im Laufe des Gerichtsverfahrens eingeräumt, der Gewinn der Bank läge „im kleinen einstelligen Prozentbereich“. Das war dem Frankfurter Landgericht nicht präzise genug. Über den Marktwert erfuhr der Kunde rein gar nichts. Weil sie beides verschwiegen hat, hat die Deutsche Bank nach dem Urteil des LG Frankfurt gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen und ist schadensersatzpflichtig. Anders ausgedrückt: Der Kunde bekommt die bisher gezahlten 240.000 Euro zurück und muss auch in Zukunft nicht jedes Halbjahr weitere € 80.000,00 (maximaler Verlust € 800.000,00) bezahlen. Dass er bei richtiger Aufklärung auch wirklich anders gehandelt hätte, musste er vor Gericht nicht beweisen. Denn davon gehen die Richter regelmäßig aus, wenn Banken oder Anlageberater gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen.
Dass die Deutsche Bank auch vor Gericht keine genauen Angaben zur Gewinnmarge machen wollte, sahen die Richter als Indiz für eine „so hohe Marge, … dass die Klägerin von dem Swap-Geschäft abgesehen hätte“.
Transparenzgebot gilt auch bei Finanztermingeschäften
Das Gericht macht mit Bezug auf EU-Richtlinien und die Rechtsprechung des BGH den hohen Anspruch klar, an dem Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Finanztermingeschäften gemessen werden. Demnach sind zumindest die Hauptleistungspflichten so darzustellen, „dass ihre Bedeutung und Tragweite“ vom Kunden „leicht erfasst werden kann.“ Es reicht also keineswegs aus, wenn die Bank die mögliche Kostenbelastung des Kunden in einer „gerade noch verständlichen Weise“ darstellt. Das Transparenzgebot gebiete vielmehr, dass die Bank ihre AGB so klar formuliert, dass der Kunde die Kosten- und Verlustrisiken „unschwer mit möglichst wenigen Zwischenschritten“ und „mit hinreichender Präzision“ erfassen kann.
Anders formuliert: „Die Bank muss dem Kunden hinsichtlich der Gewinnchancen und Verlustrisiken reinen Wein einschenken“, erklärt Rechtsanwalt Kälberer. Genau das hat die Deutsche Bank im Urteilsfall nicht getan. Statt die gegenseitigen Zahlungspflichten deutlich zu beziffern, entschied sich die Deutsche Bank dafür, ihren Kunden Formeln mit mehreren überflüssigen Rechenschritten zu servieren.
Das Gericht macht klar, dass eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auch durch mathematische Formeln erfolgen kann, die unnötige Rechenschritte enthalten. Denn je länger eine Formel, desto größer ist die Gefahr, „dass der Kunde die Berechnung der Hauptleistungspflichten erst gar nicht versucht zu verstehen oder dabei einem Irrtum erliegt“. Das trifft selbst dann zu, wenn die unnötigen Rechenschritte in der Formel im Grunde leicht zu überwinden sind., etwa wenn die Bank wie im konkreten Fall die Belastung von 10 Prozent auf scheinbar 5 Prozent halbiert und zum Ausgleich an anderer Stelle den Faktor 2 in die Formel einbaut.
Um eine unangemessene Benachteiligung aufgrund mangelnder Transparenz zu beklagen, ist es gar nicht nötig, dass der Kunde die Rechenschritte der Formel überhaupt nicht verstehen könne. Es reicht die Gefahr, das sich der Kunde wegen der zusätzlichen Rechenschritte irren könnte und das Ausmaß seiner Belastungen deshalb nicht richtig erfasst.
Die mangelnde Transparenz führt dazu, dass der Vertrag komplett unwirksam ist. Eine ergänzende Vertragsauslegung sei im konkreten Fall nicht möglich, so die Richter, die angesichts der vermuteten Interessen von Bank und Kunde nicht einmal im Sinne eines hypothetischen Parteiwillens eine Übereinstimmung erkennen konnten.
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