Kleiner Busen keine Krankheit
Wenn Frauen von größeren Brüsten träumen, sollten sie nicht mit Beistand ihrer Krankenkasse rechnen. Wie ein Urteil vom Hessischen Landessozialgericht zeigt, gilt ein kleiner Busen nicht als Krankheit. Folglich gibt es auch keine Brust-OP auf Kassenrezept. Sozialrichter bleiben selbst dann hart, wenn der Busen während der Stillzeit an Größe eingebüßt hat.
Genau das war der Frau passiert, die vor dem hessischen Sozialgericht gegen ihre Krankenkasse klagte. Der 38-jährigen Mutter machten die Spätfolgen der Stillzeit offenbar arg zu schaffen. Seit sie ihre Tochter abgestillt habe, so das mütterliche Pladoyer vor Gericht, leide sie psychisch daran, dass ihr Busen nicht mehr zu alter Größe zurückgefunden habe. Deshalb müsse die Krankenkasse sie beim künstlichen Wiederaufbau ihrer Brüste unterstützen.
Doch auf die richterliche Unterstützung hoffte die geplagte Frau vergeblich. Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass Krankenkassen keine Brustvergrößerung bezahlen müssen, wenn Frauen zwar nur kleine Brüste haben, dafür aber gesunde. Diese könnten Kassenpatienten im Regelfall nicht auf Kosten der Versichertengemeinschaft vergrößern lassen. Auch dann nicht, wenn die Frauen unter erheblichen psychischen Problemen leiden und diese auf ihre als zu klein empfundenen Brüste zurückführen.
Anders die Rechtslage bei Krankheiten oder körperlicher Fehlfunktion. Auch wenn die Größe der Brust entstellend wirkt, muss die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten des Brustaufbaus übernehmen. Doch dieser Kassenbeistand wird laut Urteil nur sehr eingeschränkt gewährt.
Fazit des Urteils: Hält eine Frau eine Brustoperation für das geeignete Mittel, um psychische Störungen zu überwinden, geht die Operation auf ihr eigenes Konto.
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