Was tun, wenn Krankheit den Urlaub verhindert?

Wenn Viren, Beinbrüche oder andere Krankheiten einem den Urlaub versauen, ist das schon schlimm genug“. Doch der Ärger geht oft noch weiter. Denn der so verhinderte Urlauber muss die rechtlichen Folgen klären: Wer zahlt die Stornokosten bei einem Reiserücktritt? Was passiert mit den verlorenen Urlaubstagen? Und wie rechnet man den Arztbesuch im Ausland ab? Was Reisende bei Krankheit kurz vor oder im Urlaub beachten sollten, erklärt Rechtsanwalt Klaus Rimmele von der Kanzlei Brugger in Friedrichshafen.

Krank vor dem Urlaub: Bis wann eine Stornierung möglich ist

Eine gebuchte Reise lässt sich grundsätzlich jederzeit stornieren. Bleibt die Frage, ob Stornokosten anfallen. „Im Vertrag zur Urlaubsreise steht, zu welchen Bedingungen die Reise storniert werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Klaus Rimmele. Dabei gilt: „Je näher das Datum der Abreise rückt, desto weniger Geld erhält man zurück.“ Ab einem bestimmten Zeitpunkt braucht der Reiseveranstalter sogar überhaupt keine Kosten mehr zu erstatten.

Krank im Urlaub: So bleiben die Urlaubstage erhalten

„Wer im Urlaub erkrankt, sollte sich noch am Urlaubsort bei Arbeitgeber und Krankenkasse melden und Bescheid geben, dass und wie lange er arbeitsunfähig ist. Außerdem muss er seinen aktuellen Aufenthaltsort und seine Kontaktdaten angeben“, sagt Rechtsanwalt Rimmele. Der kranke Arbeitnehmer ist verpflichtet, am ersten Tag der Krankheit im Urlaub einen Arzt aufzusuchen. Auf der Bescheinigung muss eindeutig stehen, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig für seinen Beruf ist. Unmittelbar nach der Rückkehr sollte sich der Arbeitnehmer dann erneut bei seinem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse melden. „Wer das beachtet, sollte die entgangenen Urlaubstage zurück erhalten“, so Klaus Rimmele als Rechtsanwalt im Auftrag der Roland Rechtsschutz Versicherung.

Arztbesuch im Ausland: Wer trägt die Kosten?

Ein Arztbesuch im Urlaub wirft mehrere Fragen auf: Wer übernimmt die Behandlungskosten? Und muss der Kranke die Kosten aus eigener Tasche vorstrecken? „Es hängt davon ab, ob die Reise ins EU-Ausland oder darüber hinaus geht. Für das EU-Ausland gibt es seit einigen Jahren die Europäische Krankenversicherungskarte“, sagt Rechtsanwalt Rimmele. Wer in Deutschland krankenversichert ist, muss die Europäische Krankenversicherungskarte nicht extra beantragen. Denn diese wird grundsätzlich on vornherein auf die Rückseite der Krankenversicherungskarte gedruckt.

Bei einer Behandlung im europäischen Ausland erstattet die gesetzliche Krankenkasse die anfallenden Kosten. Für viele Länder außerhalb der EU reicht die gesetzliche Krankenkasse allerdings nicht mehr. „Bei Reisen über die europäischen Grenzen hinaus benötigen Urlauber eine private Auslandskrankenversicherung. Bei kleineren Behandlungen muss man meist dennoch in Vorkasse treten, größere Beträge dagegen werden direkt über die Auslandskrankenversicherung abgerechnet“, ergänzt Rechtsanwalt Rimmele.

Pauschalreise oder Individualurlaub: wer bei Ansprüchen haftet

Erkrankung durch verdorbene Lebensmittel, Mängel im Hotelzimmer oder an der Hotelanlage: Sobald der Urlaub nicht wie vorgesehen verläuft, stellt sich schnell die Frage nach der richtigen Beschwerdestelle. Bei einer Pauschalreise muss der Reisende zuerst den Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort informieren. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub muss er sich dann an den Reiseveranstalter halten, also nicht an das Reisebüro. „Mängel im Urlaub müssen grundsätzlich bewiesen werden. Fotos eignen sich dafür am besten. Bei Lebensmitteln ist die Beweislage oft schwierig. Erkranken beispielsweise mehrere Hotelgäste zur gleichen Zeit, sollte man sich die Daten der Mitreisenden notieren, um zu Hause beim Reiseveranstalter eine Entschädigung zu fordern“, rät Rechtsanwalt Rimmele.

Grundsätzlich sollten Reisende dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben. Bei Individualreisen ist es schwieriger, Ansprüche geltend zu machen – vor allem, wenn das Hotel oder die Fluggesellschaft im Ausland liegen.

2 Kommentare

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,
    Meine Freundin ist im Urlaub in Italien krank geworden. Daraufhin ist Sie zu einem ortsansässigen Arzt gegangen,, der Ihr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Diese ist allerdings auf italienisch. Auf der italienischen Bescheinigung steht der Tag des Arztbesuches plus die Anzahl der krankgeschriebenen Tage. Diese hat sie umgehend an Ihren Arbeitgeber gefaxt. Jedoch stellt sich dieser quer und möchte eine auf englisch oder anders formuliert also mit (von bis Datum ). Ist das rechtens so? Sie kann ja nichts für die Landestypischen Gewohnheiten? Der AG kann die Krankmeldung nicht lesen wegen der italienischen Sprache und deshalb will der AG eine andere. Wie soll Sie denn jetzt vorgehen? Sie bat dem Arbeitgeber an Sobald sie zurück ist sich eine Bestätigung von dem Hausarzt geben zu lassen. Geht das?
    Vielen Dank

  2. Im Mai 2014 hatten wir eine Donau – Flußfahrt gebucht. Durch schlechtes Wetter war es kalt mit viel Regen. So waren wir sehr feucht von den ersten Landausflügen zurück gekommen. Auf dem Schiff war auch noch die Heizung defekt. Die Klimaanlage war somit auch noch auf kalt gestellt. So kam es wie es kommen mußte, ich bekam Fieber und konnte an 3 Landausflüge nicht teilnehmen (ich lag krank im Bett, mein Mann 1 Tag).
    Habe wir jetzt noch ein Recht auf Rückzahlung von den nicht teilnehmenden Ausflügen??
    Viele Grüße H. Römer

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