Mehr Fahrtkosten von Steuer absetzen

Dienstreise: Mehr Fahrtkosten von Steuer absetzen / Quelle: Fotolia
Dienstreise: Mehr Fahrtkosten von Steuer absetzen / Quelle: Fotolia

Der Bundesfinanzhof (BFH) sorgt für Steuervorteile für Vielfahrer. Wer beruflich oft im Auto unterwegs ist, kann jetzt höhere Reisekosten von der Steuer absetzen als bisher. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) erklärt, wie Leiharbeiter, Außendienstler, Heimarbeiter und Führungskräfte mit Verantwortung für mehrere Filialen von drei neuen BFH-Urteilen profitieren. Für Unternehmen wird die Abrechnung von Reisekosten deutlich einfacher.

Bisher ging die Finanzverwaltung bei wechselnden Einsatzorten auch von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten aus. Deshalb konnten Arbeitnehmer für diese Fahrten nur die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen, wenn sie für die Fahrten den privaten PKW nutzten. Kam auf den Strecken zwischen Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätten ein Dientswagen zum Einsatz, fiel für diese Fahrten zusätzliche Lohnsteuer an. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt geändert.

Der Bundesfinanzhof hat in drei Fällen klargestellt, dass Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben (Aktenzeichen: VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09). Die regelmäßige Arbeitsstätte ist dort, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt. Fahrten zu anderen Einsatzstellen gelten folglich als Dienstreisen.

Vorteile für Arbeitnehmer: Sie können für Dienstreisen mit dem Privatwagen jeden gefahrenen Kilometer – also für Hin- und Rückfahrt – steuerlich geltend machen. Dienstreisen im Dienstwagen lösen auch keine Lohnsteuer aus. Außerdem lassen sich Verpflegungskosten von bis zu 24 Euro täglich bei der Einkommensteuer geltend machen.

Vorteile für Arbeitgeber: Die komplizierte Abgrenzung zwischen Anfahrten und Dienstfahrten erübrigt sich. Das macht die Lohnbuchhaltung erheblich einfacher.

Die Änderungen im Reisekostenrecht gelten für alle steuerlich noch nicht veranlagten Zeiträume. „Vielfahrer sollten gegen nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch einlegen“, empfiehlt Bilanzbuchhalterin und BVBC-Präsidiumsmitglied Angelika Hilgers. In jedem Fall sollten Steuerzahler darauf achten, dass die Neuerungen in der Steuererklärung 2011 berücksichtigt werden. „Besonders hoch sind die Steuervorteile, wenn Arbeitnehmer den Fiskus davon überzeugen können, dass sie gar keine regelmäßige Arbeitsstätte haben“, sagt Hilgers. „Kurzbesuche in der Firmenzentrale für Absprachen oder Meetings gelten nicht als Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte.“ Sobald der Arbeitnehmer 20 Prozent seiner vereinbarten Arbeitszeit oder einen ganzen Tag pro Woche in einer betrieblichen Einrichtung verbringt, unterstellt der Fiskus allerdings eine regelmäßige Arbeitsstätte.

Entscheidend ist ein plausibler Nachweis gegenüber dem Finanzamt. „Wichtig ist vor allem eine systematische Zeiterfassung“, sagt Bilanzbuchhalterin Hilgers vom BVBC. „Der Tätigkeitsumfang an allen Einsatzorten sollte exakt dokumentiert werden.“ Von Vorteil ist eine enge Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Klare arbeitsvertragliche Regelungen oder Zusatzvereinbarungen überzeugen auch kritische Finanzbeamte.