Daily Paragraph - Einmal tärlich im Recht

Handwerker von Steuer absetzen

BauarbeitenPrivate Bauherren sollten bei der Erklärung ihrer Einkommensteuer auch an die Handwerkerrechnung denken. In 2008 können Steuerzahler für Handwerker bis zu 3000 Euro von der Einkommensteuer absetzen. Damit lassen sich bei der Einkommensteuer bis zu 600 Euro sparen. Daily Paragraph erklärt, auf was Steuerzahler bei der Handwerkerrechnung achten müssen.

Das Finanzamt akzeptiert die Handwerkerrechnung bei der Einkommensteuererklärung privater Bauherren nur dann, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Die Handwerkerrechnung enthält den Namen und die Anschrift des Handwerkers.
  2. Die Rechnung enthält die Steuernummer des Handwerkers und – falls vorhanden – seine Umsatzsteueridentifikationsnummer.
  3. Auch der Bauherr darf nicht fehlen. Sein Name und Anschrift müssen ebenfalls in der Handwerkerrechnung auftauchen. Dabei legt das Finanzamt Wert auf Vollständigkeit.
  4. Jede Handwerkerrechnung braucht Rechnungsnummer und Rechnungsdatum.
  5. Die Handwerkerrechnung muss die verschiedenen Leistungen auflisten, die der Handwerker bezahlt haben will. Außerdem muss die Rechnung angeben, wann diese Leistungen erbracht wurden.
  6. Die Handwerkerrechnung muss Materialkosten, Lohnkosten, Anfahrtskosten und Miete für Maschinen getrennt ausweisen. Der Grund: Materialkosten lassen sich nicht von der Einkommensteuer absetzen. Das gilt nur für Lohnkosten, Anfahrtskosten und Maschinenmiete. Diese können Steuerzahler zu 20 Prozent bei der Einkommensteuer geltend machen, maximal 3000 Euro pro Jahr.
  7. Die Handwerkerrechnung muss den Umsatzsteuersatz und beim Rechnungsbetrag die Höhe der Umsatzsteuer angeben.
  8. Die letzte Bedingung des Finanzamts erfüllen Bauherren, die ihre Handwerkerrechnung mit Hilfe der Bank überweisen. Wer bar zahlt, fällt beim Finanzamt durch. Dagegen schützt auch keine handschriftliche Bestätigung des Handwerkers, der den Erhalt des Geldes auf seiner Rechnung quittiert. Das zeigt ein Urteil vom Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 14/08).

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