Versicherung zahlt auch bei grober Fahrlässigkeit

Ampel: Bußgeld für Rotlichtsünde / Foto: © R. v. Schönfels
Ampel: Bußgeld für Rotlichtsünde / Foto: © R. v. Schönfels

Früher ging es nach einem Autounfall oder Wohnungseinbruch auch bei der Versicherung um alles oder nichts. Konnte die Versicherung grobe Fahrlässigkeit nachweisen, blieb der Versicherte auf dem Schaden sitzen. Das hat sich zwar geändert. Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes dürfen die Versicherungen je nach Schwere der Schuld quoteln. Doch es fehlt an einheitlichen Spielregeln.

Hintergrund: Bis Ende 2007 durften Versicherungen die Ansprüche ihrer Kunden im Schadensfall nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip immer dann komplett abbügeln, wenn grobe Fahrlässigkeit des versicherten Kunden zu dem Schaden geführt hat. Beispiel: Ein Autofahrer fährt bei rot über die Ampel, es kracht. In diesem Fall durfte die Kaskoversicherung früher die Leistung komplett ablehnen.

Die Totalverweigerung war nicht in allen Versicherungen die gängige Praxis. Erlaubt war sie der Kaskoversicherung bei Schäden am Auto des versicherten Kunden, der Hausratversicherung bei Schäden an seinen Habseligkeiten und der Wohngebäudeversicherung bei grob fahrlässig verursachten Schäden am versicherten Haus.

Anders die Haftpflichtversicherung. Diese musste schon in der Vergangenheit selbst bei grober Fahrlässigkeit voll einspringen. Denn in der Haftpflicht geht es in erster Linie um Opferschutz. Wo die Haftpflichtversichertung einspringt, ist der Geschädigte immer das Opfer des versicherten Kunden. Würde dessen Versicherung im Schadensfall nicht zahlen, müsste das Opfer die Verweigerung ausbaden.

Seit 2008 gilt im Schadensfall die Quote

Seit Anfang 2008 ist es mit dem Alles-oder-Nichts-Prinzip vorbei. Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes müssen die Kaskoversicherung, Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zuerst beurteilen, wie schwer die Schuld des Versicherten wiegt. Je nach Ergebnis dürfen sie die Schadenssumme mehr oder weniger kürzen. Das neue System heißt Quotelung. Der Bund der Versicherten (BdV) kritisiert, dass es keinen für die gesamte Branche verbindlichen Maßstab gibt. Dazu BdV-Chefin Lilo Blunck: „Jetzt zahlen Versicherer zwar, aber sie dürfen je nach Schwere der Schuld ihres Kunden die Erstattungssumme kürzen. Doch von einer standardisierten Bewertung kann noch lange nicht die Rede sein.“ Folglich müssten wieder erst die Gerichte entscheiden.

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag bemüht sich immerhin, Standards für die Quotelung der KfZ-Versicherungen zu schaffen. Mehr als Empfehlungen, welche Abschläge die Versicherungen bei grober Fahrlässigkeit vornehmen sollen, sind das freilich noch nicht.

Münsteraner Richter schlagen Stufenmodell für Quotelung vor

Der Verkehrsgerichtstag schlägt für diesen Fall eine Kürzung von 50 Prozent vor. Dieser Empfehlung ist das Landgericht Münster im Urteil mit dem Aktenzeichen 15 O 141/99 gefolgt. Die Münsteraner Richter halten im Übrigen ein abgestuftes Quotenmodell für sinnvoll. Konkret empfahlen sie eine Quotelung in Vierteln: entweder 0 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent, 75 Prozent oder 100 Prozent.

Der BdV fordert solche Empfehlungen für die Schadensabwicklung auch für die anderen Versicherungssparten. Dafür setzet sich Lilo Blunck im Interesse der Verbraucher, der sonst „stets ein Gericht bemühen müsste, sobald er sich ungerecht behandelt fühlt. Das lähmt die Justiz zusätzlich und kostet unnötig Geld und Zeit.“

Andere Variante: Es gibt Versicherungen, die im Kleingedruckten auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichten. Mit einem solchen Vertrag können die Verbraucher den „Kürzungen nach einem Schadensfall aus dem Weg gehen“, rät Blunck.

1 Kommentar

  1. Es gehört zum klassischen Einwand des Versicherers, dass er dem Versicherungsnehmer vorwirft, grob fahrlässig gehandelt zu haben – weil der Versicherer bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit eintrittspflichtig ist. Für eine Vielzahl von Versicherungsbedingungen ist die Vorschrift des § 81 VVG bzw. ähnlich lautende Klauseln in den Versicherungsbedingungen einschlägig. In diesem Aufsatz habe ich eine kleine Anzahl von Beispielen aufgeführt.
    http://www.kanzleiwilli.de/news/urteile-zur-groben-fahrlaessigkeit-grobe-fahrlaessigkeit-verneint

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