Kunst kaufen und Steuern sparen

Kunst: Finanzamt an den Kosten beteiligen / Foto: © Angela Parszyk, Fotolia
Kunst: Finanzamt an den Kosten beteiligen / Foto: © Angela Parszyk, Fotolia

Das Investment in Kunst gehört für viele Unternehmer zum Geschäft. In Büros und Konferenzräumen sorgen Ölgemälde, Skulpturen oder Fotografien für ein attraktives Arbeitsumfeld, das auch Kunden beeindruckt. Wer sich dabei auf weniger bekannte Künstler konzentriert oder die Kunst mietet, kann den Fiskus an den Kosten für die firmeneigene Kunstschau beteiligen.

Bei welcher Kunst Sie den Kaufpreis als Betriebskosten absetzen können

Laut Wirtschaftskanzlei DHPG haben Finanzbeamte ein zwiespältiges Kunstverständnis. Denn Finanzbehörden unterscheiden zwischen den Werken von anerkannten Künstlern und solchen von nicht anerkannten Künstlern. An dieser Unterscheidung hängt die Frage, ob ein Unternehmen den Kaufpreis für ein Kunstwerk in der Buchhaltung als steuermindernde Betriebskosten ansetzen kann oder nicht.

Bei anerkannten Künstlern geht der kunstverständige Finanzbeamte davon aus, dass das Kunstwerk keinen Wertverlust erleidet, sondern im Laufe der Zeit eine Wertsteigerung erfährt. Also dürfen die Unternehmen den Kaufpreis für das Kunstobjekt auch nicht abschreiben. „Abschreiben lassen sich nur Gegenstände, die sich wirtschaftlich abnutzen“, erklärt Thomas Nöthen, Wirtschaftsprüfer der DHPG in Euskirchen. „Sinkt der Marktpreis oder setzt ein nachweislicher Stilwandel ein, kommen allenfalls Teilwertabschreibungen in Betracht.“

Anders bei Werken von nicht anerkannten Künstlern. Solche Kunstgegenstände wertet das Finanzamt als Gebrauchskunst, die mit der Zeit meist unmodern wird und an Wert verliert. Und wo ein Wertverlust eintritt, hält das Finanzamt auch den Betriebskostenabzug für recht und billig. Unternehmen können die Anschaffungskosten für Gebrauchskunst über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren abschreiben. Mehr noch: Sie können die bezahlte Umsatzsteuer unter den üblichen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen. Apropos Umsatzsteuer: Noch unterliegen Kunstwerke und Sammlungsstücke dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Allerdings plant der Gesetzgeber für viele Kunstkäufe eine Anhebung auf 19 Prozent.

Wie der Bundesfinanzhof bei Künstlern die Spreu vom Weizen trennt

Bleibt die knifflige Frage, ob ein Künstler nun anerkannt ist oder nicht. Darüber haben sich auch die obersten Finanzrichter des Landes schon Gedanken gemacht. Laut Bundesfinanzhof ist ein Künstler anerkannt, wenn Kunstsachverständige sein Werk als künstlerisch bedeutsam einschätzen. Weitere Merkmale für den Rang eines Künstlers sind: Kunstpreise, die Teilnahme an wichtigen Ausstellungen, der Ankauf von Werken durch überregional bekannte Museen.

Warum sich Kunst im Niedrigpreissegment steuerlich auszahlt

Freilich ist die Finanzverwaltung in Sachen Kunstmarkt nicht immer auf dem Laufenden. Deshalb ist in vielen Fällen der Kaufpreis der entscheidende Anhaltspunkt, um bei Künstlern die Spreu vom Weizen zu trennen. Das ist zumindest für Unternehmen ein Vorteil, die sich im Niedrigpreissegment mit Kunstwerken eindecken wollen. Denn: „Anschaffungen von bis zu 5000 Euro wertet die Rechtsprechung regelmäßig als Gebrauchskunst“, erklärt Wirtschaftsprüfer Nöthen von DHPG. „Diese Preisgrenze bietet für viele Unternehmen genug Spielraum, ihre Räumlichkeiten mit Kunst zu verschönern.“

Neben dem Kauf fertiger Kunstwerke sind auch Auftragsarbeiten an junge unbekannte Künstler eine gute Wahl. So lassen sich Werke schaffen, die auf die Philosophie oder die Räumlichkeiten des Unternehmens zugeschnitten sind. Und wer sich für sein Unternehmen ein professionelles Kunstkonzept maßschneidern lässt, darf auch diese Kosten von der Steuer absetzen. Das gleiche gilt für Kunstversicherungen.

Warum sich Unternehmen als Kunstsammler zurückhalten sollten

Die Wirtschaftskanzlei DHPG warnt jedoch vor einer regelrechten Sammelwut. Wer zu viel in Kunst investiert, kann dem Finanzbeamten irgendwann nicht mehr plausibel machen, dass die Kunstwerke objektiv dem Betriebsvermögen dienen. Genau davon muss das Unternehmen den zuständigen Finanzbeamten überzeugen. Sonst wird nichts aus dem Betriebskostenabzug. Bei Werken von anerkannten Künstlern mit ausgeprägtem Markpotenzial ist sowieso der private Ankauf oft die bessere Wahl. Zwar sind Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, dafür können Privatsammler die Wertsteigerungen nach einem Verkauf unversteuert einheimsen.

Was Unternehmen bei Miete und Leasing von Kunstwerken beachten sollten

Unternehmen können Kunstwerke bei spezialisierten Dienstleistern anmieten. Mietzahlungen lassen sich sofort als Betriebskosten geltend machen. Zudem können Unternehmen auch die Kosten für den Transport und die Hängung ansetzen. Die Mietraten sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert der Kunstwerke stehen und bei einem steigenden Verkehrswert angepasst werden.

Einige Unternehmen finden mit der Zeit Gefallen an gemieteten Kunstwerken und möchten sie am liebsten dauerhaft behalten. Hier ist erhöhte Vorsicht gefragt. Schnell argwöhnen die Finanzbehörden, dass über die Mietraten schon ein Teil des Kaufpreises abgesetzt wurde, also ein verdeckter Ratenkauf vorliegt. Deshalb: Mietraten nicht zu hoch ansetzen und Kaufsumme nicht von vornherein vereinbaren.

Da „nicht anerkannte Kunst“ steuerlich an Wert verliert, ist hier Kunstleasing denkbar. Der Fiskus fordert eine Mietdauer, die zwischen 40 und 90 Prozent der üblichen Nutzungsdauer liegt. Entsprechend sollte die Grundmietzeit bei gängiger Gebrauchskunst vier bis neun Jahre betragen. Am Ende der Vertragslaufzeit können Unternehmen die Kunstwerke wahlweise kaufen oder an den Händler zurückgeben.

 

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