Eltern haften nicht für illegalen Internettauschhandel ihrer Kinder

Kinder am Computer: Begrenzte Haftung der Eltern bei illegalem Filesharing / Quelle: Stockata.de
Kinder am Computer: Begrenzte Haftung der Eltern bei illegalem Filesharing / Quelle: Stockata.de

Der Fall „Morpheus“ ist geklärt: Eltern müssen im Normalfall weder Firewalls aufstellen noch ihre Kinder beim Surfen im Internet lückenlos kontrollieren, um ihrer Aufsichtspflicht zu genügen und den illegalen Download von Musik und Filmen durch ihre Zöglinge zu unterbinden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt und die Schadensersatzforderung eines Musikunternehmens gegen die Eltern eines 13-jährigen Jungen zurückgewiesen.

„Morpheus“ heißt eine Plattform für Filesharing im Internet. Diese spielte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in einem Präzendenzfall eine Rolle, der Eltern aufatmen lässt. Es ging um die Frage, ob Eltern haften, wenn ihre minderjährigen Kinder im Internet am illegalen Tauschhandel mit Musik- und  Filmdateien teilnehmen. Diese Streitfrage hat der BGH am 15.11.2012 zu Gunsten der Eltern eines 13-Jährigen entschieden (Aktenzeichen I ZR 74/12). Demnach haften Eltern grundsätzlich nicht für den illegalen Tauschhandel ihrer Kinder im Internet, wenn zwei Voraussetzungen zutreffen:

  1. Die Eltern haben ihre Kinder zuvor belehrt, dass diese nicht an illegalen Internettauschbörsen (Filesharing) teilnehmen dürfen.
  2. Die Eltern haben keinen Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre Kinder an dieses Verbot nicht halten.

Der BGH hat im Fall „Morpheus“ auch festgestellt, dass Eltern im Normalfall weder Firewalls aufstellen noch ihre Kinder beim Surfen im Internet lückenlos kontrollieren müssen, um ihrer Aufsichtspflicht zu genügen und den illegalen Download von Musik und Filmen durch ihre Zöglinge zu unterbinden.

Eltern müssen ihre Kinder über illegale Tauschbörsen belehren und die Teilnahme verbieten

Nach Ansicht des BGH „genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.“

Die Eltern sind laut BGH grundsätzlich nicht verpflichtet, die Nutzung des Internets durch ihr Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren. Zu diesen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses durch ihr Kind haben.

Die IP-Adresse führt zur Wohnadresse

Im Urteilsfall hatte ein Musikunternehmen die Eltern eines 13-jährigen Jungen verklagt. Dieser hatte Musiktitel über zwei verschiedene Tauschbörsen im Internet abgeboten. Beim so genannten  Filesharing fischen die Internetuser nicht einfach nur Musiktitel oder Filme ab. Sie stellen diese auch zum Download durch andere User zur Verfügung. Im Urteilsfall konnte das Musikunternehmen nachweisen, dass der 13-jährige Junge in einer Internettauschbörse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten hatte.

Auf die Adresse der Computernutzer kommen Musik- oder Filmproduzenten so: Sie beobachten illegale Tauschbörsen, stellen die IP-Adresse von Computern fest, von denen aus Musik oder Filme angeboten werden, und anschließend stellen sie Strafanzeigen gegen Unbekannt. Dann marschiert die Staatsanwaltschaft: Sie ermittelt beim Internetprovider, welche IP-Adresse zur fraglichen Tatzeit welchem Computer zugewiesen war. Bei einer Hausdurchsuchung werden dann die Computer beschlagnahmt. Im Urteilsfall fanden sich auf dem Computer des 13-Jährigen dieTauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“; das Symbol des Programms „Bearshare“ war sogar auf dem Desktop des PC zu sehen.

Der Musikproduzent im Urteilsfall ließ die Eltern durch einen Rechtsanwalt abmahnen. Gleichzeitig wurden die Eltern aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Unterlassungserklärung gaben die Eltern auch ab. Aber sie weigerten sich, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten. Der Musikproduzent unterstellte den Eltern eine Verletzung ihrer Aufsichtspflichten und verlangte für 15 Musiktitel 3.000 Euro Schadensersatz nebst Zinsen. Das wären 200 Euro pro Titel gewesen. Für die Abmahnkosten sollten die Eltern 2.380,80 Euro berappen. Das Geld können sie sich jetzt sparen.

Oberlandesgericht hätte bei der Aufsichtspflicht von Eltern die Messlatte höher gehängt

Der Präzedenzfall vor dem BGH ist aus Sicht von Eltern noch einmal glimpflich verlaufen. Der BGH lässt bei den Aufsichtspflichten die Kirche im Dorf. Das hätte auch anders kommen können. Denn in der zweiten Instanz hatte das Oberlandesgericht von Eltern allen Ernstes gefordert, dass diese auf dem Computer ihrer Kinder eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installieren und dieses bezüglich der Installation weiterer Programme auf „keine Zulassung“ stellen müssten, damit Söhne und Töchter keine Filesharingsoftware installieren könnten. Außerdem wollte das Oberlandesgericht, dass Eltern die Computer ihrer Kinder monatlich überprüfen, damit sie dort die verbotenen Programme mit „einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken“ könnten.