Zuschlag zur Miete verboten

Pinsel: Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mierverträgen sind unwirksam / Quelle: Fotolia
Pinsel: Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mierverträgen sind unwirksam / Quelle: Fotolia

Kippt ein Gericht eine Vertragsklausel im Mietvertrag, kann der Vermieter von seinen Mietern nicht einfach eine Kompensation fordern. Denn das Risiko unwirksamer Vertragsklauseln muss der Vermieter alleine schultern.

Dass sich Vermieter bei unwirksamen Vertragsklauseln nicht an ihren Mietern schadlos halten dürfen, hat der Bundesgerichtshof im Fall eines Vermieters entschieden, der von seinem Mieter Ersatz für eine unwirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen verlangte. Der Mieter sollte zusätzlich zur Miete einen Zuschlag für Renovierungskosten zahlen und lehnte dankend ab. Mit Recht, urteilte der Bundesgerichtshof. Denn das Risiko unwirksamer Vertragsklauseln muss der Vermieter alleine schultern (Aktenzeichen VIII ZR 181/07).

Die Entscheidung hat eine Vorgeschichte: Der Bundesgerichtshof hat den Vermietern in den letzten Jahren ein paar branchenübliche Schönheitsreparaturklausen aus Standardverträgen abgeschossen. Mit diesen wurden die Mieter in festgelegten Zeitabständen zur Renovierung verpflichtet. Der Zustand der Wohnung spielte als Renovierungsgrund dagegen keine Rolle. Das war dem Bundesgerichtshof etwas zu starr, so dass er solcherart gestaltete Schönheitsreparaturklauseln kurzerhand für unwirksam erklärt. Die Folgen waren für die Mieter mehr als erfreulich: Plötzlich mussten sie ihre Wohnungen überhaupt nicht mehr renovieren – selbst beim Auszug nicht.

Kein Wunder, dass einige Vermieter sauer reagierten und nach einem Ausweg suchten. Doch nunmehr ist klar: Der Trick mit dem Mietzuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete funktioniert nicht. Das hat der Bundesgerichtshof mit dem neuen Urteil unmissverständlich klar gestellt.

Wie Vermieter die Miete erhöhen dürfen und bis zu welcher Grenze, steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es in § 558 Absatz 1 wörtlich: „Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.“

Wer wissen möchte, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete im konkreten Einzelfall ist, findet diese Information im Mietspiegel seiner Stadt.