Aufklären und überwachen

Akupunktur: Besondere Sorgfaltspflicht der Ärzte bei der Patientenaufklärung / Quelle: Fotolia
Akupunktur: Besondere Sorgfaltspflicht der Ärzte bei der Patientenaufklärung / Quelle: Fotolia

Ärzte müssen bei unkonventionellen Heilmethoden besonders vorsichtig vorgehen. Wer die Patienten nicht richtig darüber aufklärt, dass die Therapie kein medizinischer Standard ist, muss mit Klagen rechnen.

Die besondere Sorgfaltspflicht der Ärzte erstreckt sich im wesentlichen auf die Aufklärung der Patienten vor der Behandlung sowie auf die Behandlung von Beschwerden. Was das im Detail bedeutet, hat der Bundesgerichtshof mit einem Urteil klar gestellt (Aktenzeichen VI ZR 35/06).

Der Urteilsfall: Eine Patientin wurde nach einem Bandscheibenvorfall mit einem speziellen Schmerzkatheter behandelt, der von Fachleuten nach einem Mediziner als Racz-Katheter genannt wird. Der Einsatz eines Racz-Katheter kommt als minimal invasives Verfahren bei der Behandlung von chronischen Rückenschmerzen zum Einsatz. Das Problem: Das Behandlungsverfahren ist nicht allgemein als Heilmethode anerkannt. Im Urteilsfall traten prompt starke Schmerzen auf. Die Patientin verklagte den Arzt.

Das Urteil macht deutlich, auf was Ärzte bei Einsatz von außergewöhnlichen Behandlungsmethoden achten müssen:

Erstens müssen sie ihre Patienten umfangreicher aufklären. Dazu gehört, dass der Patient vor seiner Einwilligung erfährt, dass es sich um eine Außenseitermethode handelt. Andernfalls hat der Patient später im Rechtsstreit um Schadensersatz und Schmerzensgeld mit einer Aufklärungsrüge in der Regel Erfolg. Denn mangels wirksamer Aufklärung fehlt es an einer wirksamen Einwilligung in die Behandlung.

Zweitens müssen die Ärzte die nicht allgemein anerkannte Therapie sorgfältiger überwachen als eine medizinische Standardmethode. konkret heiß das zu Beispiel: Treten Probleme auf, muss der Arzt den Beschwerden persönlich nachgehen. Ein paar telefonische Anweisungen für den Patienten reichen nicht aus, entschied der Bundesgerichtshof.