Unbrauchbarer Zahnersatz

Dritte Zähne: Behandlungshonorar vom Zahnarzt zurückverlangen / Quelle: Fotolia
Dritte Zähne: Behandlungshonorar vom Zahnarzt zurückverlangen / Quelle: Fotolia

Ist der fest eingebaute Zahnersatz unbrauchbar, können Patienten von ihrem Zahnarzt das Behandlungshonorar zurückverlangen. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg zu Gunsten einer Privatpatientin, die sich von ihrem Zahnarzt für 7240 Euro zwei Brücken einsetzen und den Arzt zwei Jahre später zur Ader ließ. Die Berliner Rechtsanwältin Alina Banse erklärt im Daily Paragraph, warum das Gericht dem Zahnarzt kein Recht auf Nachbesserung zugestand (Aktenzeichen 5 U 22/07)

Im Streit um Zahnersatz ziehen Zahnärzte vor Gericht den Kürzeren, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Es handelt es sich um fest eingesetzten Zahnersatz.
  2. Der Zahnersatz ist aufgrund eines Behandlungsfehlers des Zahnarztes unbrauchbar.
  3. Die Behandlung ist bereits abgeschlossen.

Treffen alle drei Bedingungen zu, können Privatpatienten von ihrem Zahnarzt entweder das Behandlungshonorar zurückverlangen oder die Erstattung von Nachbehandlungskosten.

In der Praxis stellt sich für Patienten wie Zahnärzte eine entscheidende Frage: Wann genau gilt der fest eingesetzte Zahnersatz als unbrauchbar? Rechtsanwältin Alina Banse gibt die folgende Antwort: „Zahnersatz ist unbrauchbar, wenn die Mängelbeseitigung unzumutbar oder unmöglich ist und eine Neuanfertigung des Zahnersatzes nötig wird.“

Genau das traf im Urteilsfall zu. Laut Beweisaufnahme war eine Nachbesserung für die Patientin nicht akzeptabel. Die Brücken hatten eine so dicke Keramikschicht, dass die Kronenränder auf dem Zahnfleisch auflagen. Dadurch entstanden Nischen, die sich nicht reinigen ließen.

Die Folgen: Eine Entzündung des Zahnfleisches und der Totalausfall einer Brücke, die von selbst raus flog. Auch an der zweiten Brücke war nichts zu verbessern. Dass ein Zahnarzt die zu dicken Kronenränder bei eingesetzter Brücke abschleifen könnte, hielten die Richter für keine gute Idee. Der Zahnarzt würde dabei das benachbarte Zahnfleisch zerfetzen, weshalb diese Methode für Patienten unzumutbar sei. Im Urteilsfall stand deshalb schnell fest, was die Patientin wirklich brauchte: Ersatz für den Zahnersatz.

Die Richter hatten volles Verständnis dafür, dass die Patientin den Zahnarzt ihres Vertrauens wechselte und sich die Ersatzbrücken von einem anderen Zahnarzt einsetzen ließ. Vom Erstbehandler wollte sie nur noch das Behandlungshonorar und Schmerzensgeld. Während die Forderung nach Schmerzensgeld scheiterte, gab das Gericht der Patientin beim Anspruch auf Rückzahlung des Behandlungshonorars Recht.

Der Zahnarzt pochte vor Gericht auf das Gewährleistungsrecht und sein vermeintliches Vorrecht bei der Mängelbeseitigung. Doch ohne Erfolg. Das Gericht winkte ab. Der Grund: „Ein Zahnarzt hat nach Abschluss der Behandlung keinen vertraglichen Anspruch, dass der Patient ihm die Gelegenheit zur Nachbesserung am festsitzenden Zahnersatz geben müsse“, erklärt Rechtsanwältin Banse. Im Urteilsfall musste sich die Privatpatientin nicht einmal im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auf die verspäteten Mängelbeseitigungsangebote des ersten Zahnarztes einlassen. Der Grund: „Der Erstbehandler hatte seine Behandlungsfehler zu lange geleugnet“, sagt Banse.

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