So bitten Fluggäste ihre Airline zur Kasse

Fluganzeige: Reisekosten richtig abrechnen / Quelle: Fotolia
Fluganzeige: Reisekosten richtig abrechnen / Quelle: Fotolia

Wer am Flughafen beim Start in den Urlaub schlecht weg kommt oder gar nicht, sollte seine Airline zur Kasse bitten. Eine rechtliche Grundlage für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ist die EG-Verordnung Nr. 261/2004: „Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung“.

Die Verordnung ist seit 2005 in Kraft und ist eine so genannte Mindestregel des Gemeinschaftsrechts. Ob das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) darüber hinaus gehende Ansprüche auf Schadensersatz rechtfertigt, hängt vom Einzelfall ab.

Gute Gründe für den Anspruch auf Ausgleichszahlung

Die Kunden der Airlines haben auf Basis der EG-Verordnung grundsätzlich in drei Fällen Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft:

1. Der Kunde kommt nicht mit, weil das Flugzeug überbucht ist
2. Das Flugzeug hebt erst nach großer Verspätung ab
3. Der Flug fällt komplett aus

Hinsichtlich der Art des Tickets macht die Verordnung keinen Unterschied. Die Kunden können die Ausgleichszahlungen also grundsätzlich bei allen Arten von Flügen verlangen, egal ob es sich um einen Charterflug, Linienflug oder Billigflug handelt.

Höhe der Ausgleichszahlung

Die Höhe der Ausgleichzahlungen hängt nicht vom Ticketpreis ab. Sie liegt je nach Flugstrecke zwischen 250 Euro und 600 Euro. Im Detail:

  • 250 Euro bei einer Flugentfernung bis 1.500 Kilometer
  • 400 Euro bei Flügen innerhalb der Europäischen Union über 1.500 Kilometer
  • 400 Euro bei Flügen in Länder außerhalb der Europäischen Union über 1.500 bis 3.500 Kilometer
  • 600 Euro bei allen anderen Flügen

Die Ausgleichzahlungen halbieren sich, wenn die Airline den Fluggast umbucht und der Kunde sein Reiseziel mit der Ersatzmaschine innerhalb gewisser Toleranzen erreicht.

  1. Die Halbierung kommt bei einer Flugstrecke bis 1500 Kilometer in Frage, wenn der Fluggast sein Ziel weniger als zwei Stunden nach der ursprünglich gebuchten Landezeit erreicht.
  2. Bei einer Strecke von mehr als 1500 Kilometer bis zu 3500 Kilometer muss der Fluggast die Halbierung der Ausgleichszahlung auch bei knapp drei Stunden Verzögerung hinnehmen.
  3. Bei längeren Flugstrecken gilt eine Verzögerung bis vier Stunden als hinnehmbar.

Ausgleichszahlung bei Überbuchung

Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung muss die Airline unter den Fluggästen zunächst nach Freiwilligen suchen. Das geht so: Die Airline muss für den freiwilligen Verzicht auf einen Platz im Flugzeug eine Gegenleistung anbieten. Wer sich darauf einlässt, verliert damit alle weiteren Ansprüche auf Schadensersatz. Wie die Gegenleistung genau auszusehen hat, legt die Verordnung nicht fest. Finden sich keine oder nicht genügend Freiwillige und lässt die Airline ein paar Kunden sitzen, haben diese einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, Umbuchung oder auf Rücktritt von der Flugbuchung.

Ausgleichszahlung bei Annullierung

Bei einer Annullierung haben Kunden von Fluggesellschaften einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, sofern die Airline den Flug später als 14 Tage vor dem geplanten Reiseantritt abbläst. Diese Ausgleichszahlung kann die Fluggesellschaft nur vermeiden, wenn sie ihre Fluggäste auf andere Flüge umbucht und die Gäste ihre Reiseziele schnell genug erreichen. Die Fluggäste müssen also eine gewisse Verschiebung der Flugzeiten hinnehmen.

Erfährt der Kunde erst am Flughafen, dass sein Flug annulliert und er umgebucht wird, hat er die folgenden Verzögerungen ohne Ausgleichszahlung zu dulden:

  1. Beim Abflug: Die Ersatzmaschine hebt weniger als eine Stunde später ab als der ursprünglich gebuchte Flieger.
  2. Bei der Ankunft: Die Ersatzmaschine landet weniger als zwei Stunden später als der ursprünglich gebuchte Flieger.

Die Fluggesellschaft haftet allerdings nicht für alle Annullierungen. Sind höhere Mächte im Spiel, haben die Kunden keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Nebel den Flug verhindert. Anders bei technischen Defekten. Bei diesen muss die Airline für die Annullierung gerade stehen.

Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung

Nicht jeder Fluggast hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn der Flieger ohne ihn abhebt. Drei Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Der Fluggast kann für den Flug eine bestätigte Buchung vorweisen. Wer im Fugzeug nach einer Umbuchung keinen Platz findet, muss die bestätigte Buchung des ursprünglich gebuchten Flugs vorweisen können.
  • Der Fluggast muss sich pünktlich zur Abfertigung („Check-in“) einfinden. Es sei denn, die Fluggesellschaft hat ihm schon vorher die Mitnahme verweigert.
  • Der Fluggast hält sich am Flugsteig auf, ihm wird aber der Einstieg („Boarding“) gegen seinen Willen verweigert.

Zubringerflug verspätet und Anschlussflug verpasst

Bei Langstreckenflügen müssen Reisende die Gesamtstrecke mitunter in zwei Etappen zurücklegen. Verspätet sich der Zubringerflug, bekommen die Fluggäste beim Umsteigen in den gebuchten Anschlussflug ein Problem. Wer deswegen den Anschlussflug verpasst, hat ebenfalls einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dabei kommt es darauf an, wie viele Stunden später der Passagier am Ziel seiner Flugreise ankommt. Maßgeblich ist also nicht die Verspätung des Zubringerfluges. Ebenso spielt keine Rolle, ob der Fluggast mit dem ursprünglich geplanten Anschlussflug den Zielort pünktlich erreicht hätte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 17. September 2013 mit dem Urteil X ZR 123/10 klargestellt.

Laut Urteil steht Fluggästen ein Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung zu, „soweit sie infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird.“

Im Urteilsfall ging es um eine Flugreise von Miami nach Düsseldorf. Bei dieser Buchung mussten die Reisenden in Madrid umsteigen. Doch der Abflug in Miami verspätete sich um eine Stunde und 20 Minuten. Als Folge verpassten die Passagiere in Madrid den ursprünglich geplanten Anschlussflug. Zwar hatten sie für diese Iberia-Maschine bereits die Bordkarten. Doch das Flugzeug hob ohne sie ab. Die Passagiere nach Düsseldorf wurden von der Fluglinie Iberia auf einen späteren Flug umgebucht und erreichten ihr Ziel mit siebeneinhalb Stunden Verspätung.

Betreuungsleistungen bei Verspätung

Bei Verspätungen haben die Kunden von Fluggesellschaften einen Anspruch auf so genannte Betreuungsleistungen. Dabei handelt es sich um eine Art pauschalierten Schadensersatz für typische Schäden. Zu diesen Betreuungsleistungen gehören je nach Ausmaß der Verspätung das Angebot von:

  1. Verpflegung
  2. Unterbringung
  3. Beförderung zwischen Flughafen und Hotel
  4. Zwei Kommunikationsmöglichkeiten

Recht auf Erstattung oder andere Beförderung

Bei Verspätungen von fünf Stunden und mehr haben Fluggäste die folgende Wahl:

  1. Der Fluggast kann von der Flugbuchung zurücktreten. In diesem Fall bekommt er den Ticketpreis erstattet.
  2. Der Fluggast erhält eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen. Hier wiederum gibt es zwei Spielarten: Entweder der Fluggast wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt weiterbefördert. Oder die Weiterbeförderung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, der dem Wunsch des Kunden entspricht, Letzteres freilich unter dem Vorbehalt, dass in dem Flugzeug seiner Wahl noch ein Platz frei ist.

Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz

Die EG-Verordnung ist eine Mindestregel nach Gemeinschaftsrecht. Konkret heiß das, dass Fluggäste mitunter auch höhere Schadensersatzforderungen erheben können. Ob das im funktioniert, ist im Einzelfall zu prüfen. Die gesetzliche Grundlage ist dann das Bürgerliche Gesetzbuchs (BGB).

Bei Reisemängeln besteht grundsätzlich das Recht auf Minderung gegenpüber dem Reiseveranstalter. Wie viel Prozent ein Reisemangel während des Transports vor Gericht wert sein kann, zeigt die so genannte Frankfurter Tabelle. Hier geht es zur Frankfurter Tabelle: » weiterlesen »

3 Kommentare

  1. Die Informationen zu „Verspätung“ sind falsch. Natürlich stehen Fluggästen auch bei Verspätungen Ausgleichsleistungen zu, und zwar bis zu 600 EUR.

    • Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Artikel “So bitten Fluggäste ihre Airline zur Kasse” überarbeitet und den Fehler korrigiert. Die Redaktion

  2. Vollständige und nützliche Informationen. Es ist sehr wichtig, dass die Fluggäste ihre Rechte kennen, damit die Fluggesellschaften die Auszahlung gerechtfertigter Entschädigung nicht vermeiden können. Dienstleister wie Refund.me führen den ganzen Prozess durch, damit die Fluggäste mit diesen Problemen selber nicht rechnen müssen.

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  1. Travis Bender

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