So machen Betriebsprüfer beim Einzelhandel Kasse

Bargeld: Mit dem Finanzamt rechnen / Foto: © Gina Sanders, Fotolia
Bargeld: Mit dem Finanzamt rechnen / Foto: © Gina Sanders, Fotolia

In Einzelhandel und Gaststätten klingelt zuerst die Kasse. Und irgendwann der Steuerfahnder. Zumindest dann, wenn der Unternehmer am Finanzamt vorbeiwirtschaftet. Jeder Finanzbeamte weiß, dass sich nichts so leicht in Schwarzgeld ummünzen lässt wie Bargeld. Also stehen Unternehmen, die ihre Geschäfte vor allem bar abwickeln, bei Finanzämtern unter besonderer Beobachtung.

Betriebsprüfer knöpfen sich bei Unternehmen mit hohen Barumsätzen am liebsten die Kassenbuchhaltung vor. Penibel prüfen sie, ob die Kassenumsätze korrekt verbucht wurden, und stoßen dabei offenbar schneller auf Unstimmigkeiten, als manch einem Unternehmer lieb sein kann, der sich für schlauer hält, als der Staat erlaubt. „Die Finanzbehörden greifen verstärkt auf elektronische Prüfmethoden zurück“, erklärt Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Kanzlei WWS in Mönchengladbach. „Mit statistischen Methoden wie dem Chi-Quadrat-Test können die Finanzbehörden große Datenmengen daraufhin überprüfen, ob sie fehlerhaft oder gefälscht sind.“

Bei Auffälligkeiten ziehen die Finanzbehörden Vergleichszahlen von Wettbewerbern heran oder führen einen inneren Betriebsvergleich mit firmeninternen Kennzahlen durch, einen so genannten Zeitreihenvergleich. Diese Praxis findet zumindest den Segen des Finanzgerichts Münster. Dieses hat in einem Fall bestätigt, dass Finanzämter die Zuschätzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs vornehmen dürfen (Aktenzeichen 4 K 2071/09 E). Die Revision wurde zwar nicht zugelassen. Aber der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingereicht (Aktenzeichen X B 183/12). Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

Erhärtet sich der Verdacht von Unstimmigkeiten, berechnen die Finanzbehörden den Umsatz einfach neu. Das kann für den Unternehmer richtig unangenehm werden. Denn die Finanzbeamten dürfen beim Nachrechnen der Umsätze schätzen. Im Fachjargon ist von „Zuschätzungen“ die Rede. Das Gesamtergebnis liegt laut WWS mitunter über den tatsächlichen Einnahmen. Entsprechend hoch fallen die Steuernachzahlungen aus. Das kann ein Unternehmen schnell in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Steuerberater Lampertz von WWS hat für Unternehmer deshalb einen grundsätzlichen Rat parat: „Firmen sollten bei der Kassenführung nie schludern, sondern alle steuerlichen Anforderungen genau einhalten.“

Eines steht für den Steuerexperten von WWS fest: Die Finanzbehörden hängen die Messlatte für eine korrekte Kassenführung immer höher. Das Führen der Kasse ist laut WWS in der Regel nur dann ordnungsgemäß, wenn die Unternehmen ihre Bareinnahmen und Barausgaben noch am gleichen Tag aufzeichnen. Nur in Ausnahmefällen dürfen die Unternehmer die Eintragung im Kassenbuch am Folgetag nachholen. Außerdem müssen sie jede Geldbewegung durch einen Beleg nachweisen. „Von entscheidender Bedeutung ist, dass Kassenaufzeichnungen nicht nachträglich zu ändern sind“, sagt Lambertz. „Fehlerhafte Buchungen müssen durch eine Stornierung nachzuvollziehen sein.“

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