So sparen Pendler mit doppeltem Haushalt Steuern

Zugverkehr: Pendler zwischen zwei Wohnsitzen / Foto: © R. v. Schönfels
Zugverkehr: Pendler zwischen zwei Wohnsitzen / Foto: © R. v. Schönfels

Wer an zwei Orten wohnt, um an einem zu arbeiten, kann den Fiskus an den Kosten der doppelten Haushaltsführung beteiligen. Dabei profitieren Pendler von aktuellen Urteilen. Zum einen kommt der Abzug von Werbungskosten mehr doppelten Hausahlten zugute. Außerdem können Pendler mehr Kosten der privaten Lebensführung absetzen.

Steuerliche Tücken der doppelten Haushaltsführung

Pendler müssen bei der doppelten Haushaltsführung mit steuerlichen Stolperfallen rechnen. Diese lassen sich laut Wirtschaftskanzlei DHPG durch eine vorausschauende Planung und plausible Argumentation umgehen.

Steuererstattungen kommen laut Wirtschaftskanzlei DHPG nicht nur in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer wegen seiner Arbeit von der Familienwohnung wegzieht. „Die Finanzbehörden müssen auch einspringen, wenn die berufliche Situation gleich bleibt und sich die privaten Lebensumstände verändern“, sagt Steuerberater Michael Mittmann von der DHPG in Bonn. Steuervorteile gibt es nämlich auch, wenn ein Arbeitnehmer aus privaten Gründen fortzieht und gleichzeitig die Wohnung am Beschäftigungsort zum Zweitwohnsitz wird. Dabei kann es sich um eine vorhandene Eigentumswohnung oder Mietwohnung handeln. Auch eine neu anzumietende Wohnung ist denkbar. Das hat die Rechtsprechung der Finanzgerichte wiederholt bestätigt.

Kosten für Verpflegung am alten Wohnort von der Steuer absetzen

Neu ist, dass der Steuerpflichtige für die ersten drei Monate nach seinem Wegzug sogar Mehraufwendungen für die Verpflegung am alten Wohnort, der zum Zweitwohnsitz wird, geltend machen kann. Das sind immerhin 24 Euro pro Tag. So zumindest sieht es das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen 15 K 318/12 E; Revision beim Bundesfinanzhof unter Aktenzeichen VI R 7/13 anhängig).

Stellplatz für PKW von der Steuer absetzen

Außerdem hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerzahler auch die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz als Werbungskosten ansetzen können (Aktenzeichen: VI R 50/11). Steuerzahler sollten frühzeitig prüfen, welche Kosten der doppelten Haushaltsführung sie zum Ansatz bringen können. „Viele Steuerzahler beschränken sich auf Unterkunfts-, Fahrt- und Verpflegungskosten“, erklärt DHPG-Experte Mittmann. „Oft sind weitere Kosten der privaten Lebensführung steuerlich absetzbar.“

Doppelte Haushaltsführung muss berufliche Gründe haben

Klar ist: Ein doppelter Haushalt in steuerlicher Hinsicht liegt nur dann vor, wenn der zweite Hausstand ausschließlich aus beruflichen Gründen errichtet oder beibehalten wird. Der Lebensmittelpunkt muss also in der anderen Wohnung liegen, weil etwa die Familie dort lebt. Aber auch wer als Single am Heimatort seine Freunde hat, in Vereinen aktiv ist oder dort seinen Hobbies nachgeht, kann einen doppelten Haushalt haben. Prinzipiell kann es sich auch um einen eigenen Hausstand im Elternhaus handeln. Von Vorteil ist es, wenn der Steuerzahler den eigenen Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung führt, die wegen ihrer Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen zulässt.

Eigener Hausstand im Mehrgenerationenhaushalt mit den Eltern

Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 10/12) erlaubt den eigenen Hausstand auch in einem Mehrgenerationenhaushalt, womöglich mit den eigenen Eltern. Die Finanzbehörden legen allerdings in diesem Fall sehr strenge Maßstäbe an. Es muss sich eher um einen wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Haushalt handeln als um das typische Zimmer im Elternhaus. Entscheidend ist dann die Größe und Ausstattung der eigenen Räume mit eigenen Möbeln und Haushaltsgegenständen. Eltern und Kind können sich aber durchaus Bad und Küche teilen.

Ein schriftlicher Mietvertrag sorgt für Klarheit. Dieser Weg kann sich für die Eltern sogar als Steuersparmodell herausstellen. Denn sie müssen für die Wohnung des Kindes nur mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete ansetzen, können aber 100 Prozent ihrer Kosten wie Abschreibung, Schuldzinsen oder Instandhaltung geltend machen. „Oft entstehen so Verluste, die die Eltern mit ihren anderen Einkünften steuersparend verrechnen können“, sagt Steuerberater Mittmann von DHPG.

An diesen Kosten beteiligt sich das Finanzamt

Wenn die Erstwohnung den Lebensmittelpunkt bildet und die zweite Bleibe lediglich berufsbedingt ist, hilft der Fiskus. Folgende Aufwendungen können Arbeitnehmer prinzipiell als Werbungskosten geltend machen:

Umzugskosten: Neben Zahlungen an Umzugsfirmen sind auch Maklergebühren absetzbar. Ebenso: Kosten des Rückumzugs bei Beendigung oder Wechsels des doppelten Haushalts. Das gilt jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer aus privaten Gründen wegziehen und ihre vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort behalten.

Unterkunftskosten: Abzugsfähig ist die Zweitmiete einschließlich Nebenkosten. Doch Vorsicht: Das Finanzamt akzeptiert meist nur die ortsüblichen Kosten für maximal 60 Quadratmeter Wohnraum. Bei größeren Wohnungen ist aufzuteilen. Ab 2014 wird der Abzug auf 1.000 Euro pro Monat eingeschränkt. Auch absetzbar: Anschaffungskosten für eine Standardeinrichtung, verteilt auf bis zu 15 Jahre, sowie eine Zweitwohnungssteuer.

Stellplatzkosten: Die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz oder eine Garage am Arbeitsort lassen sich womöglich auch geltend machen. Entscheidend ist, dass die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation notwendig ist.

Verpflegungskosten: Das Finanzamt gewährt in den ersten drei Monaten nach Umzug eine Verpflegungspauschale von bis zu 24 Euro pro Tag. Liegt der Beschäftigungsort im Ausland, gelten länderspezifische Pauschalbeträge.

Fahrtkosten: Familienheimfahrten lassen sich einmal pro Woche mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer ansetzen. Alternativ: Ticketpreise für Bus und Bahn. Kommt die Familie zu Besuch, weil die Heimfahrt aus beruflichen Gründen ausfallen musste, sind die Fahrtkosten ebenfalls absetzbar.

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