Verschuldeter Nachwuchs

Wenn Eltern die Schulden ihrer erwachsenen Kinder schultern, ist das zwar eine private Belastung, aber keine außergewöhnliche im Sinne des Steuerrechts. Anders ausgedrückt: Die Eltern können die Tilgung der Schulden nicht von ihrer Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Aktenzeichen: 6 K 1358/08).

Im Urteilsfall ging es um 23.000 Euro. Diesen Betrag hatte ein Ehepaar in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht, um die eigene Steuerlast zu drücken. Doch das Ehepaar hatte die Rechnung ohne den Wirt gemacht: Das Finanzamt spielte nicht mit. Die beiden Steuerzahler hatten das Geld zwar für ihre Tochter aufgebracht. Allerdings war diese längst volljährig. Außerdem dienten die 23.000 Euro dem Zweck, die Schulden der Tochter zu tilgen.

Reine Privatsache, sagten die Finanzbeamten und lehnten die Anerkennung der Schulden als außergewöhnliche Belastung ab. Dagegen wehrte sich das Ehepaar vor dem Finanzgericht. Doch ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass bei der Belastung die Zwangsläufigkeit fehle, wenn Eltern die Schulden ihrer erwachsenen Kinder übernehmen würden. Und ohne Zwangsläufigkeit gibt es auch keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts. So einfach ist das. Den Eltern half nicht einmal der Hinweis, sie hätten ihre alleinerziehende Tochter vor der Privatinsolvenz bewahrt und den Sozialstaat vor einem weiteren Kostgänger.