Schutz vor Insolvenzverwalter

Warenlieferung: Barzahlung als Schutz vor Insolvenzverwalter / Foto: © Rüdiger v. Schönfels
Warenlieferung: Barzahlung als Schutz vor Insolvenzverwalter / Foto: © Rüdiger v. Schönfels

Der Bundesgerichtshof nimmt Lieferanten von Pleitefirmen stärker in Schutz. Wer ein zahlungsunfähiges Unternehmen beliefert und sich im Lastschriftverfahren bezahlen lässt, ist vor dem Insolvenzverwalter sicher.

Im Urteilsfall gab der BGH einem Lieferanten recht, der einem zahlungsunfähigen Geschäftspartner Waren geliefert und die Rechnungsbeträge zeitnah per Lastschriftverfahren eingezogen hatte. Diesen Zahlungsverkehr hatte der Insolvenzverwalter des Kunden später angefochten und auf Rückzahlung geklagt. Zu Unrecht, entschied der BGH (Aktenzeichen: IX ZR 42/07). „Damit haben die Karlsruher Richter das Lastschriftverfahren aus der Schusslinie der Insolvenzanfechtung herausgenommen“, erklärt Rechtsanwalt Friedrich Tobias Schöne in Berlin die Bedeutung der höchstrichterlichen Entscheidung.

Eine Anfechtung droht im Insolvenzfall vor allem solchen Zahlungen, die das insolvente Unternehmen in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet hat. Allerdings gibt es dabei eine wichtige Ausnahme: „Bargeschäfte sind vor der Insolvenzanfechtung in aller Regel sicher“, erklärt Rechtsanwalt Schöne. Strittig war bisher nur, ob auch eine Kontobelastung im Zuge des Lastschriftverfahrens als Bargeschäft gilt. Diese Frage hat der BGH nun eindeutig zu Gunsten des betroffenen Lieferanten beantwortet.

Zahlungen im Lastschriftverfahren gelten als Bargeschäfte

Ein Bargeschäft ist laut Insolvenzordnung eine Leistung des Schuldners, für die er unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat. Dabei müssen Leistung und Gegenleistung laut Rechtsexperte Schöne „nicht Zug um Zug erbracht werden“. Es reiche vielmehr aus, „wenn der Austausch in einem engen zeitlichen Zusammenhang stattfindet.“ Wie groß die Zeitspanne sein darf, hängt von der Art der Leistung und den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs ab. Bei Kaufverträgen hält der BGH eine Zeitspanne von rund einer Woche zwischen Lieferung und Zahlung noch für akzeptabel.

Diesen Anforderungen an Bargeschäfte wurde der Zahlungsverkehr im Urteilsfall gerecht. Denn der Gläubiger kann beim Lastschriftverfahren sofort über den eingezogenen Betrag verfügen. Keine Rolle spielt dagegen, dass die Erfüllung der Forderung des Gläubigers rechtlich erst mit der Genehmigung durch den Schuldner eintritt, was regelmäßig länger dauert. Für einen Widerspruch gegen eine unberechtigte Kontobelastung lassen die Banken ihren Kunden sechs Wochen Zeit. Gemessen wird ab Zugang des jeweiligen Rechnungsabschlusses.

Rechtstipp: „Wer wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen beliefert, sollte bei der Bezahlung jedenfalls auf das Lastschriftverfahren bestehen, wenn nicht bar gezahlt wird“, empfiehlt Rechtsanwalt Schöne.