Beweisfrage: Seit wann rülpst das Pferd?

Pferd: Rechtsstreit um Rülpser / Quelle: Fotolia
Pferd: Rechtsstreit um Rülpser / Quelle: Fotolia

Rülpst das Pferd, sinkt sein Wert. Das unziemliche Verhalten stößt vor allem Pferdenarren übel auf, die sich gerade ein neues Reittier gekauft haben. Bleibt die Frage, seit wann der Gaul rülpst: schon vor dem Kauf oder erst seitdem? Und wer trägt die Beweislast? Von der Antwort hängt viel ab. Vor allem Geld. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es in einem Fall um 160.000 Euro.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter dem Aktenzeichen VIII ZR 71/09 zwar bestätigt, dass Koppen bei Pferden als Mangel zu beurteilen sei und grundsätzlich zur Rückgabe des Pferdes berechtige. Wer sein Pferd bei einem Unternehmer kauft, hat insofern einen Vorteil, als dass der Verkauf als so genannter Verbrauchsgüterkauf behandelt wird. Denn Pferde gehen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als „bewegliche Sachen“ durch. Was damit passiert, regelt Paragraph 474 BGB.

Beim Verbrauchsgüterkauf gilt innerhalb der ersten sechs Monate bei einem Mangel eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Kunden. Dazu das Gesetz im O-Ton: „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war“ (§ 476 BGB). Das gilt laut Gesetz natürlich nicht, wenn diese Vermutung „mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“ ist.

Auf den Vorteil dieser Beweislastumkehr wollte sich auch die Pferdenärrin im Urteilsfall berufen. Doch damit hatte sie sich juristisch völlig vergaloppiert. Der Grund: Sie hatte das Pferd bei einer Auktion gekauft. Diese hatte ein Pferdezuchtverband veranstaltet, der eigens für die Auktion einen öffentlich bestellten Versteigerer engagierte. Genau diesen beschreibt das Gesetz beim Verbrauchsgüterkauf als die Ausnahme. Wörtlich heißt es im Gesetzbuch: „Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann“ (§ 474 BGB).

Fazit: Eine endgültige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Urteilsfall zwar nicht getroffen. Immerhin sahen die Richter ein paar bemerkenswerte Hinweise dafür, dass das Pferd schon vor der Versteigerung herumrülpste. Genau darauf wird die Käuferin in der nächsten Runde setzen, wenn es vor dem Oberlandesgericht wieder um die Beweisfrage geht.

Und dann? Was passiert mit dem Pferd? Keiner will es haben. Am Ende landet das arme Tier womöglich beim Abdecker. Und das nur, weil es ein bisschen herumrülpst. Es geht in jedem Fall um die Wurst.