Nachdem ein erster Versuch der Praktiker AG zur Änderung der Anleihebedingungen gescheitert ist, unternimmt das angeschlagene Unternehmen jetzt einen zweiten Anlauf zur Entwertung der Anleihen. Die Anlegerkanzlei Rössner sieht darin die Gefahr einer „vollständigen Entmündigung der Anleihegläubiger“. Rechtsanwalt Robert D. Buchmann warnt Anleihegläubiger davor, dem Vorschlag der Praktriker AG zuzustimmen.
Schon beim ersten Mal habe die Praktiker AG laut Rösner Rechtsanwälte die Zinszahlungen auf ein Mindestmaß reduzieren wollen. Diesmal plane die Praktikler AG außerdem auch die Einsetzung eines gemeinsamen Vertreters. Der gemeinsame Vertreter kann laut Rössner Rechtsanwälte „frei darüber entscheiden, wann die Anleihe fällig wird, wie hoch die Zinsen dabei ausfallen oder in welcher Währung die Anleihen geführt werden.“ Darüber hinaus solle es dem gemeinsamen Vertreter möglich sein, einen Verzicht der Anleihegläubiger auf die Kündigung zu erklären. Auch dass der gemeinsame Vertreter einen vollständigen Zinsverzicht erklärt und die Kapitalrückzahlung auf ein Mindestmaß beschränkt, hältz die Anlegerkanzlei Rössner Rechtsanwälte für denkbar. Für den Fall einer Insolvenz solle der Vertreter dazu ermächtigt werden, den Nachrang der Forderungen aus den Anleihen im Insolvenzverfahren zu erklären. Damit würden die Forderungen der Anleihegläubiger bei einer Insolvenz erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger befriedigt. Die Schlechterstellung greift sogar im Falle der Insolvenz der Praktiker AG damit voll durch.
Rechtsanwalt Robert D. Buchmann von der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte rät den Anleihegläubigern „dringend davon ab, dem Beschlussvorschlag der Praktiker AG zu folgen.“ Rechtsanwalt Buchmann empfiehlt allen Anleihegläubigern, die sich an dem Abstimmungsverfahren beteiligen, die Ablehnung des Vorschlags zu erklären. Darüber hinaus sollten die Anleihegläubiger noch vor Ende des Abstimmungszeitraumes am 27. September 2012 die außerordentliche Kündigung ihrer Anleihen erklären. „Sollte die Mehrheit der Gläubiger dem Beschlussvorschlag zustimmen, so entfaltet diese Entscheidung Bindungswirkung für sämtliche Gläubiger. Auch für solche, die sich an dem Abstimmungsverfahren nicht beteiligt haben“, warnt Rechtsanwalt Buchmann.