Regierung stärkt Anlegerschutz

Anleger sollen bei Wertpapiergeschäften mehr Zeit für Schadensersatzklagen gegen Banken und Anlageberater bekommen. Das plant die Bundesregierung in einer Gesetzesänderung. Aus gutem Grund: „Die bisherige Verjährungsregel bei Wertpapiergeschäften hat sich immer wieder als Schutzzaun für Täter erwiesen. Wenn dieser fällt, verbessert sich der Anlegerschutz“, sagt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer aus Berlin.

Die Frage der Verjährung ist für Kapitalanleger ein Buch mit sieben Siegeln. Kein Wunder. Denn dieses Thema ist gleich in mehreren Gesetzen geregelt. Die Kanzlei Kälberer & Tittel erklärt, wo der Pferdefuß steckt und was sich in Zukunft ändern soll.

Auf dem Prüfstand steht die Verjährungsregel im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Dort heißt es in Paragraf 37a wörtlich:

„Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.“

Die Verwirrung fängt beim Wertpapierbegriff an. „Das Gesetz versteht unter Wertpapier alles, was an der Börse gehandelt wird“, vereinfacht Anlegeranwalt Kälberer. Waren bei der Anlageberatung Aktien, Aktienfonds, Anleihen oder Zertifikate im Spiel, greift folglich die Verjährung laut WpHG. Hier verjähren die Schadensersatzansprüche der Kunden gegenüber ihren Anlageberatern oder Banken schon drei Jahre nach dem Kauf der Wertpapiere.

„Das ist in der Praxis viel zu kurz“, kritisiert Kälberer. Der Grund: „Bevor Bankkunden Schadenersatzklage erheben können, müssen sie erst einmal erfahren, dass sie geschädigt wurden.“ Doch bei vielen Kapitalanlagen zeige sich der Schaden erst Jahre nach Vertragsabschluss. Das war zum Beispiel bei den so genannten Argentinienanleihen so. Als der Schaden eintrat, waren die Ansprüche der Kunden gegen die Banken bereits verjährt. Die Verjährungsfrist im WpHG erwies sich laut Kälberer immer wieder als „Sargnagel für die Anlegerrechte.“

Genau das soll sich ändern. Die Regierung möchte die Verjährung laut WpHG durch den großen Bruder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ersetzen. Laut BGB verjähren Schadensersatzansprüche grundsätzlich zwar auch nach drei Jahren. Allerdings beginnt diese Frist erst, wenn die Kunden vom Schaden Kenntnis erlangen. Nur für den Fall, dass das nie passiert, greift die Alternativeregel. Laut BGB verjähren Ansprüche auf Schadensersatz spätestens zehn Jahre nach Vertragsabschluss.

Bei geschlossenen Fonds werden Anleger ihre Altlasten schon heute los

Die BGB-Verjährung kommt laut Anlegeranwalt Dietmar Kälberer schon jetzt vielen Kapitalanlegern zu gute. Wer in geschlossene Fonds investiert hat, kann schon heute länger gegen Anlageberater oder Banken vorgehen. Der Grund: „Die Beteiligungen an Film-, Windenergie-, Schiffs- oder Immobilienfonds sind juristisch keine Wertpapiere, sondern Unternehmensbeteiligungen“, sagt Kälberer. Hier beginnt die Verjährungsfrist folglich erst, wenn der Anleger den Schaden erkannt hat. Die Folge: „Bei geschlossenen Fonds können Anleger schon heute selbst bei 30 Jahre zurückliegenden Altfällen  klagen“, sagt Kälberer.

Eine gut nutzbare Anspruchsgrundlage sind so genannte Kickback-Zahlungen. Dabei handelt es sich um Provisionen, die Banken als Belohnung für die Vermittlung von Kapitalanlagen kassieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klar gestellt, dass Banken ihre Kunden auch bei geschlossenen Fonds über Kickbacks aufklären müssen (Aktenzeichen: XI ZR 510/07).

„Die Unsitte mit den Kickbacks ist branchenüblich: Die Banken halten hinter dem Rücken der Kunden die Hand auf. Dabei kassieren sie für die Vermittlung von geschlossenen Fonds zwischen 8 und 20 Prozent als Innenprovision“, sagt Kälberer. Auch die Gerichte sehen mittlerweile, dass die Bank aufgrund der Kickbacks ein starkes Eigeninteresse am Vertragsabschluss hat, das mit dem Interesse des Kunden an einer fachgerechten Beratung kollidiert. „Über diesen Interessenskonflikt muss die Bank ihren Kunden aufklären. Macht sie das nicht, kann der Anleger die Rückabwicklung des Anteilskaufs verlangen“, sagt Kälberer. Die Kanzlei Kälberer & Tittel in Berlin hat den Präzedenzfall zu den Kickbacks bei geschlossenen Fonds aufgerollt und den Anleger gegen die Commerzbank vertreten. (zum Artikel: Banken haben bei Fonds abkassiert)

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