Gleichstellung ist Frauensache

Geschlechterfrage: Frauen bei Stellenausschreibung bevorzugt / Quelle: Stockata.de
Geschlechterfrage: Frauen bei Stellenausschreibung bevorzugt / Quelle: Stockata.de

Gleichstellung ist Frauensache. Deshalb sollten sich Männer nicht gleich diskriminiert fühlen, nur weil eine Gemeinde in einer Stellenanzeige ausdrücklich eine Frau als Gleichstellungsbeauftragte sucht. Das ist laut Bundesarbeitsgericht (BAG) zumindest dann keine Diskriminierung, wenn sich die Gleichstellungsbeauftragte vor allem um Frauen in Problemlagen kümmern soll.

Im Urteilsfall mit dem Aktenzeichen 8 AZR 77/09 hatte eine Gemeinde in Niedersachsen die Männer in der Stellenanzeige für die kommunale Gleichstellungsbeauftragte von vornherein ausgeschlossen und das auch gut begründet. Prompt bewarb sich ein Mann. Immerhin mit Kaufmannsdiplom und zwei Jahren Erfahrung als Betriebsrat und stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter. Die Absage war vermutlich auch für den Bewerber keine Überraschung. Die Gemeinde begründete ihre Absage zum einen mit der Niedersächsischen Gemeindeordnung. Der zufolge war die Stelle mit einer Frau zu besetzen. Im Übrigen erfülle der Kandidat nicht die Anforderungen der Stellenanzeige.

Sieht so Diskriminierung aus? Der Mann wollte es ganz genau wissen und klagte sich bis zur obersten Instanz. Vom Bundesarbeitsgericht (BAG) erhielt er die Antwort: Nein, so sehe keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts aus, urteilten die Richter. Der Grund:

Laut Stellenanzeige soll sich die Gleichstellungsbeauftragte in der Gemeinde mit der Integration zugewanderter Frauen beschäftigen und Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen initiieren. Außerdem soll sich die Gleichstellungsbeauftragte um die Opfer von Diskriminierung gegen Frauen kümmern. Klar dass solche Frauen eher einer anderen Frau vertrauen als einem Mann. Die Besetzung der ausgeschrieben Stelle mit einem Mann würde folglich die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten gefährden. Genau mit diesem Argument dürfen Gemeinden Männer von diesen Arbeitsplätzen ausschließen. Laut BAG ist das keine Diskriminierung.