Arbeitsplatz kein Jagdrevier für Schürzenjäger

Hochsitz: Kolleginnen sind kein Freiwild / Quelle: Stockata.de
Hochsitz: Kolleginnen sind kein Freiwild / Quelle: Stockata.de

Der Arbeitsplatz ist kein Jagdrevier für rücksichtlose Schürzenjäger. Zwar lernen sich viele Paare bei der Arbeit kennen, schätzen und lieben. Doch beim Anpirschen ist Respekt gefragt. Wer sich rücksichtslos an Kolleginnen ranmacht, die einen privaten Kontakt gar nicht wollen, muss mit Abmahnung und Kündigung rechnen. Das zeigt das Urteil vom Bundesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 2 AZR 258/11.

Der Fall:Verwaltungsangestellter stellt Kollegin nach

Der Verwaltungsangestellte eines Bundeslandes hatte sich an eine Kollegin rangemacht. Doch das Objekt seiner Begierde fühlte sich alles andere als geschmeichelt. Im Gegenteil: Die Frau empfand die Annäherungsversuche ihres Kollegen als unerträgliche Belästigung. Tatsächlich hatte der Mann sie gegen ihren ausdrücklichen Wunsch mit privaten Mails beglückt, sie ohne dienstlichen Grund im Büro aufgesucht und sich aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Als die hartnäckigen Lockangebote nichts fruchteten, versuchte er es mit einer Drohung. Wenn die Kollegin seinen Avancen nicht bald erliege, werde er dafür sorgen, dass die Leiharbeiterin beim Land keine feste Anstellung bekommen würde. Das kam zurück wie ein Bumerang. Die Kollegin beschwerte sich, der Mann wurde entlassen. Fristlos. Ohne Abmahnung.

Fristlose Entlassung bei Stalking im Wiederholungsfall möglich

Gegen die fristlose Entlassung hatte sich der Stalker gewehrt. Das Landesarbeitsgericht gab seiner Kündigungsschutzklage zunächst auch Recht. Doch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts haben die Kollegen der zweiten Instanz nicht genau geprüft, ob die Abmahnung im konkreten Fall nicht entbehrlich war. Denn es gab eine Vorgeschichte. Inklusive Abmahnung und Beschwerdeverfahren.

Der Schwerenöter war offenbar ein notorischer Wiederholungstäter. Jedenfalls wurde schon in einem früheren Fall aktenkundig, dass er es bei Annäherungsversuchen am Arbeitsplatz an der gebotenen Zurückhaltung fehlen ließ. Ob er nun an Mauldampf litt oder an anderen Qualitäten, die einer Liebesbeziehung abträglich sind, lässt sich weder sagen noch spielt es im Urteilsfall eine Rolle. Entscheidend ist allein, dass er einer Mitarbeiterin hartnäckig nachstellte, die das partout nicht wollte. Das ging soweit, dass sich die Mitarbeiterin an die Beschwerdestelle wendete, die Arbeitgeber laut Paragraf 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zur Lösung solcher Probleme einrichten müssen.

Kontaktverbot unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen

Die Beschwerdestelle kam zu einem unmissverständlichen Verdikt. Das Land teilte dem Schürzenjäger mit, dass die Mitarbeiterin weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche und er diesen Wunsch vorbehaltlos zu respektieren habe. Das Verbot der unmittelbaren Kontaktaufnahme garnierte der Arbeitgeber mit der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen.

So eine Warnung in einem früheren Fall von Stalking kann eine Abmahnung im Wiederholungsfall entbehrlich machen. Und damit eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Es kommt auf die Umstände an. Jetzt muss das Landesarbeitsgericht die Angelegenheit noch mal genau unter die Lupe nehmen.