Stellenanzeige für Berufsanfänger ruft alte Hasen auf den Plan

Alte Hasen: Vorsicht bei Formulierung von Stellenanzeigen / Quelle: Stockata.de
Alte Hasen: Vorsicht bei Formulierung von Stellenanzeigen / Quelle: Stockata.de

Unternehmen dürfen Arbeitnehmer nicht wegen ihres Alters diskriminieren. Auch nicht bei der Aufzucht von Führungskräften. Das macht Stellenanzeigen für Traineeprogramme zur Problemzone: Die Unternehmen brauchen Frischlinge von der Uni, dürfen aber nicht explizit nach ihnen suchen. Sonst ruft das alte Hasen auf den Plan, die es eher auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung abgesehen haben als auf die Stelle als Trainee. Das zeigt ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht.

Unglückliche Formulierung in Stellenanzeige ausgenutzt

Im Urteilsfall ging es um eine Stellenausschreibung der Berliner Universitätsklinik Charité für ihr Traineeprogramm „charitrain“. Das Unternehmen suchte mit Stellenanzeigen in Zeitungen explizit nach „Young Professionals“ mit Hochschulabschluss. In den Stellenanzeigen wurde auch erklärt, worum es beim Traineeprogramm ging: Das Unternehmen wollte pro Jahr zwei Berufsanfänger rekrutieren, um diese zu Führungskräften auszubilden. Daraufhin bewarb sich ein 36-jähriger Rechtsanwalt mit mehrjähriger Berufserfahrung – und erhielt prompt eine Absage. Diese parierte der Volljurist mit dem Vorwurf, das Unternehmen habe ihn aufgrund seines höheren Alters abgelehnt. Für diese Diskriminierung verlangte er eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern, was 10.500 Euro ergab, und klagt sich seitdem durch die Instanzen. Bislang ohne durchschlagenden Erfolg.

Der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Aktenzeichen 8 AZR 429/11). Doch ausgestanden ist der Rechtsstreit noch nicht. Die Arbeitsrichter am BAG gaben dem Möchtegerntrainee immerhin insofern recht, als dass sie in dem Fall ein Indiz für eine Diskriminierung aufgrund des Alters erkannten. Denn das Unternehmen hatte in Zeitungen mit Stellenanzeigen gezielt nach „Hochschulabsolventen/Young Professionals“ gesucht und dann den 36-jährigen Bewerber mit Berufserfahrung abblitzen lassen.

Indiz für Diskriminierung kehrt Beweislast um

So ein Indiz für eine Diskriminierung kehrt die Beweislast zu Ungunsten des Arbeitgebers um. Jetzt muss das Unternehmen beweisen, dass es den Bewerber doch nicht diskriminiert hat, sondern die Stelle nach anderen Kriterien besetzt hat. Am besten ist eine Kandidatenwahl nach handfesten Qualitätskriterien. Laut BAG darf sich ein Unternehmen darauf berufen, dass der abgelehnte Kandidat schlechtere Examensnoten als die Mitbewerber hatte. Stimmt das, ist der Diskriminierungsvorwurf vom Tisch.

Genau mit diesem Argument hat die Charité im Urteilsfall die Ablehnung des Bewerbers später auch begründet. Man habe bei der Stellenbesetzung nur Kandidaten mit Examensnoten von gut oder sehr gut in Betracht gezogen, rechtfertigte sich die Charité vor Gericht. Das allerdings konnten die Richter vom BAG offenbar nicht prüfen. Der abgeblitzte Rechtsanwalt hat die Bewerberauswahl nach Bestnoten vor Gericht jedenfalls angezweifelt und einfach bestritten. Insofern muss noch mal das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ran und den Sachverhalt restlos klären. Ein langer Rechtsweg. Und alles nur wegen einer unglücklichen Formulierung in einer Stellenanzeige.

Bleibt die Frage, was das ganze Herumprozessieren durch alle Instanzen soll. Die Bewerbung des berufserfahrenen Rechtsanwalts auf eine Stelle für Berufsanfänger hat jedenfalls Geschmäckle. Vielleicht wäre es schlauer gewesen, wenn das Unternehmen den unpassenden Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen und ihm die Stelle als Trainee angeboten hätte. Dann hätte er Farbe bekennen müssen. Schnell hätte sich gezeigt, wie ernst er es mit seiner Bewerbung wirklich meinte.