Wird ein Mitarbeiter einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung beschuldigt, muss der Arbeitgeber nicht lange fackeln. Für eine außerordentliche Kündigung reicht schon der Verdacht. Auf einen Schuldspruch durch ein Gericht muss der Arbeitgeber jedenfalls nicht warten. Allerdings muss er den verdächtigen Mitarbeiter vor der fristlosen Entlassung anhören.
Die wichtigste Regel für die Anhörung: Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter über den Tatverdacht so gut informieren, dass der Arbeitnehmer zu den Vorwürfen Stellung nehmen kann. Das ist sein gutes Recht.
Überzogen sind die Anforderungen an eine Anhörung aber auch nicht. In dieser Frage urteilt das Bundesarbeitsgericht mit Augenmaß. Wörtlich heißt es im Urteil mit dem Aktenzeichen 2 AZR 961/06: „Weiß der Arbeitnehmer, hinsichtlich welcher Straftaten der Verdacht beim Arbeitgeber besteht, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, solange abzuwarten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat“.
Der Arbeitnehmer im Urteilsfall wurde verdächtigt, die Autoreifen seiner Kollegen zerstochen zu haben. Selbst der Richter ging davon aus, dass er das getan hatte. Nur nachweisen konnte er es ihm nicht. Deshalb blieb die Straftat auch ungesühnt. Aber die Verdachtskündigung blieb trotzdem gültig.