Krankmeldung im Urlaub ohne Konflikte mit dem Arbeitgeber

Gesundheit: Wenn es ernst wird, beim Arbeitgeber krank melden / Stockata.de
Gesundheit: Wenn es ernst wird, beim Arbeitgeber krank melden / Stockata.de

Wer als Arbeitnehmer im Urlaub krank wird, muss die Urlaubstage noch nicht verloren geben. Wer sich an die Spielregeln hält, darf die Urlaubstage nachholen und vermeidet Ärger mit dem Chef. Die Kanzlei DHPG in Bonn erklärt, was Arbeitnehmer bei einer Krankmeldung im Urlaub beachten müssen und wie sich Arbeitgeber gegen Krankfeiern im Urlaub schützen.

Auf das Attest kommt es an

Eine Rettung von Urlaubstagen in Krankheit ist möglich, wenn der Arbeitnehmer in diesen Tagen wirklich arbeitsunfähig ist. Ein leichtes Unwohlsein genügt also nicht. Arbeitnehmer müssen die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Krankheitstag an durch ein ärztliches Attest belegen. „Viele Atteste aus dem Ausland genügen nicht den gesetzlichen Nachweispflichten“, warnt Rechtsanwalt Peter Staroselski von der Kanzlei DHPG. Es kommt nicht allein auf eine Erkrankung im medizinischen Sinne an. Die Krankheit muss dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsverpflichtung nicht erfüllen kann. Erkrankte Urlauber sollten darauf achten, dass das ärztliche Attest nicht nur ihre Erkrankung dokumentiert, sondern auch explizit auf eine etwaige Arbeitsunfähigkeit eingeht.

Arbeitnehmer müssen die Anzeige- und Nachweispflichten genau einhalten. Andernfalls kommt es leicht zu einem Missverständnis am Arbeitsplatz oder sogar zu einem arbeitsrechtlichen Konflikt. Ganz wichtig: Auch im Krankheitsfall endet der Urlaub zum ursprünglich beantragten Zeitpunkt. Arbeitnehmer dürfen ihren Urlaub nicht automatisch um die Tage der Arbeitsunfähigkeit verlängern. „Wer Krankheitstage eigenmächtig an den Urlaub anhängt, nimmt eine unzulässige Selbstbeurlaubung vor“, warnt Rechtsanwalt Staroselski. „Dies kann eine Abmahnung oder sogar die Kündigung zur Folge haben.“

Wer an der Erkrankung selbst schuld ist, muss aufpassen

Komplizierter wird es bei einer selbst verschuldeten Erkrankung. Zwar besteht auch dann ein Anspruch auf die Nachgewährung von Urlaubsansprüchen. Allerdings kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Lohns ablehnen, wenn sich der Arbeitnehmer besonders leichtsinnig oder vorsätzlich verhalten hat und nur deshalb arbeitsunfähig wurde. Genau diese Schuldfrage ist oft der Knackpunkt, wenn es nach der Krankmeldung im Urlaub zum Rechtsstreit kommt.

Tipp der Kanzlei DHPG: Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer bei einer selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit kein Attest vorlegen. So verlieren sie zwar den Anspruch auf Ersatz der Urlaubstage, behalten dafür aber ihren Vergütungsanspruch während des Urlaubs.

Arbeitgeber dürfen Blaumacher mit Detektiven entlarven

Arbeitgeber sollten das Attest über die Krankheit im Urlaub gründlich prüfen. Die Nachweispflicht durch ein ärztliches Attest schützt Arbeitgeber weitgehend vor Missbrauch.

Hat ein Arbeitgeber den Verdacht, dass sich der Arbeitnehmer das Attest zu Unrecht besorgt hat, dann gibt es zwei Optionen.

  1. Der Arbeitgeber kann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einschalten, um den Arbeitnehmer gutachterlich untersuchen zu lassen.
  2. Der Arbeitgeber kann ein Detektivbüro mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragen. Dazu Rechstanwalt Staroselski von der Wirtschaftskanzlei DHPG: „Gelingt so der Nachweis des Krankfeierns, verliert der Arbeitnehmer in der Regel nicht nur seinen Job, sondern kann zudem noch verpflichtet werden, die Detektivkosten zu ersetzen.“

So vermeiden kranke Arbeitnehmer den Konflikt mit ihrem Arbeitgeber

Erkranken Arbeitnehmer im Urlaub, dürfen sie verlorene Urlaubstage unter bestimmten Voraussetzungen nachholen. Die Kanzlei DHPG gibt Tipps, wie sich Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermeiden lassen:

Arzt aufsuchen: Auch wenn erkrankte Arbeitnehmer nicht akut behandlungsbedürftig sind, sollten sie umgehend einen Arzt aufsuchen. Erkrankungen im Urlaub sind ab dem ersten Tag mit Attest nachzuweisen. Das ärztliche Attest muss nicht nur eine Erkrankung, sondern ausdrücklich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit belegen. Nur wenn kein Arzt zur Verfügung steht, etwa in abgelegenen Urlaubsgebieten, kann die Krankheit durch Zeugen bestätigt werden.

Arbeitgeber informieren: Der Arbeitgeber ist über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer umgehend zu informieren, nach Möglichkeit bereits am ersten Krankheitstag. Unterbleibt eine Mitteilung, gefährden erkrankte Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Verlängert sich die Dauer der Krankheit, müssen Arbeitnehmer das erneut anzeigen. Dem Arbeitgeber ist auf Nachfrage die Urlaubsanschrift mitzuteilen. Er kann einen ortsansässigen Arzt oder ein Detektivbüro beauftragen, um die Arbeitsunfähigkeit zu prüfen.

Attest vorlegen: Es existiert keine gesetzliche Frist zur Vorlage des Attests beim Arbeitgeber. Üblicherweise muss die Bescheinigung spätestens am vierten Krankheitstag beim Arbeitgeber eintreffen, was bei einem Auslandsurlaub problematisch sein kann. Sicherheitshalber sollte man das Attest vorab per Fax schicken und den Sendebericht aufbewahren. Bis zur Vorlage des Attests kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes verweigern.

Urlaubstage gutschreiben: Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, darf der Arbeitgeber die Krankheitstage nicht auf den Urlaub anrechnen. Arbeitnehmer haben einen Anspruch, dass ihnen die betreffenden Urlaubstage gutgeschrieben werden. Der Urlaub muss in jedem Fall erneut beantragt und genehmigt werden. Arbeitnehmer dürfen ihren Urlaub keinesfalls eigenmächtig verlängern.

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