Auch Auszubildende dürfen ihren Arbeitgebern keine Konkurrenz machen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines jungen Versicherungskaufmanns, der den Kunden seines Arbeitgebers auch Policen der Konkurrenz verkaufte.
Die Nebentätigkeit des Auszubildenden kostete den Ausbildungsbetrieb knapp 11.000 Euro Provision. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass der entlassene Lehrling Schadensersatz leisten muss (Aktenzeichen: 10 AZR 439/05).