Für Richter sind nicht alle Verkäufer von Kapitalanlagen gleich. Sie machen einen feinen Unterschied zwischen dem Anlageberater und dem Anlagevermittler. So verkaufen Vermittler immer nur die Produkte eines Anbieters. Anders bei den Beratern. Weil Anlageberater ein breiteres Sortiment anbieten, dürfen die Kunden von ihnen auch eine unabhängige Beratung erwarten. Die Folge: Die Aufklärungspflichten der Anlageberater gehen weiter als die der Anlagevermittler.
Welche Aufklärungspflicht alle Verkäufer von Kapitalanlagen erfüllen müssen
Sowohl Anlagevermittler als auch Anlageberater müssen ihre Kunden objektgerecht informieren. Objektgerecht heißt, die Anlageberater und Anlagevermittler müssen alles auf den Tisch legen, was ihre Kunden über die Kapitalanlage wissen sollten, um eine Entscheidung treffen zu können. Soweit zur Beratungspflicht mit Blick auf die Kapitalanlage.
Damit sind die Beratungspflichten des Anlagevermittlers im Grundsatz beschrieben. Nicht so beim Anlageberater. Dieser muss die Kunden auch noch anlegergerecht beraten. Anlegergerecht heißt, der Berater berücksichtigt die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand seiner Kunden.
Was machen eigentlich Banken? Beraten oder vermitteln?
Die meisten Gerichte sehen die Mitarbeiter von Banken in der Rolle der Anlageberater. Das liegt schon aufgrund der breiten Angebotspalette nahe. Nicht zuletzt werben die Banken mit Vokabeln wie Beraterbank oder Unabhängigkeit um Kundenvertrauen. Also gelten für Banker die Beratungspflichten der Anlageberater. „Bankkunden haben den Anspruch auf eine umfassende, sachgerechte und unabhängige Beratung“, sagt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer von der Kanzlei Kälberer & Tittel in Berlin.
Der BGH hat im Januar 2009 die Grundsätze der Kickbackrechtsprechung auf geschlossene Fonds übertragen (BGH, XI ZR 510/07). Demnach müssen Anlageberater und Banken ihre Kunden ungefragt über Interessenkonflikte aufklären. Ein Interessenkonflikt besteht dann, wenn sich Anlageberater oder Banken von Fondsinitiatoren dafür bezahlen lassen, dass sie ihre Kunden einen geschlossenen Fonds aufschwatzen. „Ohne diese Information können Kunden nicht beurteilen, wie eigennützige die Empfehlung ihres Anlageberaters ist“, erklärt Rechtsanwalt Kälberer den Zweck der Aufklärungspflicht.