Deutsche Bank übergeswapt

Der Bundesgerichtshof hat die Deutsche Bank wegen Interessenskonflikten bei der Anlageberatung  zu Schadensersatz an die Ille Papier-Service GmbH verurteilt (Aktenzeichen: XI ZR 33/10). Das Unternehmen hatte sich von der Deutschen Bank Spread-Ladder-Swaps aufschwatzen lassen und etwa eine halbe Million Euro verloren. Dass die Bank über die Konstruktion dieser Zinswette ihre eigene Gewinnchance beeinflussen konnte, hat sie ihrem Kunden verschwiegen. Ein klarer Verstoß gegen ihre Beratungspflicht.

Grundsätzlich entsteht zwischen einer Bank und ihrem Kunden in der Anlageberatung automatisch ein Beratungsvertrag. Aus diesem folgt die Pflicht der Bank, die Beratung allein am Kundeninteresse auszurichten. Mit dieser Pflicht verträgt es sich nicht, wenn die Deutsche Bank bei einem Swap-Vertrag die Risikostruktur bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet. Genau das hat ihr der Bundesgerichtshof im Urteilsfall laut Rechtsanwalt Jochen Weck von der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte in München vorgeworfen.

Bank schuldet Kunden Anlageberatung ohne Interessenskonflikt

Die Deutsche Bank war Vertragspartner des Kunden. Der Gewinn der Bank ist das Spiegelbild des Verlusts beim Kunden. Folglich befindet sich die Bank in einem schwerwiegenden Konflikt zwischen den Interessen des Kunden und ihren eigenen.

Der BGH stellt in seinem Urteil auch fest, dass die von der Deutschen Bank regelmäßig behaupteten „Hedge-Geschäfte“ diesen Interessenkonflikt nicht beseitigen. Selbst wenn die Bank ihre Chancen und Risiken aus dem Geschäft sofort auf andere Marktteilnehmer übertragen kann, ändert das nichts an der Risikostruktur zu Lasten des Kunden. Im Gegenteil, der Gewinn, den die Bank durch Abschluss dieser „Hedge-Geschäfte“ erzielen kann, wird gerade dadurch möglich, dass die Bank selbst die Konditionen des Swap-Vertrags bewusst zu Lasten des Kunden strukturiert hat.

Dem Vertrag ist laut Gericht von Anfang an ein für den Kunden negativer Markt- oder Barwert beizumessen. In diesem Wert werden die voraussichtlichen Zahlungen des Kunden an die Bank während der Laufzeit saldiert. Bereits zum Abschlusszeitpunkt lässt sich das Risiko des Kunden berechnen. Dieses drückt sich in der Höhe des Marktwerts aus. Ob sich die Deutsche Bank diesen von vornherein eingebauten Vorteil abkaufen lässt oder ob sie ihn behält, ändert nichts an der gegenläufigen Interessenlage bei der Strukturierung.

Im Urteilsfall hat die Deutsche Bank das vom Kunden übernommene Risiko zum Abschlusszeitpunkt auf etwa 80.000 Euro taxiert. Damit bestand die konkrete Gefahr, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt, sondern den Vertragsabschluss schon deshalb empfiehlt, weil sie mit dem Verkauf einen Ertrag erwirtschaften kann. Über diesen schwerwiegenden Interessenkonflikt nicht aufzuklären, stellt einen Verstoß gegen fundamentale Beratungspflichten dar.

„Das ist vorsätzliche Intransparenz und bewusstes Ausnutzen eines Wissensvorsprungs“, sagt Jochen Weck, Rechtsanwalt der Klägerin Ille Papier-Service GmbH. Das Zusammenspiel der einzelnen Strukturelemente des Swaps setzt eine komplizierte finanzmathematische Berechnung voraus, zu der aber kein Kunde in der Lage ist. Deswegen kann der Kunde nicht erkennen, dass die Asymmetrie von Chance und Risiko in der Struktur des Swap-Vertrags liegt. „Das Urteil ist ein Meilenstein in der Rechtsprechung des BGH. Der zielgerichteten Intransparenz bei derartigen Produkten, die der Gewinnoptimierung der Banken dient, wird ein Riegel vorgeschoben“, freut sich Rechtsanwalt Weck.

Kunde trägt kein Mitverschulden, wenn er der Anlageberatung vertraut

Der BGH erteilte auch dem Einwand des Mitverschuldens eine Absage, den die Deutsche Bank laut Weck regelmäßig erhebe. Der BGH verweist auf den Grundgedanken einer Aufklärungspflicht und Beratungspflicht. Demnach darf der Kunde auf die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Beratung vertrauen. Die Entscheidung zum Abschluss der Kapitalanlage, ohne das Anlagekonzept verstanden zu haben, sei Ausdruck dieses besonderen Vertrauensverhältnisses. Deshalb orientiere sich der Kunde an der Empfehlung der Bank und stelle keine weiteren Nachfragen, so der BGH.

Neben der Verletzung der Aufklärungspflicht hat der BGH auch das Verschulden der Deutschen Bank bejaht. Der BGH hebt an mehreren Stellen im Urteil hervor, dass die Bank den Swap bewusst zu Lasten des Kunden strukturiert habe, um die sich daraus ergebende Chance am Markt „verkaufen“ zu können. Der „schwerwiegende Interessenkonflikt“ wurde von der Bank laut Rechtsanwalt Weck zielgerichtet ausgenutzt, so dass sich die Bank in anderen Fällen nicht auf einen Rechtsirrtum und damit auf Fahrlässigkeit berufen könne. Weck geht von einer Klagewelle aus, die auf die Deutsche Bank und andere Banken zukomme.

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