
Die Kanzlei Dr. Bastgen Rechtsanwältinnen hat Rheinland-Pfalz wegen Missständen am Peter Wust Gymnasium in Wittlich verklagt. Doch das Land verneint seine Verpflichtung zur Bereitstellung von funktionstüchtigen Schulen und verweist auf den Schulträger.
Die Kanzlei Dr. Bastgen Rechtsanwältinnen vertritt im Rechtsstreit mit Rheinland-Pfalz um funktionstüchtige Schulen eine sorgfältig begründete Rechtsauffassung. Demnach steht das Land in letzter Konsequenz in der Verantwortung, Missstände an einzelnen Schulen zu beseitigen. Diese Rechtsauffassung wird von der Kanzlei Dr. Bastgen Rechtsanwältinnen vor dem Verwaltungsgericht Trier und in den Schriftsätzen der Kanzlei detailliert begründet.
Die juristische Begründung auf den Punkt gebracht
Ein Bundesland trägt die Verantwortung für die Bildung der Schüler und Schülerinnen. Es hat im Rahmen seiner Dienst- und Fachaufsicht Sorge zu tragen, dass die Schulen funktionstüchtig sind. Die Funktionstüchtigkeit wird daran gemessen, ob die Lehrer unter den gegebenen Umständen an einer Schule sinnvollen Unterricht erteilen können. Konkret heißt das: Das Land muss personell für ausreichend Lehrkräfte sorgen.
Die Anforderungen an ein Schulgebäude ergeben sich aus der Schulbaurichtlinie des Landes. Diese definiert je nach Anzahl der Klassen pro Jahrgangsstufe die Ausstattung mit Fachräumen für den Unterricht in Chemie, Physik, Biologie, Kunst, Musik, Werken oder Sport. Eine funktionstüchtige Schule braucht für diese Fächer speziell eingerichtete Fachräume mit passender Ausstattung. Eine nicht dem Fach entsprechende Nutzung von Fachräumen als Klassenzimmer ist rechtlich ausgeschlossen. Das gleiche gilt laut Rechtsanwältin Bastgen, wenn der Fachunterricht in einem nicht dafür vorgesehenen Raum unterrichtet werden soll. Auch in diesem Fall ist eine ordentliche Ausbildung der Schüler in den Spezialfächern nicht gewährleistet.
Die baulichen Anforderungen an eine funktionstüchtige Schule gehen über das bloße Raumangebot hinaus. Die Schulkinder haben auch das Recht auf sanierte Unterrichtsräume und eine Schule mit hygienischen Sanitäranlagen. Außerdem müssen die Unterrichtsräume den Sicherheitsvorschriften genügen. In diese Kategorie gehört vor dem Hintergrund der Gefahr von Amokläufen auch, dass Lehrer und Schüler, die Klassenzimmer bei Gefahr von innen abschließen können.