10 häufige Irrtümer im Erbrecht

Christian Knoop, Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Erbrecht / Foto: © Hans Scherhaufer Bearbeiten
Christian Knoop, Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Erbrecht / Foto: © Hans Scherhaufer Bearbeiten

Wer kommt im Erbfall zum Zug und wer erbt wieviel? Geht es im Erbfall um die Aufteilung des Erbes, fühlen sich alle Beteiligten im Recht – und erliegen in vielen Fällen einem Irrtum. Der Berliner Notar und Rechtsanwalt Christian Knoop räumt mit den häufigsten Irrtümern im Erbrecht auf und erklärt, was im Erbrecht wirklich gilt.

Irrtum 1: Der Ehegatte erbt automatisch alles

„Das ist falsch! Hat der Erblasser kein Testament errichtet, gilt zwingend die gesetzliche Erbfolge,“ erklärt Rechtsanwalt Christian Knoop, Fachanwalt für Erbrecht in Berlin. Sofern Kinder vorhanden sind, erben der überlebende Ehegatte und die Kinder gemeinsam. Dies führt zu einer Erbengemeinschaft. In dieser müssen sich die Beteiligten über Verwaltung, Aufteilung beziehungsweise Verwertung des gemeinsamen Vermögens einigen.

Kommt es in Erbengemeinschaften zu Streit, können die Beteiligten zum Beispiel die Zwangsversteigerung des gemeinsamen Vermögens bewirken. „Dies führt in den meisten Fällen zur Zerschlagung von Vermögen“, sagt Knoop, Fachanwalt für Erbrecht in Berlin.

Die Witwe oder der Witwer erbt übrigens selbst dann nicht automatisch das ganze Vermögen des Verstorbenen, wenn ihre Ehe kinderlos geblieben ist. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge haben in diesem Fall die Eltern des Verstorbenen ein Recht auf einen Anteil am Nachlass. Rechtsanwalt Christian Knoop: „Die Witwe oder der Witwer erhält erst dann die ganze Erbschaft, wenn es keine Kinder gibt und die Eltern und Großeltern des Verstorbenen längst nicht mehr leben und auch keine Geschwister vorhanden sind.“

Irrtum 2: Auf den Güterstand der Ehegatten spielt im Erbfall keine Rolle

„Das ist falsch! Der Güterstand hat sehr wohl Einfluss auf das Erbrecht“, erklärt Rechtsanwalt Knoop in Berlin. „Haben die Ehegatten nichts anderes geregelt, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.“ In diesem Fall erbt laut Knoop der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen (Kindern, Enkeln) die Hälfte des Nachlassvermögens. Im Fall der Gütertrennung hängt der Erbteil der Witwe oder des Witwers von der Zahl der miterbenden Kinder ab.

Irrtum 3: Der geschiedene Ehepartner hat keinerlei Zugriff auf das Erbe

„Im Prinzip stimmt das“, sagt Rechtsanwalt Knoop, und doch gibt es Fälle, in denen ein geschiedener Ehepartner am Ende an den ganzen Nachlass kommt. Nämlich über den Umweg eines weiteren Todesfalls in der Familie.“

Ein Beispiel aus dem Leben: Ein Ehepaar hat ein gemeinsames Kind, eine Tochter, und lässt sich später scheiden. Der Vater stirbt und hinterlässt sein komplettes Vermögen der gemeinsamen Tochter. Ein paar Jahre später stirbt auch die Tochter. Ohne eigene Nachkommen und ohne Testament. Jetzt erbt die Mutter – und kommt so doch noch an das Vermögen ihres längst verstorbenen Ex-Gatten.

In diesem Beispiel lassen sich die Rollen von Vater und Mutter vertauschen. Es spielt auch keine Rolle, ob ein Sohn oder eine Tochter im ersten Todesfall beim Erbe zum Zuge kommt. Das Ergebnis ist das gleiche. Für solche Fälle kann laut Rechtsanwalt Knoop „das so genannte Geschiedenentestament eine Lösung bieten.“

Irrtum 4: Weder Testament noch Erbvertrag sind nötig. Denn die gesetzlichen Regelungen gewährleisten eine reibungslose und gerechte Verteilung des Vermögens innerhalb der Familie.

Die Praxis beweist laut Rechtsanwalt Knoop in vielen Fällen das Gegenteil! „Ein privatschriftliches oder notarielles Testament ist in den meisten Fällen nicht nur sinnvoll sondern unentbehrlich, damit die Erben und Nachkommen die Anordnungen und Wünsche des Erblassers im Erbfall auch konkret und rechtsverbindlich umsetzen“, sagt Christian Knoop, Fachanwalt für Erbrecht in Berlin

Zwar regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die gesetzliche Erbfolge allgemein gehalten und typisierend. „Doch gerade deshalb reichen die gesetzlichen Regeln für die Erbfolge im Einzelfall oft nicht aus. Sie können keinesfalls eine eindeutige Regelung durch ein Testament oder einen Erbvertrag ersetzen“, stellt Rechtsanwalt Knoop klar.
Übersehen wird häufig auch, dass die gesetzliche Erbfolge in vielen Fällen konfliktorientierte Erbengemeinschaften begründet. „Erbengemeinschaften sind oft Streitgemeinschaften“, berichtet Christian Knoop über seine Erfahrung als Fachanwalt für Erbrecht. Bei einer Familie mit Kindern entsteht zum Beispiel zwischen Mutter und Kindern eine Erbengemeinschaft, wenn der Vater zuerst verstirbt und keine Regelungen getroffen hat.

Irrtum 5: Ein privatschriftliches Testament ist wirksam, wenn es mit Computer oder Schreibmaschine getippt wurde

„Das ist falsch! Ein privatschriftliches Testament ist grundsätzlich nur wirksam, wenn der Erblasser es höchstpersönlich und handschriftlich verfasst und auch unterschrieben hat“, stellt der Berliner Rechtsanwalt richtig. Knoop muss es wissen. Denn er ist auch Notar. Diese Bedingungen schreibt das Gesetz sogar eindeutig vor. Außerdem sollen im privatschriftlichen Testament bestimmte Hinweise deutlich erkennbar sein, zum Beispiel Zeitpunkt und Ort der Errichtung des Testaments. Den Einsatz von Schreibmaschine oder Computer lässt das Gesetz nur beim notariellen Testament zu.

Irrtum 6: Enterben heißt, ein Nachkomme bekommt gar nichts.

Das ist falsch! Mit einer so einfachen Verfügung im Testament wie „Mein ungeliebter Sohn bekommt nichts!“, lassen sich gesetzliche Erben nicht vom Nachlass ausschließen.

Das Wort „Enterben“ hat im alltäglichen Sprachgebrauch eine andere Bedeutung als im juristischen. Im Erbrecht hat „enterben“ nur die Bedeutung, dass der Erblasser im Testament oder Erbvertrag dafür sorgt, dass ein Nachkomme, der bei der gesetzliche Erbfolge durchaus zum Zug kommen würde, zum Beispiel ein Sohn oder eine Tochter, im Erbfall eben nicht Erbe wird. Gehört dieser Nachkomme zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Nachkommen,  insbesondere der Ehegatte und Kinder, steht ihm ein Pflichtteilsrecht zu. Er hat dann gegen den oder die Erben einen Geldanspruch auf die Hälfte dessen, was ihm bei einer gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte.

„Den Anspruch auf den Pflichtteil kann ein Erblasser nur unter besonderen Voraussetzungen ausschließen, zum Beispiel wenn der Nachkomme sich einer Straftat gegen den Erblasser schuldig gemacht hat“, erklärt Rechtsanwalt Knoop.

Irrtum 7: Auch Geschwister haben Anspruch auf einen Pflichtteil

„Das ist falsch! Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist beschränkt auf die nächsten Angehörigen des Erblassers“, erklärt Christian Knoop, Fachanwalt für Erbrecht in Berlin. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), seine Eltern und sein Ehepartner.

Irrtum 8: Was der Erblasser zu Lebzeiten einzelnen Nachkommen schenkt, wird nach seinem Tod auf jeden Fall auf ihren Pflichtteil angerechnet

Das ist falsch! Ob Geldgeschenk, Zahlung von Schulden oder ein wertvoller Gegenstand: Was ein Erblasser zu Lebzeiten an einzelne Nachkommen verschenkt, die später per Testament oder Erbvertrag enterbt werden (siehe oben Irrtum 6), das wird laut Rechtsanwalt Knoop im Erbfall grundsätzlich nur dann auf den Pflichtteil dieser Nachkommen angerechnet, wenn der Erblasser das bei der Zuwendung in einer Anrechnungsbestimmung festgelegt hat.

„Die Anrechnungsbestimmung erfolgt am besten ausdrücklich“, empfiehlt der Berliner Rechtsanwalt und Notar Christian Knoop. Es reicht aber auch, wenn sich die Anrechnungsbestimmung deutlich aus den Umständen ergibt. Außerdem muss dem enterbten Nachkommen die Erklärung oder Bestimmung zugegangen sein.

Rechtsanwalt Knoop warnt vor einem Versäumnis: „Vergisst der Erblasser, die Anrechnung bei der Zuwendung wirksam festzulegen, kann er das später nicht einseitig nachholen.“ Allenfalls ein vertraglicher Verzicht zwischen dem Erblasser und dem Zuwendungsempfänger könne zu einer Regelung führen, die einer Anrechnungsbestimmung vergleichbar sei.

Etwas anderes gilt übrigens für Pflichtteilsergänzungsansprüche. „Bei diesen werden alle Zuwendungen des Erblassers an einen enterbten Nachkommen angerechnet“, sagt Rechtsanwalt Knoop.

Irrtum 9: Das Erbrecht sorgt bei gleichberechtigten Erben für eine problemlose Aufteilung von Grundstücken,Wertpapieren, Hausrat und anderen Vermögenspositionen

Die Praxis sieht leider anders aus! Denn das Gesetz unterstellt bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft Konsens und Kooperation unter den Erben. Das Recht der Miterbengemeinschaft kennt prinzipiell nur zwei Alternativen: „Entweder die Erben erzielen eine einverständliche Verteilung des Vermögens oder der Nachlass wird zerschlagen“, sagt Rechtsanwalt Knoop und erklärt, was Zerschlagen in der Praxis bedeutet: „Der Nachlass wird verkauft oder versteigert. Der Erlös wird dann unter den Erben aufgeteilt“, so der Berliner Fachanwalt für Erbrecht.

Irrtum 10: Wer in Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt wird, hat ein Recht auf Auskunft, wenn der Erblasser wesentliche Teile seines Vermögens verschenkt oder veräußert

Das ist falsch! Zwar halten Erben ein lebzeitiges Auskunftsrecht für eine Selbstverständlichkeit. Dahinter steht laut Rechtsanwalt Christian Knoop in aller Regel „das Gefühl einer enttäuschten Erberwartung, weil bedeutsame wirtschaftliche Interessen auf dem Spiele stehen.“ Das Auskunftsinteresse erscheine aus wirtschaftlicher Sicht auch plausibel. Trotzdem werde so ein Auskunftsersuchen vor Gericht keinen Erfolg haben. „Hinter dieser strikten Ablehnung steht die Überzeugung, dass es in keinem Fall schon ein Gefeilsche über das Hab und Gut eines Erblassers geben darf, bevor er gestorben ist“, sagt Rechtsanwalt und Notar Christian Knoop in Berlin.

Über Knoop & Kollegen 2 Artikel
Rechtsanwalt Christian Knoop ist Notar und Fachanwalt für Erbrecht. ▶ Spezialisierung: Erbrecht ▶ Spezialbereiche: Erbfolgeplanung, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Zugewinnausgleich, Scheidungsvertrag ▶ Mandanten: Erblasser, Erben, enterbte Nachkommen, Ehepaare, Immobilieneigentümer ▶ Erfahrung: Die Kanzlei Knoop & Kollegen wurde 1946 vom Vater des heutigen Kanzleiinhabers gegründet. ▶ Qualifikationen: Fachanwalt für Erbrecht, Notar ▶ Standort: Berlin

5 Kommentare

  1. Hallo,
    angeblich habe ich geerbt. Hätte aber ein paar Fragen zu dem Thema. Kann ich hier UNENDGELDLICH einige Fragen zu dem Thema stellen. Oder wird dies dann kostenpflichtig?
    Freundlichen Gruß
    R. Schulte-Wilde

  2. Frage: Mein Großonkel der in Ost Berlin viel Eigentum hatte verstarb vor der Wende in West Berlin. Da ich nie mit einer Vereinigung rechnete , meldete ich keine Rechte an,, wäre aber der letzte Erbe gewesen.
    Ist das Erbgut nun an die BRD übergangen und die Nutzer oder steht mir wenigstens eine Abfindung zu. Es soll Grundbesitz in enormem Wert gegeben haben, wo für der Onkel der in den Westteil übersiedelte keinen Ausgleich bekam.

  3. Sehr geehrter Herr Knopp,
    Meine Mutter hat meinen Bruder 3 Jahre vor ihren Tod das Haus geschenkt. Das einen Wert von etwa 150.000€ hat.
    Meine Frage ist haben meine Geschwister und ich einen Anspruch auf einen Pflichtteil?
    Mit freundlichen Gruß

  4. Meine Frage: Meine Mutter ist im Jahr 2014 verstorben . Der Vermieter weigert sich die Mietsicherheit frei zu geben . Die Miete wurde dann noch für weitere 3 Monate bezahlt. Meine Mutter hat 28 Jahre in der Wohnung gewohnt. Laut Aussage. Vom Eigentümer war die Wohnung nicht ordnungsgemäß übergeben ( renoviert ) .da der Vermieter Geld investieren musste, um die Wohnung wieder neu vermieten zu können . Ist er der Meinung die mietkation stände Ihm zu.die Wohnung ist in der zwischen Zeit neu vermietet worden . Meine Frage habe ich überhaupt ein Anspruch auf die Mietsicherheit ?.???????????

  5. Mein Mann ist im Sept.2014 verstorben, ich habe Schulden geerbt eine Eigentumswohnung mit Schulden (Steuerobjekt) und die Lebensversicherung und 2 Direktversicherungen gingen an meine Schwiegereltern als Begünstigte. Obwohl die Direktversicherungen für die Eigentumswohnunggedacht waren.

    Wir hatten seit dem Kauf unseres Hauses ein Testament wo wir uns gegenseitig als Erben eingesetzt haben.

    Habe ich ein Anrecht auf die Lebensversicherungen bzw. Direktversicherung?

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