Falsche Kilometerangabe kann Steuerhinterziehung sein

Gefahrene Kilometer: Falschangaben sind Steuerhinterziehung / Foto: © Rüdiger v. Schönfels
Gefahrene Kilometer: Falschangaben sind Steuerhinterziehung / Foto: © Rüdiger v. Schönfels

Steuerzahler sollten bei Fahrtkosten lieber genau rechnen. Wer in der Steuererklärung bei Fahrten im eigenen Auto zur Arbeit oder Dienstreisen schummelt, riskiert gravierende Folgen. Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt in überzogenen Kilometerangaben sogar eine Steuerhinterziehung sehen. Das zeigt ein Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 3 K 2635/08).

Wer in der Steuererklärung bei der Kilometerangabe mogelt, begeht Steuerhinterziehung

Im Urteilsfall gab eine Arbeitnehmerin für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte eine Entfernung von 28 Kilometern an. Die Steuerzahlerin informierte das Finanzamt nach einem Jobwechsel zwar über ihren neuen Arbeitsort. Bei der Entfernung beließ sie aber alles beim alten. Dabei war der neue Arbeitsplatz nur noch zehn Kilometer entfernt vom Wohnort.

Zehn Jahre ging das so. Dann kam das Finanzamt der Steuerzahlerin auf die Schliche. In den jahrelang falschen Kilometerangaben sah das Finanzamt eine Steuerhinterziehung und verhängte Steuernachzahlungen zuzüglich Zinsen für die vergangenen Jahre.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Das Finanzamt habe keine Pflicht zum Nachrechnen. Vielmehr sei die Steuerzahlerin zu korrekten Kilometerangaben verpflichtet. Anders formuliert: Den Finanzbeamten musste die Unstimmigkeit zwischen den Ortsangaben und der Kilometerangabe nicht auffallen, sehr wohl aber der Steuerpflichtigen!

„Steuerzahler sollten nie auf Fehler des Finanzamts spekulieren“, warnt Jochen Muth, Steuerberater bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG in Euskirchen. „Verletzt der Steuerzahler seine Mitwirkungspflichten, wiegt dies meist schwerer als ein Versäumnis der Finanzbehörden. Schnell steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum.“ Es drohen weitreichende Konsequenzen: Die Finanzbehörden können die Festsetzungsfrist auf bis zu zehn Jahre verlängern. Steuersünder müssen sich darauf einstellen, dass das Finanzamt die zurückliegenden Bescheide insgesamt überprüft und gegebenenfalls ändert. Zudem muss der Steuerzahler mit strafrechtlichen Folgen rechnen: Geldbußen oder Geldstrafen.

Steuerzahler sollten sich auf die härtere Gangart des Fiskus einstellen, empfiehlt die Steuerberaterkanzlei DHPG. „Pendler und Dienstreisende dürfen nicht auf Toleranzen des Fiskus hoffen“, sagt Steuerberater Muth. „Finanzbeamte sind mit Routenplanern bestens vertraut. Mehrkilometer prüft der Fiskus kritisch.“ Autofahrer sollten im Fahrtenbuch gewissenhaft die Streckenführung und den Kilometerstand notieren. Bei Staus oder Streckensperrungen ist es wichtig, die tatsächlich gefahrene Route exakt und zeitnah zu dokumentieren. Im Nachhinein sind Umwege nur schwer nachvollziehbar und können Finanzbeamte misstrauisch machen.

Tipp für Steuerzahler

Korrigiert das Finanzamt Kilometerangaben, sollten man diese am eigenen Rechner überprüfen. Je nach Einstellung im Routenplaner – schnellste, kürzeste oder sparsamste Strecke – ergeben sich zum Teil erhebliche Unterschiede. In der Regel errechnen Finanzbeamte den Weg mit der geringsten Entfernung. „Die kürzeste Strecke ist in der Regel für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte maßgeblich“, sagt Steuerberater Muth. „Bei Dienstreisen lassen sich grundsätzlich die tatsächlich gefahrenen Kilometer ansetzen.“

Mitglieder einer Fahrgemeinschaft können ganz ohne Tricks Steuervorteile ausschöpfen: Jeder einzelne Mitfahrer kann für sich die Entfernungspauschale ansetzen. Fahrer können bei längeren Strecken unter Umständen sogar mehr als den steuerlichen Höchstbetrag von 4.500 Euro geltend machen.

Die häufigsten Fehler von Steuerzahlern bei Fahrten zur Arbeitsstätte und Dienstreisen:

1. Mehr Kilometer: Meist bieten sich mehrere Wege von der Wohnung zur Arbeitsstätte an. Steuerzahler sind leicht versucht, bei Fahrten noch ein paar Entfernungskilometer aufzuschlagen. Das Finanzamt geht im Zweifelsfall vom kürzesten Weg aus. Längere Strecken sind nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Kann mit längeren Routen Zeit gespart werden, sollte der Steuerzahler das im Detail darlegen, möglichst mit Vergleichsdaten.

2. Zu viele Fahrten: Nicht jeder Steuerzahler zieht alle Feier-, Urlaubs- und Krankheitstage bei der Berechnung der Pendlerpauschale ab. Es zählen jedoch nur Fahrten an tatsächlich geleisteten Arbeitstagen. Bei einer Fünf-Tage-Woche fallen rund 220 Tage pro Jahr an. Weitere Tage und Strecken können angesetzt werden, wenn Sonderschichten oder untertags Heimfahrten bei langen Arbeitspausen anfallen. Bei doppelter Haushaltsführung sind Familienheimfahrten einmal pro Woche steuerlich absetzbar.

3. Private Routen: Ob Abstecher ins Fitnessstudio oder Familienbesuch nach der Arbeit: In der Praxis werden berufliche und private Fahrtziele oft verknüpft. Der Fiskus finanziert nur beruflich veranlasste Fahrten mit. Steuerzahler dürfen privat gefahrene Kilometer nicht geltend machen, sondern müssen sie heraus rechnen.

4. Doppelt Abkassieren: Mitunter geben Arbeitnehmer für die Fahrt mit dem Dienstwagen zur Arbeitsstätte gegenüber ihrem Arbeitgeber eine kurze Strecken an. Die Folge ist eine geringe Lohnsteuerbelastung. Tatsächlich machen sie dann in der Steuererklärung höhere Kilometerangaben geltend. Eine besonders dreiste Schummelei liegt vor, wenn für den Dienstwagen zusätzlich Kilometerleistungen für Dienstreisen angesetzt werden. Kommt der Fiskus einem Steuerzahler hier auf die Schliche, drohen harte Konsequenzen.

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