Rechtliche Fallen in sozialen Netzwerken vermeiden

Posten, twittern, bloggen: Soziale Netzwerke wie Twitter oder Facebook liegen im Trend. Doch die Kommunikation in sozialen Netzwerken hat rechtliche Tücken. Rechtsanwalt Hendrik Sievers von der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Hoge & Kollegen erklärt, wie sich Internetuser vor unerwünschten Konsequenzen schützen.

Netiquette: Beleidigung ist auch im Internet strafbar

„Auch im Internet gelten die Regeln eines respektvollen Umgangs miteinander“, sagt Rechtsanwalt Sievers. Wer gegen diese verstößt und zum Beispiel den Chef, Arbeitskollegen oder andere Menschen herabsetzt, sollte sich darüber im klaren sein, „dass Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen auch im Internet strafbar sind“, warnt der Partneranwalt der Roland Rechtsschutz Versicherung. Die betroffene Person kann Strafanzeige erstatten und rechtliche Schritte einleiten.

Das kann teuer werden. Die Bloßstellung einer Person in sozialen Netzwerken kann zu Ermittlungsverfahren, Unterlassungsansprüchen, Schadenersatzansprüchen und Geldstrafen führen.  Im Extremfall droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. „Internetnutzern sollte bewusst sein, dass ein Eintrag in sozialen Netzwerken öffentlich und nur schwer zu löschen ist. Eine Beleidigung des Arbeitsgebers beispielsweise kann zur fristlosen Kündigung führen“, sagt Rechtsanwalt Sievers.

Abmahnung: Wer zu Unrecht beschuldigt wird, muss sich wehren

Auch wer sich zu Unrecht einer Schmähkritik beschuldigt und abgemahnt wird, sollte die Abmahnung ernst nehmen. Sonst drohen gerichtliche Schritte, die beträchtliche Kosten nach sich ziehen. „Auf eine Abmahnung folgt häufig eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab. Betroffene Internetnutzer sollten hier rechtlichen Rat einholen“, empfiehlt der Roland-Partneranwalt.

Facebook-Party: Haftung für Randale und Partyfolgen

Grundsätzlich haftet in erster Linie der Verursacher einer Party für Schäden. Deshalb könnte es sogar sein, dass Personen, die zu einer Facebook-Party einladen, für die gesamten Kosten aufkommen müssen. Randalieren jedoch Besucher einer Facebook-Party in Vorgärten oder zerstören Eigentum, müssen sie die Kosten selbst tragen. „Hat ein Nutzer aus Versehen öffentlich zu einer Facebook-Party eingeladen, sollte er die Polizei verständigen“, rät Rechtsanwalt Hendrik Sievers. „Zu der Frage, wer die Kosten nach einer Facebook-Party trägt, existiert noch keine Rechtsprechung. Generell ist jedem davon abzuraten, für eine private Feier öffentlich über Facebook einzuladen.“

Links: Haftung für verlinkte kritische Inhalte

In sozialen Netzwerken teilen Internetuser nicht nur Urlaubsfotos, sondern auch kritische Äußerungen. Das Problem: Wer so einen Link setzt, haftet eventuell auch für die Inhalte. „Viele Internetnutzer wissen nicht, dass sie sich bei der Verknüpfung einer anderen Internetseite durch einen Link den Inhalt zu Eigen machen können. Internetnutzer sollten daher kritische Äußerungen Dritter nicht unreflektiert übernehmen, sondern sich gegebenenfalls distanzieren“, rät Hendrik Sievers.

Fotos: Der Fotograf hat das Urheberrecht am Bild

Bilder werden in sozialen Netzwerken gerne geteilt und verbreitet. Nur wenige Nutzer wissen, dass jede Bilddatei urheberrechtlich geschützt ist. Bei Plattformen wie flickr oder Pinterest ist zudem nur schwer zu erkennen, ob die Person, die das Bild eingestellt hat, hierzu auch berechtigt war. „Generell sollte man im Internet veröffentlichte Fotos und Bilder nicht in soziale Netzwerke einstellen, sofern man nicht selbst Urheber des Bildes ist oder durch schriftliche Vereinbarung mit dem Urheber oder Rechteinhaber das Recht zur Veröffentlichung erlangt hat“, erklärt Sievers.

Ein ebenfalls neuralgischer Punkt ist das Recht der Person am eigenen Bild. „Bei eingestellten Partyfotos müsste im Vorfeld die Einwilligung von jeder Person eingeholt werden, die darauf zu sehen ist – am besten schriftlich. In der Praxis geschieht dies allerdings häufig nicht. Jeder hat jedoch grundsätzlich das Recht, bei Fotos von seiner Person zu fordern, diese aus dem Netz zu entfernen“, sagt Rechtsanwalt Sievers.

Cyber-Stalking und Mobbing: Mitarbeiter können sich wehren

Werden Internetnutzer im Arbeitsumfeld über soziale Netzwerke belästigt, können sie sich beim Arbeitgeber melden. Denn dieser ist für den Schutz seiner Mitarbeiter verantwortlich. Sofern das Unternehmen einen Betriebsrat hat, kann der Mitarbeiter auch dort seine Beschwerde über Stalking oder Mobbing einreichen. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kommen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Betracht. „Betroffene haben einen Anspruch darauf, dass die Inhalte gelöscht werden. Zudem können sie auch gerichtlich einen Unterlassungsanspruch gegen die Person durchsetzen, die die Inhalte veröffentlicht hat “, sagt Roland-Partneranwalt Hendrik Sievers. Die betroffenen Personen müssen allerdings sofort handeln. Denn die Ansprüche gegen Arbeitgeber verjähren je nach den tariflichen oder arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen zum Teil schon nach sechs Monaten.