Prospekthaftung – So drehen Anleger den Spieß um

Leuchtturm: Wegweiser auch für Anleger nötig /Quelle: Fotolia
Leuchtturm: Wegweiser auch für Anleger nötig /Quelle: Fotolia

Entpuppt sich die Kapitalanlage als Verlustgeschäft, sollten die Kapitalanleger den Emissionsprospekt unter die Lupe nehmen. Wer im Anlageprospekt Fehler findet, kann sein Geld oft noch retten. Rechtsanwalt Patrick Elixmann erklärt, wie sich Anleger mit Hilfe der  Prospekthaftung von den Initiatoren und Hintermännern einer Kapitalanlage das verlorene Geld zurückholen können.

Was Seemännern der Leuchtturm, soll für Investoren der Anlageprospekt sein: ein zuverlässiger Wegweiser, der die Anleger vor dem Schiffbruch bewahrt. So zumindest hat es sich der Gesetzgeber ausgedacht und die Anbieter von Kapitalanlagen dazu verdonnert, ihre Karten mit dem Anlageprospekt offen auf den Tisch zu legen. Nur so kann sich der private Investor ein Bild davon machen, wie riskant die neuen Aktien, Anleihen oder Fondsanteile sind und ob er sein Geld wirklich anlegen will – vorausgesetzt der Prospekt sagt die ganze Wahrheit.

Die Wirklichkeit sieht anders aus: Viele Kapitalanlagen halten nicht, was die Prospekte versprechen. Besonders gern wird bei geschlossenen Fonds und Unternehmensbeteiligungen geschummelt. Ob es um Immobilien, Filme oder Windmühlen geht, spielt keine Rolle: Arglose Anleger werden systematisch mit faulen Prospekten in die Falle gelockt. Kein Wunder, dass die Traumrenditen später platzen wie Seifenblasen. Das ist die schlechte Nachricht.

Die gute Nachricht ist: Die geprellten Anleger können den Spieß umdrehen. Wer den Anlageprospekt unter die Lupe nimmt und Fehler findet, kann sich sein Geld in vielen Fällen zurückholen. Denn fehlerhafte Prospektangaben begründen einen Anspruch des Anlegers auf Schadenersatz wegen Prospekthaftung. „Das ist die schärfste Waffe im Rechtsstreit um Wiedergutmachung“, erklärt Patrick Elixmann (zum Interview: „Anleger haben vor Gericht gute Karten“).

Anlageprospekte sind ein Angriffspunkt für den Anlegerschutz

Die rechtliche Logik der Prospekthaftung erklärt Elixmann so: Der Prospekt steht als Informationsquelle für Investoren ganz im Zeichen des Verbraucherschutzes. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Qualität der Inhalte. Die Gerichte lassen keinen  Zweifel, „dass Prospekte sämtliche Umstände, die für die Entscheidung des Anlegers wichtig sind oder sein können, richtig und vollständig darstellen müssen“, sagt Elixmann. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Verantwortlichen des Prospekts für die Verluste der Anleger gerade stehen.

Am besten, man fängt die Fehlersuche bei den Ursachen für den Misserfolg der Kapitalanlage an. Der Grund: „Die Risiken, an denen eine Kapitalanlage scheitert, tauchen im Prospekt oft nicht auf“, sagt Elixmann. Das ist nur die logische Folge aus dem Kalkül der unseriösen Geschäftemacher: „Die Emittenten kennen die Knackpunkte ihrer Angebote“, sagt Elixmann. Gleichzeitig ist ihnen bewusst, dass sie ihre windigen Kapitalanlagen nicht unters Volk bringen könnten, wenn sie die Schwachstellen offen legen würden. Also wird im Prospekt verschleiert, verschwiegen und schön gefärbt.

Da werden Pachtverträge, Mietgarantien und Bürgschaften als beschlossene Sache vorgegaukelt, die in Wahrheit nicht existieren. Andernorts wird das Fehlen der nötigen Baugenehmigung unterschlagen. Oder die Emittenten kehren ihre wirtschaftlichen Verflechtungen unter den Teppich. Dabei ist es für Anleger wichtig zu erfahren, wie die beteiligten Unternehmen voneinander abhängen, wer mit wem unter einer Decke steckt. Nicht ohne Grund monierte das Potsdamer Landgericht, dass der Prospekt zum Master Star Fonds die enge Verbindung mit der Göttinger Gruppe verschwiegen hat. Dabei wäre das eine Warnung an alle Anleger gewesen. Denn die Göttinger Unternehmensgruppe ist bundesweit vor allem durch eines bekannt: durch Abzockerei.

Anleger haben ein Recht auf vollständige Information

Eine gute Fundstelle für Prospektfehler sind die Zahlenwerke. In vielen Fällen sind die Prognosen nicht mehr als Fantasie und heiße Luft. Da expandieren Unternehmen in andere Länder, Gewinne steigen von Jahr zu Jahr mit rasanten Wachstumsraten, andernorts wird der lokale Bedarf an Seniorenresidenzen mit der bundesweiten Demografie schön gerechnet. Handfeste Fakten als Fundament für die Prognosen gibt es dagegen keine. „So kann kein Anleger beurteilen, ob sich das Konzept wirtschaftlich trägt“, stellt Elixmann die Wunschprognosen in Frage.

Auch der Blick auf die weichen Kosten lohnt sich. Mitunter gehen 25 und mehr Prozent dafür drauf, die Kapitalanlage an den Mann zu bringen und zu verwalten. Wüssten die Kunden das, hätte sich ihr Interesse schnell erledigt. Deshalb verschleiern gerade unseriöse Geschäftemacher, wie viel sie von den Kundeneinlagen für sich und ihre Kumpane abzwacken. Innenprovisionen werden als Verwaltungskosten getarnt, die Gesamtkosten in immer neue Blöcke aufgeteilt und so über den Prospekt verteilt, dass sich kein Anleger einen rechten Reim drauf machen kann.

Wer dem Versteckspiel auf die Schliche kommt, hat vor Gericht gute Aussichten. Die Rechtsprechung lässt keinen Spielraum zu:  „Die für die Investitionsentscheidung maßgeblichen Grunddaten werden auf den ersten Seiten des Prospektes gemacht“, urteilte etwa das Hamburger Oberlandesgericht – und damit basta. Dass dazu auch die weichen Kosten für Vertrieb, Werbung und Verwaltung gehören, steht ebenfalls außer Frage. Über diese hat der Prospekt laut Landgericht Potsdam „zutreffend und eindeutig zu informieren“. Vor allem sind die Anteile der Anlegereinlagen offen zu legen, die „für Investitionen bereitstehen oder an die Initiatoren zurückfließen“. Bleibt die Information irreführend oder verharmlosend, ist der Prospekt automatisch falsch.

Die Initiatoren kennen die Tücken ihrer Kapitalanlagen

Bei den Risiken wird ebenfalls gerne getrickst. „Die Risiken werden im Prospekt zwar genannt, aber im nächsten Satz schon wieder klein geredet“, kritisiert Elixmann. So kann sich kein Anleger ein richtiges Bild von der Kapitalanlage machen. Denn die Risikowarnungen machen eher einen theoretischen Eindruck. Streut dann noch der Berater dem Anleger Sand in die Augen, nimmt dieser die Risiken nicht mehr ernst. Vor Gericht zieht diese Masche freilich nicht. Denn der Prospekt muss über alle erdenklichen Risiken der Kapitalanlage klipp und klar aufklären.

Bei den Risiken wird ebenfalls gerne getrickst. „Die Risiken werden im Prospekt zwar genannt, aber im nächsten Satz schon wieder klein geredet“, kritisiert Elixmann. So kann sich kein Anleger ein richtiges Bild von der Kapitalanlage machen. Denn die Risikowarnungen machen eher einen theoretischen Eindruck. Streut dann noch der Berater dem Anleger Sand in die Augen, nimmt dieser die Risiken nicht mehr ernst. Vor Gericht zieht diese Masche freilich nicht. Denn der Prospekt muss über alle erdenklichen Risiken der Kapitalanlage klipp und klar aufklären.

Weitere Ansätze für Haftungsklagen liefert das Kleingedruckte. Finden sich Risikohinweise erst im Anhang, haben die Emittenten etwas falsch gemacht. Der Grund: „Alle Risiken müssen im vorderen Teil des Prospektes übersichtlich dargestellt sein“, sagt Elixmann.

Die Hintermänner der Kapitalanlage haften für die Prospektfehler

Die ersten Adressaten für eine Haftungsklage sind die Initiatoren, Gründer und das Management der maroden Kapitalanlage. Denn diese sind laut Bundesgerichtshof „für die Geschicke der Gesellschaft und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich“. Aber auch die Hintermänner können sich nicht in Sicherheit wiegen. Wer hinter den Kulissen die Fäden zieht, haftet genauso für die Prospektfehler wie die Geschäftemacher in der ersten Linie. Ebenfalls eine gute Adresse für Haftungsklagen sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Gutachter, die der Kapitalanlage mit einem Testat Glaubwürdigkeit verleihen.

Das Schöne an der Prospekthaftung ist: Die Anleger haben vor Gericht relativ leichtes Spiel. Zugegeben: Die Suche nach Fehlern im Prospekt ist eine kniffelige Angelegenheit. Hat man sie aber erst einmal aufgespürt, wird es einfach. Denn vor Gericht spielt es keine Rolle, ob die Prospektfehler tatsächlich zum Misserfolg der Kapitalanlage geführt haben oder nicht. „Die Richter prüfen lediglich, ob der normal verständige Anleger sein Geld auch dann investiert hätte, wenn der Prospekt vollständig und richtig gewesen wäre“, sagt Rechtsanwalt Elixmann. In der Regel gehen die Gerichte davon aus, dass sich die Investoren dann zurückgehalten hätten.

Dabei müssen die Anleger den Prospekt vor Vertragsabschluss nicht einmal gelesen haben. Wichtig ist allein die Tatsache, dass der Prospekt ein falsches Bild vom Angebot gezeichnet hat. Schließlich sollen die Anlageprospekte zuverlässige Leuchttürme sein – nicht aber die Lotsen zum Bermudadreieck.