Hunde und Katzen verboten! Das steht in vielen Mietverträgen. Trotzdem müssen sich Tierliebhaber nicht in jedem Fall von ihren bellenden und maunzenden Mitbewohnern trennen. Wer sich in dieser Frage mit seinem Vermieter anlegt, hat vor Gericht gute Chancen, seine Wohngemeinschaft mit tierischen Freunden durchzusetzen. In den meisten Fällen hilft den Mietern ein Urteil vom Bundesgerichtshof.
Vermieter können Hunde und Katzen nicht generell verbieten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen im Mietvertrag nicht generell durch eine so genannte Formularklausel verbieten dürfen (Aktenzeichen VIII ZR 168/12). Von Formularklauseln ist die Rede, wenn es sich um einen Standardmietvertrag handelt, den der Vermieter vielen Mietern auftischt. Diese vorformulierten Mietverträge sind nichts anderes als die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters. Also dürfen die Klauseln im Mietvertrag den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Tun sie das doch, ist die Klausel unwirksam. Genau das trifft auf eine Vertragsklausel zu, die den Mietern die Haltung von Katzen und Hunden in der Mietwohnung generell verbietet. Der Mieter wird durch diese Klausel unangemessen benachteiligt, „weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet“, erklärt der BGH.
Tierhaltung kann zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehören
Damit nicht genug. Die Klausel verstößt laut BGH auch „gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters.“ Denn auch der Vermieter geht mit dem Mietvertrag Pflichten ein. Er muss dem Mieter den Gebrauch der Mietwohnung gewähren und in einem „zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ überlassen. Soweit der Grundsatz. Schwieriger wird es bei der Frage, ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Das ist nicht in jedem Fall so.
Im Einzelfall kommt es auf eine Abwägung aller Interessen an
Ob der Mieter oder Vermieter beim Streit um das liebe Vieh gewinnt, ist eine Frage des Einzelfalls. Laut BGH kommt es auf „eine umfassende Interessenabwägung“ an. Die Mieter können Hunde oder Katzen nicht ohne Rücksicht auf andere einquartieren. Landet der Streit vor Gericht, muss dieses die Interessen von Vermieter und Mieter sowie der anderen Hausbewohner und der Nachbarn prüfen und gegeneinander abwägen.
Fazit: Mieter können das Wohnrecht für ihre Vierbeiner nicht in jedem Fall durchsetzen. Aber öfter als den Vermietern lieb ist. Im Urteilsfall bekamen diesmal die Mieter Recht: Eine Familie mit Mischlingshund. Mit 20 Zentimetern Schulterhöhe nicht gerade ein großes Tier. Es darf bleiben.