Mieter von Reihenhäusern haben ein Vorkaufsrecht, wenn der Eigentümer das Grundstück aufteilt und die Häuser einzeln verkaufen möchte. Außerdem genießen die Mieter hier einen besonderen Kündigungsschutz. Beides ist mit den Ansprüchen von Mietern bei der Realteilung von Miethäusern in Eigentumswohnungen vergleichbar. Das hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil VIII ZR 126/07 unmissverständlich klar gestellt.
Die Eigentümerin einer Reihenhaussiedlung in Berlin wollte das Gesamtgrundstück aufteilen und die Häuser einzeln verkaufen. Die Mieterin eines der Reihenhäuser beanspruchte daraufhin, dass ihr ein Vorkaufsrecht nach Paragraf 577 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Kündigungsschutz gemäβ Paragraf 577a BGB zustehe. Die Vorinstanzen wiesen ihre Klage mit der Begründung ab, dass die Paragrafen sich nur auf die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen beziehen würden.
Stimmt nicht! Die Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe erkannten die Gesetzeslücke und stellten verbindlich klar, dass die entsprechenden Paragrafen auch auf die so genannte Realteilung eines Gesamtgrundstücks angewendet werden muss. Mieter von Häusern sind den Wohnungsmietern somit gleichgestellt. Auch ihnen muss ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden und der neue Vermieter darf ihnen drei Jahre lang nicht kündigen.