Überstürzte Abreise vermeiden

Bad kaputt, vermodertes Mobiliar und eine Couch voll Flecken – nicht gerade das, was sich der zivilisierte Urlauber unter einem gemütlichen Ferienappartement vorstellt. Genau das dachte sich auch ein Reisender, der beim Amtsgericht München auf Schadensersatz hoffte. Der Urteilsfall zeigt deutlich, worauf Urlauber beim Rückzug aus einer schmuddeligen Ferienwohnung achten sollten.

Abreise: Bei Reisemangel nichts überstürzen / Quelle: Fotolia
Abreise: Bei Reisemangel nichts überstürzen / Quelle: Fotolia

Im Urteilsfall (Aktenzeichen: 231 C 1828/06) hatte der Reisende die Mängel am Feriendomizil bereits zwei Tage nach Einzug beim Reiseveranstalter geltend gemacht. Sehr viel länger hat er es in der Ferienwohnung nicht ausgehalten. Er brach die Zelte kurzerhand ab und machte sich zehn Tage vor dem vereinbarten Abreisetag auf und davon. Zuhause angekommen, verlangte der Urlauber sein Geld zurück.

Doch das Amtsgericht München hat seine Schadensersatzklage abgewiesen. Der Grund: Der Reiseveranstalter hatte dem unzufriedenen Kunden noch am Urlaubsort eine Ersatzunterkunft angeboten. Doch die hatte der verärgerte Urlauber nicht einmal angesehen. Das war ein Fehler, aus dem sich lernen lässt.

Wer als Urlauber ein schäbiges Ferienappartement vorfindet, tut gut daran, sich an zwei Regeln zu halten:

Erstens sollte sich der Reisende zeitnah beim Vermieter oder Reiseveranstalter über den schlechten Zustand der Ferienwohnung beschweren.

Zweitens sollte er tunlichst das Ausweichquartier in Augenschein nehmen, wenn ihm der Reiseveranstalter ein solches anbietet. Wer das nicht beherzigt, braucht sich nicht zu wundern, wenn er vor Gericht abblitzt und sein Recht auf Schadensersatz verwirkt.

Tipp: Die Frankfurter Tabelle zeigt, was Reisemängel wert sind

Wer den Mangel an der gebuchten Unterkunft in Bares ummünzen möchte, orientiert sich an der so genannten Frankfurter Tabelle. Der unten verlinkte Auszug der Tabelle zeigt, um wieviel Prozent unzufriedene Urlauber den Reisepreis mindern können, wenn die gebuchte Unterkunft nicht verspricht, was der Reiseveranstalter versprochen hat. Hier geht es zur Frankfurter Tabelle: » weiterlesen »