Wer mit seinem Firmenwagen privat unterwegs ist und einen Unfall baut, muss mit dem Fiskus rechnen. Der Grund: Das Finanzamt kassiert Einkommensteuer, wenn der Arbeitgeber die Unfallkosten trägt. Diese Großzügigkeit interpretieren Finanzbeamte als geldwerten Vorteil, für den der Mitarbeiter mit Dienstwagen Steuern zahlen muss.
In der Praxis stellen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern nicht nur einen Dienstwagen, sie übernehmen in vielen Fällen auch die Unfallkosten und verzichten auf Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem Mitarbeiter. Der Fiskus wertet dies als geldwerten Vorteil für den Mitarbeiter. Die Unfallkosten sind wie zusätzlicher Arbeitslohn zu versteuern, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter sich für das Fahrtenbuch oder die 1-Prozent-Regelung als Ermittlungsmethode entscheiden hat. „Die Kosten werden als Einmalbezug der Lohnsteuer unterworfen, was zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen führen kann“, erklärt Steuerberater Michael Mittmann von der Bonner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG. Was für Unfallkosten gilt, ist darüber hinaus auch für Schutzbrief sowie Straßennutzungsgebühren und Tunnelnutzungsgebühren maßgeblich.
Finanzamt kassiert Steuern nach Unfall bei Privatfahrt im Dienstwagen
Dass der Fiskus von Unfällen mit Dienstwagen profitiert, gilt freilich nur nach Unfällen bei Privatfahrten, also beim Familienausflug im Dienstwagen am Wochenende, bei Urlaubsreisen oder der Fahrt zum Einkauf. Hintergrund sind die Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2011. Demnach zählen Unfallkosten nicht zu den Gesamtkosten von Dienstwagen, die mit der üblichen Besteuerung der Firmenwagen abgegolten sind.
Ausgenommen sind Unfallkosten bei beruflich veranlassten Fahrten, also im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder auf dem Weg zur Arbeit. Ebenso verfährt das Finanzamt bei höherer Gewalt oder wenn ein Dritter den Schaden verursacht hat. Doch Vorsicht: Ist Trunkenheit im Spiel, kommt auch bei Dienstfahrten das Grundprinzip zur Anwendung. „Bei Promille-Verstößen kennt der Fiskus kein Pardon“, sagt Steuerberater Mittmann von DHPG.
Um die steuerliche Zusatzbelastung nach einem Unfall mit dem Dienstwagen möglichst gering zu halten sollten Arbeitgeber konsequent auf eine Bagatellregelung achten. Der Fiskus verzichtet großzügig auf die Versteuerung der Unfallkosten, wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 1.000 Euro netto übernimmt. Die Erstattungsbeträge von Versicherungen werden bei dieser Rechnung berücksichtigt und abgezogen. Insofern empfehlen die Steuerexperten von DHPG die Prüfung der Versicherungen für Dienstwagen. „Selbstbehalte sollten nicht über 1.000 Euro vereinbart werden“, rät Steuerberater Mittmann. „Alternativ kommt eine Zuzahlung des Arbeitnehmers in Betracht.“ Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig mit der besonderen Unfallproblematik bei Dienstwagen und ihren steuerlichen Folgen befassen, um die Risiken einzugrenzen.
Steuerfallen bei privaten Unfällen im Dienstwagen vermeiden
Karambolagen mit dem Dienstwagen können empfindliche finanzielle und steuerliche Folgewirkungen haben. Besonders Unfälle auf Privatfahrten, für die der Arbeitgeber aufkommt, rufen das Finanzamt auf den Plan. Welche Gefahrenquellen nach Möglichkeit zu vermeiden sind:
Totalschaden: Bei privaten Bagatellunfällen mit Kosten von bis zu 1.000 Euro netto zeigen sich die Finanzbehörden großzügig. Die Aufwendungen können in die Gesamtkosten von Dienstwagen einbezogen werden. Die 1.000 Euro-Grenze gilt je Schadensfall nach Abzug von Erstattungen von Versicherungen. Höhere Schäden lösen eine deutliche Mehrbelastung aus: Alle vom Arbeitgeber übernommenen Unfallkosten sind als zusätzlicher geldwerter Vorteil zu versteuern.
Versicherungslücke: Nicht jeder Firmenwagen ist umfassend versichert. Handelt es sich um eine Dienstfahrt, muss der Arbeitgeber bei fehlendem Versicherungsschutz für alle Unfallkosten aufkommen. Bei einer privaten Nutzung des Firmenwagens trägt der Arbeitnehmer das Unfall- und Kostenrisiko. Trostpflaster: Das Finanzamt unterstellt bei Dienstwagen eine Versicherung mit 1.000 Euro Selbstbehalt und wendet die Bagatellregelung an. So lässt sich ein zusätzlicher geldwerter Vorteil vermeiden.
Alkoholfahrt: Beim Unfall unter Alkoholeinfluss hilft auch keine Vollkaskoversicherung. Der Fahrer ist gegenüber seinem Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichtet, unabhängig davon, ob es sich um eine berufliche oder private Fahrt mit dem Dienstwagen handelt. Übernimmt der Arbeitgeber die Unfallkosten von über 1.000 Euro und verzichtet auf Schadensersatz, wertet der Fiskus dies als zusätzlichen geldwerten Vorteil, der zu versteuern ist.