Wer mit dem PKW zur Arbeit fährt und einen Unfall verursacht, kann die Kosten für die Reparatur von der Steuer absetzen und so den Fiskus am Schaden beteiligen. Allerdings schauen Finanzämter bei solchen Unfällen ganz genau hin. Torsten Lambertz von der Steuerberatungsgesellschaft WWS erklärt, was Steuerzahler beachten müssen.
Das Finanzamt beteiligt sich nur dann an beruflich bedingten Unfallkosten, wenn der Unfall „auf der direkten Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte passiert“, erklärt Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der WWS in Mönchengladbach. „Umwege erkennen die Finanzbehörden nur in begründeten Ausnahmefällen an.“
Auch bei Unfällen auf Dienstfahrten oder bei einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Steuerzahler das Finanzamt zur Kasse bitten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, lassen sich die Unfallkosten neben den gesetzlichen Entfernungspauschalen als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Erhaltene Versicherungsentschädigungen sind anzurechnen.
„Das Finanzamt wird gründlich prüfen, ob der Unfall tatsächlich auf einer beruflichen Fahrt passiert ist, oder nicht doch private Gründe im Vordergrund standen“, sagt Steuerberater Lambertz. „Mit plausiblen Nachweisen lassen sich Vorbehalte der Finanzbeamten von vornherein entkräften.“ Steuerzahler sollten deshalb der Steuererklärung den polizeilichen Unfallbericht, Fotos und gegebenenfalls ein Gutachten beifügen. Von Vorteil ist auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die bestätigt, dass der Arbeitnehmer beruflich unterwegs war.
Erhöhte Vorsicht ist gefragt, wenn der Steuerzahler seinen beschädigten Wagen nicht reparieren lässt. Zwar lassen sich auch Wertminderungen aufgrund eines Unfalls geltend machen. Allerdings muss der Steuerzahler hier steuerliche Besonderheiten beachten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nicht der Verkehrswert vor dem Unfall, sondern nur der Buchwert des Fahrzeugs maßgeblich ist. Für Neuwagen legt das Finanzamt bei einer Fahrleistung von bis zu 15.000 Kilometer pro Jahr eine Nutzungsdauer von acht Jahren zugrunde. Konsequenz: „Ist der Wagen älter als acht Jahre, beträgt der Buchwert null Euro“, erklärt Steuerberater Lambertz. Die Folge: „Erstbesitzer können dann bei einer unterbliebenen Reparatur keine Wertminderung mehr absetzen.“ Das gleiche Prinzip gilt auch für Gebrauchtwagen: Der gezahlte Kaufpreis ist auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. So errechnet sich der Buchwert zum Zeitpunkt des Unfalls.
Autofahrer müssen sich zwischen einer unfallbedingten Wertminderung oder einer tatsächlichen Reparatur entscheiden. Beides in Kombination ist nicht zulässig. Was steuerlich günstiger ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Auf der sicheren Seite sind Steuerzahler, wenn sie in jedem Fall eine Werkstatt aufsuchen und eine offizielle Rechnung vorlegen können. Mit einer fachgerechten Reparatur gleichen sie die Wertminderung am Unfallwagen weitgehend aus. Die Reparaturkosten können Autofahrer steuerlich geltend machen, so dass ihnen kein Vermögensschaden bleibt.
Doch die finanzielle Hilfe der Finanzbehörden hat Grenzen. „Erhöhte Beiträge für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung durch Unfälle erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an“, sagt Steuerberater Lambertz. „Auch die Finanzierungskosten für ein neues Fahrzeug lassen sich steuerlich nicht geltend machen.“