Geschenke an Geschäftspartner richtig versteuern

Geschenk: Finanzamt schaut genau hin / Foto: © R. v. Schönfels
Geschenk: Finanzamt schaut genau hin / Foto: © R. v. Schönfels

Ob Blumenstrauß, Wein oder Eintrittskarte zum Fußballspiel: Bei Geschenken von Unternehmen an Kunden schaut das Finanzamt ganz genau  hin. „Firmengeschenke können schnell zur Steuerfalle werden“, warnt der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC). Kurzum: Wer seinen Kunden etwas schenkt, sollte die Vorgaben der Finanzbehörden genau beachten. Andernfalls drohen dem Schenker steuerliche Nachteile – und eventuell auch dem Beschenkten.

Bei Firmengeschenken liegen die steuerlichen Tücken im Detail

„Firmengeschenke sind ein häufiger Streitpunkt bei Betriebsprüfungen“, sagt Bilanzbuchhalter Rainer Föllmer vom BVBC-Präsidium. „Eifrige Prüfer decken schnell Ungereimtheiten auf.“

Grundsätzlich gilt: Geschäftsleute dürfen nicht ohne Anlass schenken. Es muss ein betrieblicher Anlass vorliegen. Hierzu zählen bei Kunden Geburtstage, Hochzeiten oder besondere geschäftliche Ereignisse. „Ist die Art der Geschäftsbeziehung nicht ohne weiteres erkennbar, sollte der Anlass auf dem Ausgabenbeleg notiert werden“, rät Föllmer. „Anderenfalls lehnen Finanzbehörden den Kostenabzug möglicherweise ab.“

Geschenkausgaben lassen sich bis zu einer Freigrenze von 35 Euro netto pro Person und Jahr steuerlich geltend machen. Dies entspricht einem Geschenkwert von maximal 41,65 Euro brutto. Zusätzliche Verpackungs- oder Versandkosten bleiben außen vor. Wer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, muss die auf das Geschenk entfallende Umsatzsteuer in die 35-Euro-Grenze einbeziehen. Freigrenze bedeutet aber nicht Freibetrag. Liegen die Kosten nur minimal über 35 Euro, entfällt die Möglichkeit zum Kostenabzug vollständig. Die Finanzbehörden werten solche Zuwendung als private Ausgaben, die in der Buchführung als Entnahme aus dem Betriebsvermögen behandelt werden.

Firmengeschenke sind steuerpflichtige geldwerte Vorteile

Das Finanzamt hat nicht nur den Gönner, sondern im Zweifelsfall auch den Beschenkten im Visier. Beträgt der Wert des Geschenks mehr als 10 Euro, muss der Empfänger das Geschenk prinzipiell als Betriebseinnahme versteuern. Die Zuwendung führt bei dem Beschenkten zu einem einkommensteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Leitet eine Kapitalgesellschaft ein Geschenk an ihre Gesellschafter weiter, so wertet der Fiskus dies obendrein noch als verdeckte Gewinnausschüttung. Zur rechtmäßigen Besteuerung müsste der Schenker dem Empfänger den Gegenwert des Geschenkes mitteilen, was in der Praxis oft widersinnig ist.

Besser ist diese Alternative: Der Schenker versteuert die Zuwendungen seinerseits pauschal mit 30 Prozent. Hinzu kommen noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Wichtig: Einmal gewählt, ist die Pauschalversteuerung für alle Geschenke an Geschäftspartner anzuwenden.

Bundesfinanzhof muss über Pauschalbesteuerung unterhalb der 35-Euro-Freigrenze entscheiden

Ob die Pauschalsteuer auch auf Geschenke unterhalb der 35-Euro-Freigrenze anzuwenden ist, entscheidet der Bundesfinanzhof in einem noch anhängigen Verfahren (Aktenzeichen: VI R 52/11). „Bis zu einer endgültigen Entscheidung sollten Betroffene ihre Steuerbescheide in dieser Frage offen halten“, empfiehlt BVBC-Experte Föllmer.

Tipp des BVBC: Alle Geschenke mit einem Gegenwert von mehr 10 Euro sorgfältig dokumentieren. Dazu erstellen Unternehmen idealerweise eine Liste, aus der Anlass, Geschenkartikel, Kaufpreis und der jeweilige Empfänger eindeutig hervorgehen. Die Belege werden von den übrigen Betriebsausgaben getrennt und einzeln auf einem gesonderten Konto verbucht.