Schulgeld für Privatschule von der Steuer absetzen

Privatschule: Schulgeld von Steuer absetzen / Quelle: Fotolia
Privatschule: Schulgeld von Steuer absetzen / Quelle: Fotolia

Wer Kinder auf eine Privatschule schickt, kann in vielen Fällen den Fiskus am Schulgeld beteiligen. Der Trick ist legal und heißt im Fachjargon der Finanzbeamten Sonderausgabenabzug. Auf was Eltern beim achten sollten, wenn Sie das Schulgeld als Sonderausgaben von der Einkommensteuer absetzen wollen, zeigt ein Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH).

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat den Sonderausgabenabzug für Schulgeld vor einigen Jahren im Einkommensteuergesetz neu geregelt. Dabei gelten die folgenden Beträge: Von 2008 an können Eltern 30 Prozent des Schulgeldes als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer geltend machen,  höchstens aber 5.000 Euro. Doch es gibt zwei Voraussetzungen: Erstens muss die Privatschule ihren Standort in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben. Zweitens muss die Privatschule die Kinder zu einem offiziell anerkannten oder zumindest gleichwertigen Schulabschluss führen. Je nach Art der Privatschule dient der Abschluss einer allgemein bildenden oder einer berufsbildenden Schule in Deutschland als Maßstab. Auf den landesrechtlichen Status einer Privatschule kommt es dabei nicht mehr an. Das war früher anders.

Doch Vorsicht: Die neuen Grundsätze gelten für alle Eltern, die Ihre Kinder außerhalb Deutschlands auf eine Privatschule in der EU oder im EWR schicken. Besucht der Nachwuchs dagegen eine Privatschule in Deutschland, greifen die neuen regeln erst für den Schulbesuch seit 2008.

Die Ausnahme für Schulbesuche vor 2008 hat der Bundesfinanzhof im Oktober 2011 mit einem Urteil bestätigt (Aktenzeichen: 2011 X R 48/09). Demnach können Eltern das Schulgeld an eine Ergänzungsschule, die in Deutschland nicht anerkannt ist, bis zum Veranlagungszeitraum 2007 nicht als Sonderausgabe absetzen. Im Urteilsfall ging es um Schulgeld für das Jahr 2004. Die Eltern hatten ihren Sohn auf eine Privatschule geschickt, die nach den landesrechtlichen Regelungen nur eine angezeigte, aber eben keine anerkannte Ergänzungsschule war. In diesem Fall greift die bis 2007 geltende Rechtslage. Als Folge durften die Eltern das Schulgeld für ihren Sohn auch nicht als Sonderausgaben von der Einkommensteuer absetzen.

Dass die Eltern eine andere Rechtsauffassung vertraten, hatte einen einfachen Grund: Sie fühlten sich von der Übergangsregelung benachteiligt. Also reklamierten sie vor Gericht, dass die Übergangsregelung auch für Besuche von inländischen Privatschulen gelten müsse. Das Argument der Benachteiligung sahen die Richter am Bundesfinanzhof offenbar auch ein. Allerdings hielten sie Schlechterstellung der inländischen Privatschulen für keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Erstens sie die Schlechterstellung nur vorübergehend. Zweitens durfte der Gesetzgeber die Übergangsregelung so einfach wie möglich machen. Deshalb durfte der Gesetzgeber die Steuerfrage bei den ausländischen Privatschulen regeln, ohne auch hier noch die schulrechtlichen Begriffe der Bundesländer ins Spiel zu bringen.